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BGH Entscheidung vom 09.02.1962 – 2 StR 584/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2159 025 -

2_StR 584/61

ImNamen des Volkes3 In der Strafsache

gegen

den Landgerichtsrat a.D. Dr. Waldemar von T in RE : EEE, geboren am 1891 in

?

wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. Februar 1962 in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt rmyt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 5. Mai 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rochtsmittels zu tragen»

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue unter jinbeziehung der Strafe von vier Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Landgerichts in Kempten vom 10. November 1958 - KLs 34/57 StA Kempten — zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DIj, ersatzweise einem Tag Gefängnis für je 25,-- IN, verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verlahrensvoraussetzung:

Die Revision macht geltend, dem Verfahren stünde entgegen, daß der Verletzte, der inzwischen verstorbene Schwie-

gervater des Angeklagten, Landgraf CB von :W: dc nach § 266 Abs. 3 StGB zur Verfolgung notwendigen Strafantrag wegen Geschäftsunfähigkeit nicht rechtswirksam habe

stellen können; außerdem sei der Antrag verspätet gewesen,

Die Verfahrensvoraussetzung der rechtzeitigen und rechtswirksamen Stellung des Strafantrages hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das Revisionsgericht ist hierbei, worauf die Revision zu Recht hinweist, weder an die Feststellungen des Tatrichters. noch an dessen Beweiswürdigung gebunden.

1.) Die Strafkammer hat in umfassender Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten und der Gutachten der ärztlichen Sachverstiöndigen die Überzeugung erlangt, daß der Landgraf, als er den Strafantrag stellte, keinesfalls sich in einen seine freie wWillensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, die seine Geschäftsunfühigkeit zur Folge gehabt hätte; er ist vielmehr, wie sie feststellt, seiner geistigen allgemeinen Situation nach möglicherweise zwar in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen, hat jedoch den Entschluß, Strafantrag zu stellen; in geschäftsfühigem Zustand, nämlich in Erkenntnis seiner Bedeutung und mit freiem, klaren Willen befaßt und getätigt:

Der erkennende Senat ist auf Grund der Nachprüfung ebenfalls überzeugt, daß zur Zeit der Stellung des Strafantrags der Landgraf möglicherweise in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, nicht aber geschäftsunfähig war. Er gründet seine Auffassung vor allem auf die Gutachten der Sachver-

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ständigen Prof. Dr, Villinger, Dr. Munkwitz und Prof. Dr. scheller. lach ihrer Ansicht ist kein Anhalt für einen durch Arteriosklerose bedingten krankhaften Gehirnprozeß bei dem Landgrafen gegeben. Unter Würdigung der in der Beweisaufnalıne zutage getretenen Merkwürdigkeiten im Verhalten des Landgrafen nach dem kriege sind sie der Auffassung, daß er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen sei, wobei Prof. Dr, Scheller dies sogar nur als möglich erklärt; eir-Geschäftsunfähigkeit verneinen sie jedoch. Der Senat hält diese Gutachten unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten zum Beweise der Geschäftsunfähigkeit des Landgrafen vorgebrachten Behauptungen und Hinweise, die sich zum Teil als völlig hinfällig erwiesen haben, für zutreffend. Gegen eine Zurechnungsunfähiskeit spricht auch eindeutig die Bekundung des Dr. Hartung, der den Landgrafen jahrelang bis kurz vor seinem Tode als Hausarzt behandelt hat. Er ist zwar kein Facharzt für Psychiatrie; es wären ihm aber doch Anzeichen für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei dem Landgrafen aufgefallen. Seine Bekundung ist um so bedeutungsvoller, als er den Landgrafen jahrelang beobachten konnte, während die anderen Ärzte nur auf Grund nachträglicher Bekundunsen und Feststellungen urteilen können,

