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BGH Urteil vom 09.02.1962 – 4 StR 519/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

(II 3 d der Gründe) StGB § 142; StPO § 267 Abs. 3 Bei der Bemessung der wegen Unfallflucht auszusprechenden Strafe darf der Richter schärfend berücksichtigen, daß der Flüchtige während oder nach der Flucht weiteren Alkohol zu sich genommen (sog. Nachtrunk) und dadurch die "Rückrechnung" des Blutalkoholwerts auf den Unfallzcitpunkt unmöglich gemacht oder erschwert hat.

Hachschlagewerk: Ja 2 1 65 035

Amtliche Sammlung: ja

(II 3 d der Gründe)

Bei der Bemessung der wegen Unfallflucht auszusprechenden Strafe darf der Richter schärfend berücksichtigen, daß der Flüchtige während oder nach der Flucht weiteren Alkohol zu sich genommen (sog. Nachtrunk) und dadurch die "Rückrechnung" des Blutalkoholwerts auf den Unfallzcitpunkt unmöglich gemacht oder erschwert hat.

BGH, Urt. v. 9. Februar 1962 - 4 StR 519/61 - IG Saarbrücken

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gesen

den Bäckermeister Hubert Ep aus Sm; zeboren

am EEE 19:15 ir + EEE,

wegen fahrlässiger Tötung u. 2a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen ist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis).

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, au das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitc#iehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihn die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jah-

ren entzogen.

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 6./7. März 1960 gegen 1,25 Uhr mit einem Personenkraftwagen Marke DKÄW-Sonderklasse von St.Ingbert in Richtung Saarbrücken. Als er bei Abblendlicht mit etwa 70 km/h durch die stark befahrene, 10,60 m breite Kaiserstraße am Ortsausgang von Scheidt fuhr, erfaßte er den auf der rechten Straßenseite gehenden, stark angetrunkenen 68 Jahre alten Pensionär RE unä verletzte ihn tödlich. Etwa 50 m nach der Unfallstelle hielt der Angeklagte an und betrachtete die Beschädigungen auf der rechten Seite seines Fahrzeugs. Dabei unterhielt er sich mit seinem Beifahrer MW, wie er sich dem Zugriff der Polizei entziehen könne - wobei der Ausdruck "Fahrerflucht" fiel -, und entschloß sich zur Weiterfahrt. Um den Verletzten kümmerte er sich nicht. Als er beim Anfahren ein Schleifgeräusch am Wagen bemerkte, hielt er nochmals an, um die Ursache festzustellen, Einige Minuten später {uhr der Angeklagte mit ausgeschalteter Beleuchtung in Richtung Saarbrücken davon. Er kehrte auf einem Umweg nach Hause zurück. Dort trank. er zusammen mit seinem

Begleiter Mg ein.

Das Unfallopfer wurde von der herbeigerufenen Polizei varallel zur Bordsteinkante auf dem Rücken liegend mit nach beiden Seiten ausgebreiteten Armen vorge-Tunden. Der Kopf zeigte in Richtung Saarbrücken. In Höhe

des Getüteten lagen auf der Fahrbahn Glassplitter, und war bis über die Mittellinie hinaus in einem Umkreis von 6 m verstreut. In einer Entfernung von etwa 20 m vom Getöteten in Richtung St. Ingbert lag der Hut des Opfers auf der rechten Fahrbahn (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen). An dieser Stelle endete auch eine von dem Wagen des Angeklagten gesetzte Brensspur., Diese verlief doppelspurig und in einem leichten Bogen nach links in Richtung Saarbrücken, wobei das Ende der rund 15 m langen linken Spur die markierte Mittellinie berührte. Die rechte Spur war 9,30 m lang. In etwa 10 m Entfernung vom Getöteten in Richtung St. Ingbert lag auf der Hitte der rechten Fahrbahn der rechte Schuh des Ver-

unglückten.

