Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 14.02.1962 – 2 StR 638/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2159 043
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hafenarbeiter Heinrich U zı: ve DEE, zeboren zrı EEE 1925 ir Su
(Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Juli 1961 hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, und zwar auch mit Wirkung für den
Mitverurteilten FEED.
In diesem Umfange wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten Zuchthaus -verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Hit seiner Revision rügt er Verletzung der aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil ürfolg.
3 -
Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerde-- führer und der NMitverurteilte Eckstein hätten gemeinschaftlich einen versuchten schweren Diebstahl begangen, als sie Anstalten trafen, in den Xaninchenstall des Zeugen HEEB zu gelangen, begegnet Bedenken,
Die Strafkammer ist zwar überzeugt, daß die beiden Täter nicht nur ein Kaninchen an sich nehmen wollten, und führt dazu aus, daß beide nicht die Männer seien, die sich so viel Müne, wie hier, machten, um nur ein Kaninchen zum alsbaldigen Verbrauch an sich zu bringen; wenn sie solche Mühe au? sich nähmen, dann täten sie das nur in der Hoffnung, auch einen entsprechenden Erfolg zu erzielen. Das reicht jedoch zur Begründung der Auffassung, daß ein versuchter Mundraub (§ 370
Abs: 1 Nr. 5 StGB) nicht vorliege, nicht aus. Allordings kommt es dafür bei mehreren lätern auf die Gerautmenge der entwendeten - hier: der zu entwenden beabsichtigten - Nahrungsmittel an. Vie Urteilsfeststellungen ergeben indessen nicht, wieviel Kaninchen mindestens entwendet werden soliten. Dafür, daß nur wenige gestohlen werden sollten, spricht, daß düe-Täter körperlich behindert waren und keine Behältnisse
mit sich führten, in denen sie die Tiere hätten verbergen und fortschaffen können. Auch zwei oder sogar noch mehr Kaninchen können aber zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sein, da dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn die Sachen demnächst von anderen mitverzehrt oder wenn sie alsbald anderen unentgeltlich zum Verbrauch überlassen werden sollen; denn das
Gesetz verlangt nicht Eigenverbrauch (RGSt 53, 1568; BGH Urt. v. 25. Mai 1960 - 2 StR 206/60 -). Daß ein versuchter Mundraub etwa deshalb ausscheidet, weil es sich bei
den Kaninchen, die die Täter entwenden wollten, nicht
um Nahrungsmittel von unbedeutendem Wert handelte, er-
gibt sich aus dem Urteil ebenfalls nicht. Die Straf-
kammer hat diese Frage nicht erörtert (vgl. dazu u.a.
BGH. MDR 1954, 336; BGH GA 1957, 17 = MDR 195”, 15).
Der Senat ist nicht in der Lage, sie von sich aus zu bejahen.
Die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls kann daher nicht bestehenbleiben. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitverurteilten FW: der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
Gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begengenen schweren Raubes in Tateinheit mit geflährlicher Körperverletzung wendet sich die Revision dagegen vergeblich.
Die insoweit gerügte Verletzung der Aufklärungsvflicht erblickt die Revision darin, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen darüber gehört hat, ob der Angeklagte, der sich damals wegen eines doppelten Bruches des rechten Handgelenks in ärztlicher Be=- handlung befunden habe, körperlich überhaupt in der Lage gewesen sei, sich in der festgestellten Weise an dem Raub zu beteiligen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau Steinhauser einen solchen
Stoß versetzt, daß sie gegen die Wand des Hausflurs geschleudert wurde, und dann im Hausflur, möglicherweise gemeinsam mit dem Mitverurteilten TW, auf den Ehemann SED eingeschlagen. Diese Gewalttätigkeiten waren ohne weiteres mit einem Arm ausführbar, so daß sich der Strafkammer die von der Revision vermißte Anhörung eines Sachverständigen nicht aufdrängte.
Auch die Nachprüfung dieses Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, Die Feststellungen rechtfertigen auch die Auffassung der Strafkammer, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlagen.
Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB wird
. dagegen von den Urteilsgründen nicht getragen. Die Strafkammer legt nur dar, die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten und E@EWs= sei nicht so gewesen, daß sie nicht wußten, was um sie herum vorging und was sie taten;beide seien zum Denken und f»slgerichtigen Handeln fähig und sich ihrer lage durchaus bewußt gewesen. Überlegtes, folgerichtiges Handeln schließt aber eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 384). Es besagt schon nicht, daß der Täter voll fähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, und läßt erst recht nicht den Schluß zu, daß auch sein Hemmungsvermögen nicht erheblich herabgesetzt war. Gerade die Fälle alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so,
Gaß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung voll überschaut, jedoch nur beschränkt in der Lage ist, seinen Willen seiner Einsicht gemäß
zu steuern. Das hat die Strafkammer anscheinend verkannt. Der Angeklagte hatte, selbst wenn nur die festgestellten Trinkmengen berücksichtigt werden, dem Alkohol immerhin in einer Weise zugesprochen, die
eine erhebliche alkoholische Beeinflussung nahe legt: Dafür spricht nicht zuletzt auch, daß er sich an
dem Überfall auf die Eheleute Si beteiligte; obwohl er damit rechnen mußte erkannt zu werden, und daß er sich schließlich im Mantel schlafen legte, während SC in dieser Dezembernacht sogar einige Zeit im Freien an einen Teläweg schlief.
Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden» Gemäß § 357 StPO ist auch hier die Aufhebung auf den
Mitverurtsilten SÜD zu erstrecken.
Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof Meyer