Der Sachverständige Dr. Villinger hat allerdings sein Gutachten dahin ergänzt, daß seiner Ansicht nach der Landsraf die Erklärung, Strafantrag zu stellen, zwar an sich entsprechend seinem Wunsche, aber wohl nicht aus ruhigen, vernünftigen Erwägungen heraus abgegeben habe. Die Revision wil”. hieraus die Folgerung ziehen, daß der Landgraf bei dieser Erklärung sich in einem Dauerausschluß der freien Willensbestimmung befunden habe und der übermächtigen Willensbeein-

flussung seiner Frau erlegen, demnach geschäftsunfähig gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine particlle veschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte iiber, haupt anzuerkennen ist, was der Bundesgerichtshofs grundsätzlich verneint (BGH NJW 1953 S. 1342 Nr, 2); selbst wem der Landgraf den Strafantrag nicht aus ruhigen, vernünftige Erwägungen heraus gestellt hätte, würde das nicht besagen, daß er hierbei einer freien Willensbestimnung unfähig war. Hiergegen spricht im übrigen schon sein Verhalten. Er hat de Sachlage entsprechend durchaus vernünftig gehandelt, inden er, obwohl durch die Kenntnis von dem Vorgehen seines Schwiegersohns erklärlicherweise erregt, nach Belehrung über die Bedeutung cines Strafantrags um Bedenkzeit bat. Dies zeigt, daß er, wie auch Dr. Weber bekundet, die Dinge übersehen, sei nen Entschluß wohl überlegt und erwogen hat, welche schwere Folgen ein Strafantrag gegen seinen Schwiegersohn haben werde. Laß er sich hierbei, wie die Revision vorträgt, mit seiner Ehefrau berict, war ganz natürlich.. Mag sie auch seinen Intschluß becinflußt haben, so bedeutet es keineswegs, daß er in seinem Willen nicht mehr frei war.

Als Verletzter ist der Landgraf somit, da er nicht geschäftsunfähig war, nach § 65 StGB befugt gewiesen, selbständig rechtswirksan Strafantrag zu stellen. Die beschränktt veschäftsfähigkeit beeinträchtigt dieses Recht nicht; sie ist der Geschäftsunfähigkeit nicht gleichzustellen (Rest 34 100). Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob, wie die Strafkammer mit dem Sachverständigen Dr. Scheller annimmt, dem Landgrafen trotz beschränktör Geschäftsfähigkeit für die Stellung des Strafantrages die volle Geschäftsfähigkeit zu zuerkennen ist.

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2,) Der Strafantrag ist auch rechtzeitig gestellt.

Der erkennende Senat hat, wie auch die Strafkammer, die uberzeugung gewonnen, der Landgraf habe erst am 31. Juli 1952 bei seiner Anhörung äurch den Staatsanwalt die Kenntnis erhalten, daß und wie der Angeklagte über die Vergleichssumne, insbesondere durch die unberechtigt vorgenommene Rentenkapitalisierung, verfügt hatte.

Es ist zwar richtig, daß der Landgraf zweifellos schon früher vermutete, es stimme mit der Vermögensverwaltung des Angeklagten nicht, und bereits zu Ostern 1952 erfuhr, er habe aus dem Vergleich einen Betrag von über 88.000,-- Dil zu beanspruchen. Es mag sogar sein, daß ihm bereits zu diesen Zeitpunkt mitgeteilt wurde, der Angeklagte habe das Geld abgehoben. Wenn dies auch den Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens bei ihm erwecken mußte, so gab es ihm doch nicht bereits die Kenntnis, daß der Angeklagte das Geld, wie er zuzibt, sich selber bzw. seiner Ehefrau teils schon im Jahre 1951 zugeführt hatte. Der Angeklagte hat auch selbst nicht behauptet, er habe den Landgrafen vor dessen Vernehmung an 31. Juli 1952 über die Einzelheiten seines Vergehens aufgeklärt. Er hat dies auch in den Briefen vom 16. März 1952 und 15. April 1952 unterlassen und dem Rechtsanwalt Dr. Om I] eine Aufklärung verweigert. Entgegen der Ansicht der kevision war daher die Strafkammer zu einer Vernehmung von Dr. CE nicht seäränst, da eine solche keine weitere Aufklärung versprach und daher zwecklos war.

Wie die Strafkammer zu Recht annimmt, hat aber die Vermutung oder der Verdacht des Landgrafen, der Angeklagte

sei bei der Verwaltung seines Vermögens vertragswidrig ver. fahren, die Frist zur Stellung des Antrages nicht in Lauf gesetzt; es war hierzu vielmehr erforderlich, daß er positive Kenntnis von der ihn verletzenden strafbaren Handlung erlangte (RGSt 61, 299, 302; 75, 298). Dies istj.aber erst am 3l. Juli 1952 der Fall gewesen.

Dem Schreiben der Prinzessin Viktoria Ci von 7. August 1953, auf das die Revision hinweist, ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. ös beruht, wie schon sein Inhalt zeigt, auf dem inzwischen durch die eigenen Angaben des Angeklagten erlangten Wissen, daß dieser das Geld für seine Zwecke verbraucht hatte. Solche Angaben hatte er aber vor de 31; Juli 1952 verweigert.

II. Verfahrensrügen:

1.! Die Revision findet einen Verfahrensfehler darin, daß der Zeuge Dr. WW nicht über sein Auskunftsverweigerunssrecht belchrt worden sei; hierauf kann die Revision jedoch nach der Rechtsprechung nicht gestützt werden (BGHSt 1;

213):

2.) Die Rüge, die Strafkammer habe die Aussage des vet storbenen Landgrafen unter Verletzung des § 251 StPO verwertet, ist in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden; sic wäre auch erfolglos geblieben, da die Aussage nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden durfte.

3.) Soweit die kevision Verletzung der Aufklärungsspflicht rüst, wird bei der Sachbeschwerde Stellung genommen,

III, Sachbeschwerde;

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Die Strafkammer legt zutreffend die Erklärung des Landgrafen vom 12. Januar 1951 dahin aus, daß dadurch die ihefrau des Angeklagten nur einen Anspruch auf eine monatliche Rente von 200,-- iM erhielt. Der Wortlaut der Erklärung ist eindeutig. Während die Ehefrau des Angeklasten infolge ihrer Verheiratung nach dem Familienschluß vom 24. September 1951 keinen Anspruch mehr auf eine Apanage hatte, erhielt ihre ledige Schwester, die Prinzessin Viktoria Cie eine solche von 200,-- DM. Die Verpflichtung des Landgrafen hatte nur das Ziel, die Ehefrau des Angeklagten mit ihrer Schwostöer dadurch gleichzustellen, daß er ihr eine aus seinen Mitteln zu zahlende kente von ebenfalls 200,-- IM zubilligte. Die Erklärung gibt aber keinen Anhalt dafür, daß die Rente durch ihre kapitalisierung und durch Auszahlung des so errechneten Betrags an die Ehefrau sichergestellt werden sollte. Aus dem von der Revision angezogenen Brief des Landsraefen vom 5. April 1952 an die Prinzessin Viktoria Ce ist hierfür nichts zu entnehmen. Er enthält nur den Hinweis, daß Viktoria CM für die Zukunft durch ihren Anspruch aus dein Familienschluß gesichert sei. Hieraus einen Anspruch auf eine Kapitalablösung für die Ehefrau des Angeklagten herzuleiten., ist abwegig.

In eingehender rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung hat die Strafkammer weiter die Überzeugung gc-

wonnen, der Landgraf habe sich nie mit einer kapitalisierm, der kente auf einen Betrag von 48.000,-- DM einverstanden erklärt oder gar zugestimmt, daß dieser Betrag der ihefrau ges Angeklagten zur freien Verfügung ausbezahlt werde, Der Angeklagte kann ein solches Recht, wie die Strafkammer eben falls zutreffend ausführt, auch nicht auf Grund der ihn er. teilten Generalvollmacht in Anspruch nehmen; denn sie vervflichtete ihn zum Handeln im Interesse des Landgrafen; daß dem die Entziehung des Betrages von 48.000,-- DM nicht entsprach, bedarf keiner Erörterung.

Die Revision greift mit ihren Ausführungen im übrigen nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an und will, daß anstelle seiner Folgerungen ihre eigenen den Urteil zugrunde gelegt werden. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Es kann deshalb auch die Behauptung, die Strafkammer habe den Sachverhalt falsch beurteilt, nicht berücksichtigt werden. kine Verletzung der Aufklärungspflicht wird mit die sem Vorwurf nicht geltend gemacht.

Die Rüge, lie Strafkammer hätte das Testament vom 19. Dezember 1951 heranziehen müssen, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil nach der Erklärung der Revision der Angeklagto dieses wörtlich vorgetragen hat. Die Strafkammer hat es zwar in dem Urteil nicht besonders erörtert; dies besagt nicht, daß sie es unberücksichtigt gelassen hat: Im übrigen gibt dessen Inhalt, soweit er von der Revision für bedeutungsvoll angesehen und vorgetragen wird, nichts für die Auslegung der Erklärung vom 12. Januar 1951. Dies

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gilt auch für den Zusatz des Testaments mit der Bitte des Landgrafen an die Prinzessin Marianne, im Notfall helfend cinzugreifen. Diese Bitte spricht vielnehr dagegen, daß der Landgraf von der kapitalisierung der Rente gewußt und sie gewollt hat. Die Umstände drängten die Strafkammer auch nicht zur Heranziehung des Briefes des Landgrafen an den Notar vom 23. Dezember 1951, da er sich nach den Ausführungen der Revision nur auf das Testament bezog, Der Angeklagte hatte nach der Sitzungsniederschrift auch keinen entsrr-r den Beweisamtrag gestellt, und nicht von sich aus einc Abschrift des Briefes, die er im Besitz hatte, vorgelegt.

Inwiefern die Frage der Geschäftsfähigkeit der Prinzessin Viktoria Cäcilie für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zu einer Aufklärung in dieser Hinsicht bestand daher keine Veranlassung.

Daraus, daß die Ehefrau des Angeklagten nach dem Vorbringen der kevision Eigentümer-Grundschulden für ihre Kinder auf dem Anwesen, zu dessen lrstellung der Betrag von 48.000,-- DM verwendet wurde, eintragen ließ, ergibt sich nichts für die Behauptung, der Landgraf sei mit der kapitalisierung der Rente cinverstanden gewesen. Die Aufklärungsrflicht ist also nicht dadurch verletzt, daß die Unterlagen für die Lintragung dieser Grundschulden nicht herangezogen wurden.

Die Strafkammer hat somit zu Recht angenommen, daß der Angeklaste rechtswidrig über die Summe von 48.000,-- IU zum Wachteil des Landgrafen verfügt hat. Sie stellt auch fest,

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daß er vorsätzlich handelte und im Bewußtsein, er habe zu der von ihm vorgenommenen Maßnahne keine Berechtigung. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie angesichts der Rechtskundigkeit des Angeklagten und seiner langjährigen Richterund Anwaltserfahrung einen entschuldbaren Irrtum ausschließt Sie hat daher ohne Kkechtsfehler den äußeren und inneren Tstbestend der Untreue bejaht.

Die Strafzumessung gibt zu Bedenken ebenfalls keinen Anlaß. Die Strafkammer sieht zutreffend den wirtschaftlichen Nachteil, der dem Landgrafen erwachsen ist, darin, daß diesem das für die Kapitalisierung der Rente notwendige Vermögen in den Jahren 1951 und 1952 entzogen wurde, so daß er nicht mehr darüber verfügen und auch nicht die Zinsen hieraus ziehen konnte. Die Strafkammer hat hierbei zweifellos nicht übersehen, daß der Schaden durch das Erlöschen des Rentenanspruchs gemildert wurde; sie hat auch berücksichtigt, daß der Angeklagte bei seinem Tun vielleicht mit von der Absicht geleitet war, für die Zukunft seiner

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Familie zu sorgen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, daß strafschärfend angenommen wurde, der Angeklagte habe den Landgrafen um das letzte Stück seines Vermögens ge-

bracht. j

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Kirchhof