Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 25.02.1962 – 4 StR 528/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 528/61
2164 078
im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schlosser Manfred C EEE zus , Sort zeboren sr 1957, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Raubes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt w in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED vei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts
in Bochum vom 25. August 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Die kevision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Das gilt sowohl insoweit, als die Revision dus Verfahren der Strafkammer im Falle Ti» beanstandet, als auch für die allgemeine, zun Schuldspruch nicht näher ausgeführte Sachrüge.
Il. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte Gie beiden Verbrechen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 255, 255 StGB) im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe, Nachdem sie in ihren Strafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei die Gründe dargelegt hat, aus denen sie dem Angeklagten in jedem der beiden Fälle "auch unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 StGB" mildernde Umstände versage und die Verhängung von Zuchthausstrafen für erforderiich halte, führt sie aus: "Angesichts der Geringfügigkeit des im Falle Thiel erbeuteten Betrags, des Geständnisses des Angeklagten im Falle Low und seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit hat die Kammer die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von je fünf Jahren Zuchthaus festgesetzt ...".
Die Strafkammer scheint dabei nicht beachtet zu haben, daß wegen der in § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, das Gesetz für eine im Zustand erheblich vermin- | Gerter Zurechnungsfähigkeit begangene Straftat zwei Strafrahmen vorsieht, nämlich den für die vollendete und
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den für die versuchte Tat. Für jede der beiden Taten des Angeklagten ist demnach gesetzlich auch die Möglichkeit der Wahl des für die versuchte Straftat geltenden Strafrahmens vorgesehen, Er reicht bei schweren Raub bis zu einem Viertel der gesetzlichen Mindestsirafe des vollendeten Verbrechens, also bis zu einem Viertel der Mindeststrafle von fünf Jahren Zuchthaus. Die Straf. kammer aber ist, wie ihre Strafzumessungserwägungen ver. muten lassen, möglicherweise davon ausgegangen, daß
die Mindeststrafe in jedem Falle fünf Jahre Zuchthaus betrage. Allerdings ist die Strafkammer rechtlich nicht daran gehindert, die Milderung nach dieser Vorschrift nicht Flatz greifen zu lassen. Wollte sie von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so hätte sie dies unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 7, 28 aufgestellten Grundsätze deutlich aussprechen müssen. Nur in diesem Falle hätte sie
-4- ihrer Strafzumessung den für das vollendete Verbrechen des schweren Raubes vorgesehenen Strafrahmen mit einer
Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus zugrunde legen dürfen,
Rotberg Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner