Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.02.1962 – 1 StR 5/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_ 5/62 Im Namen des vorre 2190 093
In der Strafsache
gegen
den Schrci Albin H aus T (Ikr. Y ‚„ dort geboren am 1921, zur
Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 1961 wirä verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Oktober 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen ist der Argeklagte wegen fortgesetzter Unzucht an seiner Tochter Ursula mit Gefängnis vorbestraft.
Zu den Spielgefährten seines Sohnes Rudolf gehörte die am ED 1951 geborene Schülerin Irmgard IB: Dieses Määchen nahm Rudolf während der Abwesenheit sciner Eltern des öfteren mit in die Wohnung und spielte dort in der Weise an dessen Geschlechtsteil, daß er ein mit Watte Üüberzogenes Streichholz einführte. Ende 1959 oder Anfang 1960 erzählte Irmgarddcm Angeklagten von diesem Verhalten Rudolfs. Der Angeklagte nahn hierauf beide Kinder mit in das Schlafzimmer und forderte sie aui, ihm ihre unsittlichen Spiele vorzumachen. Irmgard mußte dabei ihre Hose ausziehen, So daß der Angeklagte ihren Geschlechtsteil sehen konnte. Dieser Vorgang brachte den Angeklagten in geschlechtliche Erregung und auf den Gedanken, sich in der Folgecit bei jeder sich bietenden Gelegenheit dem Mädchen zu nähern und unzüchtige Handlungen mit ihm vorzunenmen.
Er hat dann in der Zeit von Februar bis April 1961 in mindestens drei Fällen das Kind zu sich in die Woh-
nung gerufen. Er ließ Irmgard ihren Schlüpfer ausziehen, entblößte sein Glied und führte beischlafähnliche Bewegungen in der Nähe des Geschlechtsteils des Kindes aus. Auch zog er einmal beim Fernsehen
dem Mädchen die Trainingshose und den Schlüpfer herunter und betrachtete kurz den Geschlechtsteil Irmgards, obwohl noch andere Kinder zugegen waren.
1. Zu den Feststellungen der Vorgeschichte (Vorführenlassen der unsittlichen Spiele; Entstehen des Tatentschlusses usw.) ist der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme gelangt (S.4 UA, 2.Absatz; § 261 StPO). Was der Verteidiger hierzu sonst noch anführt, ist ‘schon wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorbringens unbeachtlich, 1äßt auch erkennen, daß er den Urteilswortlaut nicht richtig gewürdigt hat. Die nachfolgenden Einzelfeststellungen beziehen sich eindcutig auf die "Tolgezeit",
2. Es wäre zwar bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig gewesen, wenn das Landgericht sich im Urteil mit der Aussage der in der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1961 vernommenen Lehrerin Armide DB» (B1.89 ä.A.) eigens befaßt hätte. Denn ihre vom Verteidiger beantragte Vernehmung über Eigenarten des Mädchens Irmgard AB war mit der Anlaß gewesen, daß die frühere Hauptverhandlung ausgesetzt worden war (B1.70, 71 d.A.). Indes war der Tatrichter nicht verpflichtet, sich mit dieser Aussage ausdrücklich auseinanderzusetzen, vor allem wenn sie, möglicherveise in Gegensatz etwa zu einem Schulgutachten, keine für dic Entscheidung wesentlichen Angaben enthalten haben sollte. Was der Verteidiger als Inhalt dieser
Aussage mitteilt, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die Aussagen anderer Zeugen über das sonstige Verhalten Irmgards (in sittlicher Hinsicht) nicht gewürdigt. Die Jugendkammer erwähnt als Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich, daß Irmgard "sexuelle Erleb- i nisse mit anderen Jugendlichen" (also nicht nur mit Rudolf) gehabt hat (S.6 oben UA).
tungen des Määchens in zwei Hauptverhandlungen, dic kindliche Belastungszeugin Irmgard Auer für glaubwürdig befunden. Der Gutachter hat dabei n2- turgemäß die Aussagen der anderen Zeugen, auch der Lchrerin, berücksichtigt. Seiner Beurteilung ist die Jugendkammer auf Grund ihrer eigenen ausführlich begründeten Eindrücke gefolgt (S.4 - 6 UA). Die Verantwortung für seine Feststellungen trägt der Tatrichter. Den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" hat das Landgericht beachtet, dagegen verkennt ihn die Revision (vgl. dazu: NJV 1955,172). - Ein Bedenken, das übrigens die Verteidigung nicht ausdrücklich geltend macht, könnte nur in folgendem Punkt bestehen: Das Land-
gericht führt für die Richtigkeit der Aussage Irmgards noch an, daß ihre Angaben in einem
Fall durch den Zeugen Rudi TEE bestätigt worden seien (5.5 UA). Dieser"bekundete nämlich, daß Irmgard während des Fernsehens einmal unmittelbar neben dem Angeklagten gestanden sei und sie dabei ihre Trainingshose und den rosa Schlüpfer bis zum Boden heruntergezogen habe", Dies ist aber nur ein scheinbarer Widerspruch zu der Feststellung S.4 oben UA, wonach der Angeklagte dem Kind die Hose und den Schlüpfer heruntergezogen hat. Ersichtlich hat Rudi Ep: ser
ja am Fernsehen teilnahm und auf den Bildschirm schaute, die sonstigen Geschehnisse nur teilweise
wahrgenommen. Er hat eben nur gesehen, wie das Kind mit heruntergezogener Unterbekleidung dastand. Rudi Eisenberger hat dann, wie er weiter aussagte, sofort wieder weggeblickt, weil er den Vorgang (d.h. den beobachteten Zustand) als unanständig empfand. Daß seine Aussage die Darstellung Irmgards zu diesem Fall nicht in vollem Umfang bestätigte, hat der Tatrichter sicherlich erkannt. Er hat sich bei der betreffenden Wendung nur etwas unscharf ausgedrückt. - Dieses Entblößen und Betrachten des Mädchens durch den Angeklagten duritc das Landgericht ebenfalls als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB würdigen. Wesentliches Gewicht hat der Tatrichter diesem Vorfall übrigens nicht beigemessen [vgl. S.7 III UA).
4. Nach alledem ist die Revision als unbegrün-
det zu verwerfen.
Dr.Geier Seibert Willms
Fischer Sanders