Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 31.01.1962 – 2 StR 624/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
624.61 2159 020
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Regierungsrat Artur, Justus, Iskar K EB
us VE zeboren ar EEE 1505 in HE vesterwala, 2.) den Architekten Wilhelm, Karl U I) aus VD
GEB: iort geboren zn >22:
3.) den Schreiner Josef WW zus SW Bayern, dort geboren am 19:3,
wegen schwerer passiver Bestechung u.a>
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt a: der Verhandlung,
OberstaatsnwaltB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom
15. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt.
a) en Angeklagten KW - unter Freisprechung ' im übrigen -— wegen schwerer passiver Bestechung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten
Gefängnis,
b) den Angeklagten v ED wegen aktiver Bestechung in drei Fällen unter Einbeziehung einer an-
derweitig erkannten Strafe von vier Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefäng-
nis,
c) den Angeklagten WÜEEED wegen aktiver Bestechung zu fünf Wochen Gefängnis.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten UCEEEEEB una VEBusgesprochenen Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es gegenüber dem Angeklagten Keinen Betrag von 1209 DM für dem Staat verfallen erklärt.
Mit ihren Revisionen machen alle drei Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend; die Angeklagten WB una UlWBreanstenden außerdem das Verfahren.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen. Dabei mag auf sicn beruhen, ob nicht schon einige der von den Revisionen der Angeklagten Kg und UW aufzszeigten Unklarheiten und Widersprüche im Urteil zu dessen Aufhebung führen müßten. Es sei dazu nur bemerkt, daß Hilfserwägungen auf einer von den Peststellungen abweichenden Grundlage im allgemeinen überflüssig sind und leicht dem Verdacht Raum geben, das Gericht sei in der rechtlichen Beurteilung des als bewiesen erachteten Sachverhalts nicht sicher gewesen und habe deshalb die Rechtsfindung noch zusätzlich auf einen Sachverhalt gestützt, der nicht erwiesen ist.
Jedenfalls kann die Verurteilung der drei Beschwerdeführer nicht aufrecht erhalten werden, weil |
ww.
die Urteilsgründe nicht ergeben, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der $S 332 und 333 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Das eilt
vor allem hinsichtlich der für eine Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Unrechtsvereinbarung. Hierzu fehlt es an zureichenden Feststellungen dahin, daß die Gegenleistungen des Angeklagten Kg für
die Besorgung der Handwerker zur unentgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten an seinem Hause pflichtwidrige Amtshandlungen zugunsten des Angeklagten U DB :ein soliten.. In der rechtlichen Würdigung, welcher der festgestelite Sachverhalt zugrunde liegt, heißt es nur, UWW Have üurch die unentgeltlichen Handwerkerarbeiten beabsichtigt, ii Fan einer "günstigen" Prüfung derjenigen Anträge zu veranlassen, die von UWin seiner Eigenschaft als Architekt vorgelegt worden seien, und X@Phabe erkannt, daß vu mit dem Eingehen auf seine Wünsche die örwartung verbunden habe, die K@9 sewänrten Vorteile würden sich "günstig" auf die Prüfung der Pläne U» EB: auswirken (UA S. 33). Daß die Prüfungen für EW "zünstig" ausfallen sollten, besagt aber
für sich allein nicht, daß dieser zu seinen Gun=
sten die Vornahme pflichtwidriger Antshandlungen
von dem Angeklagten KB erwartete. Wie aer Senat
in BGHSt 15, 239, 250 ausgeführt hat, vermag die allgemeine Bemerkung, von dem Beamten sei eine wohlwollende, eine günstige Antshandlung erwartet worden, die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit und wegen Bestechung nicht zu rechtfertigen, weil darin
nicht zum Ausdruck kommt, welche Pflichtverletzung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung war.
Eine Feststellung, nach der die Gegenleistungen des Angeklagten X pflichtwidrig sein sollten, findet sich auch sonst an keiner Stelle des Urteils. Wohl ist in einem Abschnitt, in dem abweichend von dem als bewiesen erachteten Sachverhalt unterstellt wird, die unentgeltlichen Hanäwerkerarbeiten bildeten die Gegenleistung oder Bezahlung für Skizzen, die KO für UWE angefertigt habe, davon die Rede, daß die Vorteile nicht nur als Gegenleistung für die Anfertigung von Skizzen gewährt wurden, sondern um nach Auffassung des Angeklagten vous eine voreingenom-| mene Prüfung der entsprechenden Anträge durch den Angeklagten Kg zu gewährleisten" (UA S. 36). Indessen wird auch hier die "Erwartung einer voreingenonmmenen Prüfung" nicht durch Tatsachen belegt, sondern auf die vorangehenden Darlegungen zu V verwiesen, die dies ergeben sollen, es jedoch nicht tun.
Im übrigen machen die weiteren Erörterungen (UA S. 37)deutlich, daß die Strafkammer der Wendung "voreingenommene Prüfung" eine Bedeutung beilegt, die ihr - jedenfalls nach der neueren Recht-- sprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bestechungstatbeständen - nicht zukommt. Wie der Senat in der schon angeführten Entscheiäung BGHSt 15, 239 ff ausgesprochen hat, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die innere Belastung, in der sich ein Ermessens-
beamter befindet, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist, nicht, um die Feststellung einer Unrechtsvereinbarung zu ersetzen. Das Landgericht beschränkt sich aber gerade darauf darzutun, daß
sich der Angeklagte KM durch das Fordern und Annehmen einer Bezahlung um den letzten Rest seiner sonst noch verbliebenen Unbefangenheit gebracht habe und daß er sich nun nicht mehr habe frei fühlen können, etwaigen sachlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen.
Das Urteil enthält somit keine zureichenden Feststellungen zum Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung, wie sie Voraussetzung für eine Anwendung der §§ 332 und 333 StGB ist. Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung der Angeklagten nicht aufrecht erhalten werden. und zwar auch nicht hinsichtlich des Angeklagten WB, der nach der Annahme der Strafkammer als Mittäter bei einer der von dem Angeklagten TED begangenen Bestechungshandlungen mitgewirkt hat. In diesem Umfange ist daher die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, so daß die sonstigen Zinwendungen der Revisionen nicht im einzelnen behandelt zu werden brauchen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen:
l.: Jaßt das Landgericht von seiner Rechtsauffassung aus die Frage der Verjährung der den Angeklagten U und VB zur Last gelegten Straftaten zu Unrecht ver-
neint habe,trifft nicht zu. Es wird sie aber von neuem prüfen müssen; sie schon jetzt von hier aus zu beantworten, ist nicht möglich, solange keine sicheren Feststellungen vorliegen.
2.) Im Urteil fehlt es an jeder Erörterung der Tatsache, daß der Angeklagte KB nit dem Ansinnen auf Besorgung von Handwerkern zur unentgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten an seinem Hause an den Angeklagten Ulrich herangetreten ist. Gerade dieser Umstand hätte es nane gelegt zu klären, op U
dem Verlangen Ks möglicherweise nur deshalb nachgekommen ist, um zu verhindern, daß dieser ihn im Falle einer Ablehnung durch unsachgemäße Beanstandungen der von ihm einzureichenden Anträge benachteiligen werde. Sollte das Bestreben UB hierauf gerichtet gewesen sein, so würde er X nicht zu einer pflichtwidrigen, sondern zu einer pflichtgemäßen Behandlung seiner Anträge haben bestimmen wollen.
3.) Ferner wäre ds sachdienlich gewesen festzustellen, ob der Angeklagte Ki Skizzen für den . Angeklagten ÜGB gefertigt hat und, wenn ja, wie
es dazu gekommen ist. Die Strafkammer hat sich insoweit nur mit dem Vorbringen der Angeklagten X unä U iter eine Abmachung befaßt, nach der dieser
die von jenen für ihn privat angefertigten Zeichnungen durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung
von Handwerkern hätte begleichen sollen, und hat
das Vorliegen einer solchen Abmachung verneint. Das
genügt jedoch nicht. Selbst wenn nämlich die Angeklagten eine ausdrückliche Vereinbarung des von ihnen behaupteten Inhalts nicht getroffen hätten, würde nicht ohne weiteres auszuschließen sein, daß die unentgeltliche Besorgung von Handwerkern durch vB eine Gegenleistung für die Anfertigung von Skizzen durch K@@P vildete; denn U könnte sich zu dem von Xp gewünschten Entgegenkommen auch dann verpflichtet gefühlt haben, wenn er es rechtlich nicht war. Träfe das zu, so dürfte, wenn es sich um private Arbeiten KB: gehandelt hätte, in seinen lätigverden zwar eine Dienstpflichtverletzung liegen, weil er um die Genehmigung seiner vorgeseizten Dienstbehörde nicht nachgekommen war. Ein solcher dienstlicher Verstoß wäre indessen, da hierfür die Gegenleistung des Angeklagten U ;oh1 kaum bestimmt sein sollte, nicht Gegenstand der Unrechtsvereinbarung gewesen.
Sollte KW: was ebenso denkbar ist, dem Angeklagten U pei Einreichung von Anträgen, die in technischer Hinsicht den Anforderungen für die Zubilligung öffentlicher Mittel im sog. sozialen Wohnungsbau nicht entsprachen, durch die Anfertigung von Skizzen behilflich gewesen sein, so würde er damit allerdings als Beamter tätig geworden sein und eine Amtshandlung vorgenomnen haben. In aller Regel ist aber ein solches Intgegenkommen nicht pflichtwidrig im Sinne des § 5332 StGB, und zwar auch dann nicht, wenn es das Maß dessen überschreitet, was
ein Beamter:in der Stellung des Angeklagten KB ei der Bearbeitung solcher Anträge einem Architekten an Rat und Tat im allgemeinen zukommen läßt. Nur unter besonderen Umständen könnte darin eine Pflichtwidrigkeit liegen; solche Umstände sind indessen bisher nicht ersichtlich.
4.) Zu der Einlassung des Angeklagten WB. er
habe lediglich dem Angeklagten U ein Geschenk machen wollen, um sich mit diesem nicht zu verfeinden, 1äßi das Urteil jede Stellungnahme vermissen. Die Strafkammer erörtert im Abschnitt VII der Urteilsgründe nur, welchen Sinn eine Äußerung ge-
habt habe, mit der der Angeklagte U den Angeklagten WW iazu bringen wollte und vrachte,
von der Geltendmachung seiner Ansprüche für die
im Auftrage vB: an dem Hause des Angeklagten ] durchgeführten Schreinerarbeiten abzusehen. Das reicht nicht aus. Selbst wenn nämlich U äiese Äußerung so gemeint und WW sie auch so verstanden hat, wie die Strafkammer sie auslegt, kann daraus nicht ohne weiteres gefolgert werden. WEB habe mit seinem Einverständnis zu Us Vorschlag dem Angeklagten KB eine Zuwendung machen wollen. Es ist sehr
wohl möglich, daß er nur deshalb dem Vorschlag U» EB: zusestimnt nat, um sich dessen Yohlwollen nicht zu verscherzen, der als Architekt auf die Vergabe von Schreinerarbeiten einen unmittelbaren Einfluß hatte, über den, soweit ersichtlich, der Angeklagte K@Wnicht verfügte. Allerdings wäre auch,
- 10 =
wenn TB an sich UEEB ein Geschenk machen wollte, nicht gänzlich auszuschließen, daß er damit zugleich Keinen Vorteil hätte zukommen lassen oder bei dessen Zuwendung durch vn an Kgggp dem Angeklagten U rätte behilflich sein wollen. Diese Möglichkeiten liegen indessen verhältnismäßig fern, zu-
mal da U der Auftraggeber VE war und dieser, wie er in seiner Revision behauptet, auch
allein vB eine Rechnung über die Arbeiten hat zugehen lassen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Meyer