2. Der Angeklagte hat gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung eingewendet, der von ihm angefahrene „ußgäuger müsse schon vorher tot auf der Fahrbahn gelegen haben. Er -— der Angeklagte - habe niemanden in aufrechter oder gebückter Haltung auf der Fahrbahn erblickt, wohl aber habe er kurz vor dem Aufprall rechts vorne vor seinem Kotflügel die Füße einer Person flach auf der Fahrbahn liegen gesehen. Die am Unfallort festgestellte Brensspur stamne nicht von seinem Fahrzeug; denn er habe erst gebremst, nachdem er einen Schlag verspürt habe. Außerdem habe er keine Notbremsung vorgenommen.

3. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Auf Grund der Aussagen zweier Zeugen hat es für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte vor dem Zusammenstoß mit dem Fußgänger scharf bremste und daß die auf der Straße vorgefundene Bremsspur, die mit der Spurweite des Kraftwagens des Angeklagten übereinstimmte, von diesem herrührte. Aus den am Unfallfahrzeug festgestellten Beschädigungen, den

Verletzungen des Getöteten und den Unfallspuren hat es - in Übereinstimmung mit den Sachverständigengutachten - weiter gefolgert, daß der Angeklagte den Fußgänger in aufrechter oder zumindest gebückter Haltung angefahren

hat,

Das Verschulden des Angeklagten bei der Tötung des Fußgängers hat das Landgericht darin gesehen, daß er die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Kraftwagens nicht den gegebenen Sichtverhältnissen angepaßt habe; mit Abblendlicht habe der Angeklagte bei einer Sichtweite von höchstens 25 bis 30 m nicht schneller als mit 40 km/h fahren dürfen. Der Unfall sei für den Angeklagten "objektiv und subjektiv" voraussehbar gewesen. Dieser habe vor allem in Rechnung stellen müssen, daß sich zur Unfallzeit noch Fußgänger - auch in betrunkenenm Zustand - auf der Fahrbahn befinden könnten, vor denen er durch Einhalten einer seiner Sichtweite angepaßten Geschwindigkeit sein Fahrzeug notfalls zum Stehen zu bringen

hätte, II.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrensund Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise

begründet.

1. Nicht angefochten hat der Angeklagte ausweislich der schriftlichen Revisionsbegründung - trotz des förmlichen Antrags auf Aufhebung des ganzen Urteils - den Schuldspruch wegen Verkehrsunfallfluh t. Insoweit wäre die Revision übrigens offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

a) Schon die insoweit erh&ene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.

Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkamner die Reichweite des Abblendlichts des Angeklagten mit "höchstens zwischen 25 - 30 m" am Unfallwagen ermittelt oder nur allgemein geschätzt hat. Das es nicht ohne wei. teres angeht, eine durchschnittliche Reichweite von nur 25 bis 30 m zu Grunde zu legen, einen Anhaltewveg von gleicher Länge anzunehmen, und hieraus die zulässige Geschwindigkeit zu errechnen, hat der Senat in jüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen (u. a. VRS 19, 124 282, 284 f; 4 StR 525/61 vom 17. Januar 1961; 4 StR 365/6 von 22. Dezember 1961, zum Abdruck in der VRS bestimmt)! auch die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Beschluß vom 1. Juli 1961 darauf hingewiesen (BGHSt 16, 145, 152). Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, ob die in der Kaiser straße vorhandene, wenn auch schwache Straßenbeleuchtung geeignet war, die Sichtweite des Angeklagten zu vergrößerr (BGH aa0; ferner BGH VRS 20, 129, 132). Sollte der Angeklagte die Fahrbahn auf mehr als 25 bis 30 m (zu seinen Gunsten ist ohnehin von 30 m auszugehen) übersehen haben, so hätte ihm ein entsprechend längerer Anhaltevweg zur Verfügung gestanden, unä er hätte dann auch schneller als nur mit der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von 40 km/h fahren dürfen; vorausgesetzt allerdings, daß er nicht nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO n.F. an die für das Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschriebene Geschwindigkeitsgrenze gebunden war, wozu im angelochtenen Urteil nichts gesagt ist.

b) Auch der Sachrüge der Revision, das Landgericht habe nicht geprüft, wie der von dem Angeklagten angefahrene Fußgänger vor dessen Kraftwagen gelangt ist, kann der Erfolg nicht versagt werden.

