Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.02.1962 – 5 StR 621/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 074
InNaınen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Boten Johannes O Ep aus Hi: dort geboren am W 1225,
wegen fortgesetzter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt. als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.September 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren (Fall OD zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, aus der es unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.September 1957 ausgesprochenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe gebildet hat. Ferner hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen in Tateinheit mit versuchter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren (Fall CE) zu einer weiteren Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet,
l. Verfahrensrügen:
Die Aufklärungspflicht ist weder dadurch verletzt, daß die Strafkammer entgegen dem Antrag des Verteidigers keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen vOEEEED vernommen hat, noch dadurch, daß sie den weiteren Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß TB an 1agenäßig gleichgeschlechtlich sei und daher nicht habe verführt werden können. Eine Jugendschutzkamer darf sich grundsätzlich selbst die Sachkunde zutrauen, die nötig ist, um die Glaubwürdigkeit eines zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre alten Jünglings zutreffend beurteilen zu können. Ob Heiip von Geburt aus gleichgeschlechtlich veranlagt ist, hat die Strafkammer offengelassen. Das durfte. sie auch, Die Ansicht, daß ein gleichgeschlechtlich veranlagter 14 Jahre alter Junge, der bis dahin, wie festgestellt, noch kein geschlechtliches Erlebnis mit einem erwachsenen Mann gehabt hat, nicht zur Unzucht verführt werden könne, ist abwegig. Einen Sachverständigen brauchte die Strafkammer hierzu nicht zu
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vernehmen. Ob die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Verführung nach § 175a Nr.3 StGB ausreichend festgestellt sind, ist eine Frage des sachlichen Rechts.
Die Rüge, das Landgericht hätte weiter aufklären müssen, ob der Umkleideraum im Bismarck-Hallenbad von allen Seiten eingesehen werden kann, ist unzulässig, weil in der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich das Landgericht nach Ansicht der Revision zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen. Eine weitere Beweiserhebung brauchte sich ° überdies dem Landgericht nicht aufzudrängen, Selbst wenn der Umkleideraum 30 beschaffen sein sollte, wie die Revision behauptet, so würde das der Feststellung nicht entgegenstehen, daß der Angeklagte mit dem Zeugen Hillebrand in dem Umkleideraum allein war und von niemandem beobachtet wurde,
Auch dadurch hat das Landgericht die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt, daß es den Hilfsamtrag des Verteidigers abgelehnt hat, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß das Verhalten des Angeklagten im Tall CE eine Ausweichhandlung, um Körperliches zu vermeiden, und daher derart zwangsläufig gewesen sei, daß § 51 StGB vorliege. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte seinem Trieb zur gleichgeschlechtlichen Betätigung widerstehen konnte, eingehend auseinandergesetzt. Die Frage hat es vor allem deswegen bejaht, weil der Angeklagte auch schon geschlechtlichen Umgang mit Mädchen hatte. Da anlagebedingte oder erworbene Homosexualität in der Regel die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausschließt oder vermindert, brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung eines Sachverständigen über diese Frage nicht aufzudrängen. Es konnte sie auf Grund seiner eigenen Sachkunde als Jugendschutzkammer selbst beurteilen.
2. Die Sachrüge:
Die Merkmale der Verführung zur Unzucht sind im Falle Hillebrand rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die Beweiswürdigung. Entgegen der Behauptung der Revision hat sich die Strafkammer eingehend nit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen HEEW zuseinandergesetzt und dabei auch die gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Tatsachen erörtert,
Im Falle Griebling ergeben die Feststellungen des Landgerichts die Merkmale eines versuchten Verbrechens nach 8 176 Abs.1 Nr.3 in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe bloße Vorbereitungshandlungen rechtsfehlerhaft als Versuchshandlungen bewertet, geht fehl. Die Einwirkung auf den Willen des Jungen, sich mit dem Angeklagten weiter in die Stadt zu begeben, wobei der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte, sich mit dem . Jungen an einen zur Ausführung der beabsichtigten Unzuchtshandlungen geeigneten Ort zu begeben, geht über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus. Mit ihr war das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet. Die vom Vertei- 'diger angeführte Entscheidung NJW 1952,430 betrifft einen ganz anderen Fall. Auch BGHSt 6,302 läßt es zum Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs,1 Nr.3 genügen, wenn der Täter mit den Opfer ein Zusammentreffen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vereinbart und es durch Versprechungen geneigt macht, die Verabredung einzuhalten, Es braucht also nicht schon unmittelbar eine örtliche Gelegenheit zur Vollendung der Tat vorhanden zu sein. Daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, den Jungen zur Verübung und Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten und ihn dazu zu verführen, sich vom Angeklagten zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, hat das Landgericht festgestellt. Die
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Behauptung der Revision, die unzüchtigen Reden des Angeklagten und das Kitzeln an der Handfläche des Kindes
seien nur Ersatzhandlungen gewesen, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und kann daher nicht berücksichtigt werden. Darauf, ob der Junge Cu» sich schließlich hätte dazu bringen lassen, sich mit dem Angeklagten an einen geeigneten Ort zu begeben, kommt es nicht an. Für den Versuch genügt die Feststellung, daß der Angeklagte den Jungen dazu bringen wollte. Die Tatsache,
daß sich der Angeklagte in früheren Fällen gelegentlich auch mit unzüchtigen Redensarten oder bloßen Zudringlichkeiten begnügt hat, schließt denkgesetzlich nicht aus,. daß sein Vorsatz im Fall Griebling weiter ging.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Gleichgeschlechtliche Veranlagung ist nur in seltenen Ausnahmefällen eine krankhafte geistige Störung im Sinne des § 51 StGB. Auch von homosexuell veranlagten Männern verlangt das Gesetz, daß sie der Versuchung zu einem so schweren Verbrechen,. wie es die Verführung eines jungen Menschen zur Unzucht ist, widerstehen. Daher ist die Feststellung des Landgerichts, daß die Verfehlungen des Angeklagten auf einem Charaktermangel beruhen, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie widerspricht entgegen der Behauptur der Revision nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen,
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Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben, ist die Revision als unbegründet
zu verwerfen,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr