Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 02.02.1962 – 1 StR 527/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı_StR_527/61
2189 061
Beschluß In der Strafsache gegen
den Papiermacher Alois S EEEEED aus SEE (zes. REED); dort geboren an GBBBEIED 5:0. zur
Zeit in Untersuchungshaft,
vegen versuchten Mordes u.a.
heat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Februar 1962 beschlossen:
Lie Revision der Nebenklägerin, Frau Hilde
s c CD ::. aus 3avensburg gegen das Urteil der Jugenäkannmer äes Landgerichts Ravensburg von 20.,September 1961 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Lie Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
—— |
Das Urteil der Jugendkammer, das eine Jugendstrafe verhängte, ist im Schuldspruch nicht angefochten (vgl. auch BGHSt 5, 207, 209). Das Ziel der Revision der Nebenklägerin ist, eine höhere Bestrafung des Angeklagten wegen der Straftaten zu erreichen, die der Nebenklage
nicht zugänglich sind; vor allem wegen des versuchten Raubmords (vgl. S. 4 der Revisionsbegründung), nicht aber wegen der gefährlichen Körperverletzung, die übrigens in dem versuchten Mord aufging (BGHSt 16, 122).
Lie Revision der Nebenklägerin ist somit mangels Beschver nicht zulässig (vgl. Löwe/Rosenberg, 20.Aufl., Ann. 5 und 9 zu § 401 StPO; RGSt 69, 244 ff mit weiteren Nachweisen). Vertreterin des Öffentlichen Interesses ist die Staatsanvaltschaft. Da diese sich nicht veranlaßt gesehen hat, das Urteil anzufechten, muß
sich die Nebenklägerin damit abfinden. - Übrigens hätte ihre Revision, wenn sie zulässig gewesen wäre, sachlich keinen Erfolg haben können (§§ 261, 537 StPO; BGHSt 12, 116 ££.).
Auf die Möglichkeit einer Verwerfung ihres Rechtsmittels war die Nebenklägerin schon durch den - einen Kostenvorschuß anfordiernden — Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1961 hingewiesen worden.
Dr.Geier Seibert willms Fischer Sanders
Be PEN Be Eee N TorEE Peru Eure ee
ar