Es ist bekannt, daß betrunkene Fußgänger oft unvorhersehbare Seitenbewegungen machen, die den Kraftfahrer auch beim Fahren auf Sicht außerstande setzen, einen Zusammenstoß zu vermeiden. In solchen Fällen ist eine übermäßige Geschwindigkeit des Kraftfahrers für den Unfall nicht ursächlich. Das Gebot des Fahrens auf Sicht besagt nicht, daß der Kraftfahrer so langsam fahren muß, daß er auch vor jedem von der Seite her in seine Fahrbahn gelangenden Hindernis rechtzeitig halten kann (vgl. BGH VRS 6, 296, 297; 7, 57, 58). Die Ursächlichkeit der vom Landgericht angenommenen überhöhten Geschvinäigkeit des Angeklagten für den Unfall stünde daher nur aann zweifelsfrei fest, wenn dem Urteil zu entnehmen wäre, daß der Fußgänger schon vor dem Herankommen des Kraftwagens auf der Straße ging und nicht plötzlich vom Gehsteig herab vor das Fahrzeug getreten oder getorkelt ist. Darüber schweigt jedoch das Urteil. Eine Äußerung hierzu erübrigte sich nicht deshalb, weil der ANngeklagte selbst diesen Einwand nicht gebracht hat; das muß nicht bedeuten, daß er einräumt, der Fußgänger habe sich von Anfang an in seiner Fahrbahn befunden; denn seine Verteidigung ging dahin, der Fußgänger sei überhaupt nicht gegangen, sondern habe auf der Pahrbahn gelegen.

Anders wäre die Rechtslase freilich auch dann zu beurteilen, wenn der Angeklagte den betrunkenen Zustand des Fußgängers hätte erkennen können oder wenn er allgemein mit angetrunkenen Fußgängern auf der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Letzteres hat das Landgericht angenommen. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. “ie der Senat u. a. in VRS 18, 123, 126 ausgeführt hat, braucht ein Kraftfahrer selbst um die übliche Zeit der Heinkehr von \irtshausbesuchern nicht ohnewiteres nit dem Vorhandensein Betrunkener auf der Fahrbahn zu rechnen. Das entbindet ihn sllerdings nicht von der Pflicht, nicht schneller zu fahren, als ihm die Sichtweite im

Hinbiick auf den benötigten Anhalteweg erlaubt; denn dieser Grundsatz will das Auffahren auf Hindernisse jedweder Art ohne Rücksicht darauf verhindern, ob diese verschuldet sind oder nicht (vgl. BGH 4 StR 365/61 vom 22. Dezember 1961). Andererseits ist der Kraftfahrer aber auch nicht gehalten, von vornherein langsamer als auf Sicht zu fahren, weil sich Betrunkene auf der Fahrbahn aufhalten oder ihm vom Gehweg her plötzlich vor das Fahrzeug treten könnten.

3. Die erörterten Rechtsmängel zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung und zur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die für das Vergehen der Unfallflucht verhängte ZEinzelstrafe von einem Jahr Gefängnis kann bestehenbleiben, weil sie nach den Strafzumessungsgründen durch den Vorwurf fahrlässiger Tötung des Unfallopfers nicht beeinflußt ist (S. 11 UA),

Die von der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erhobenen Bedenken sind unbegründet.

a) Das Landgericht durfte das Leugnen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen, weil dieser sich nicht darauf beschränkt hat, seine Schuld an den ihm zur Last gelegten Taten zu bestreiten, sondern weil er "nit allen Mitteln kis in die Hauptverhandlung versucht hat, seine Beteiligung an dem Unfall zu verschleiern", indem er hartnäckig in Abrede stellte, überhaupt etwas mit dem Unfall zu tun zu haben, und "nicht davor zurückschreckte, den Zeugen > zu einer Falschaussage zu bestimmen", die dieser zunächst aucherstattete. Solches Verhalten durfte das Landgericht als "große Uneinsichtigkeit" auslegen (S. 12 UA), die einen nachteiligen

an make. eh a m ee

Schluß auf das Maß der persönlichen Schuld und den

Srad der Gefährlichkeit des Angeklagten zuließ (vgl. BGHSt 1, 103, 105; 105, 106 f; BGH IM Nr. 37 zu § 267 Abs. 3 StPO). Von einer nur "schematischen Berücksichtigung des Prozeßverhaltens bei der Strafzumessung", vor der die genannten Entscheidung/ des Bundesgerichtshofs warnen (vgl. Ann. Geier IM Nr. 5 zu § 267 Abs. 3 StPO),. kenn hier keine Rede sein.

b) Auch daß der Angeklagte nach dem Unfall "in nicht unerheplichem Maße" (nämlich 4 bis 5 Wassergläser = fast 1 Liter) Wein zu sich genommen hat und "dadurch - nachdem er vor Durchführung der Unfallfahrt in nicht unerheblichem Maße Alkohol getrunken hätte -— jedenfalls die Ermittlungen über seinen Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt erschwert hat", durfte das Landgericht zum Anlaß einer Strafschärfung nehmen; denn durch äieses Verhalten verhinderte der Angeklagte die zuverlässige Feststellung seines Blutalkohols für den Zeitpunkt der Tat (S. 6 UA) in besonders nachhaltiger, durch den Tatbestand des § 142 StGB nicht erfaßter Weise. ‘legen Unfallflucht macht sich der unter Alkohol stehende Unfallbeteiligte schon dann strafbar, wenn er den Unfallort ver-1&ßt und dadurch die baldige Entnahme einer Blutprobe zum Zwecke der Ermittlung seines Blutalkoholgehalts für den Unfallzeitpunkt und damit der "Art seiner Beteiligung an dem Unfall" vereitelt oder erschwert. Wer sich hierauf nicht beschränkt, sondern während oder.nach '" der Flucht weiteren Alkohol zu sich nimmt und durch diesen "Nachtrunk" den Strafverfolgungsbehörden und den von ihnen zugezogenen ärztlichen Sachverständigen -— zum Nachteil der durch § 142 StGB geschützten Anspruchsberechtigten - die zuverläss'ge "Rückrechnung" des für den Zeitpunkt der Blutentnahme gefundenen Alkoholwerts auf

den Unfallzeitpunkt unmöglich macht oder erschwert,

fügt dem tatbestandsmäßigen Unrecht ein in derselben Richtung liegendes zusätzliches Unrecht hinzu, das von Richter als Ausdruck eines sich nicht in der Tatbestands. verwirklichung der Unfallflucht erschöpfenden rechtsfeindlichen Verhaltens gewürdigt werden darf. Er bewegt sich nicht im Bereich erlaubter Selbstbegünstigung, sondern handelt der durch § 42 StGB :in Einschränkung dieses Bereichs aufgestellten Rechtspflicht, nach (Mit-) Verursachung eines Verkehrsunfalls die zu dessen Aufklärung erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, besonders hartnäckig zuwider. Das Recht (und die Pflicht) des Richters, solches Verhalten strafschärfend zu berücksichtigen, setzt entgegen der Meinung der Revision auch nicht voraus, daß der Täter die Absicht hatte, die srmittlung seines Blutalkoholgehalts zu vereiteln oder zu erschweren; es genügt, daß er diese Folge des Nachtrunks voraussah und gleichwohl trank. Daß die Strafkammer das beim Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - für erwiesen ansah, läßt sich dem angefochtenen Urteil trotz Fehlens einer ausdrück- _ lichen Feststellung hinreichend entnehnen.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und

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ie Dauer der Sperrfrist neu zu befinden haben (BGH VRS 20, 117; vel. BGHSt 14, 381).

Rotberg Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner