Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 5 StR 380/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 043
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Günther C gu»
sus BEE Kreis LE geboren am MED 1937 in SEE Kreis NEE (os. ),
zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Totschlags u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.0ktober 1960, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 10.Mai 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Kr Eee:
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Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision greift mit der Sachrüge nur die Unterbringung des Angeklagten an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat seine Tat unter Alkoholeinwirkung begangen. Die Ausführungen des Schwurgerichts ergevden, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten durch eine Hirnerkrankung herabgesetzt ist. Der Angeklagte war deshalb bei dem Totschlag mit einem Blutalkoholgehalt von 1,4 g °/oo vermindert zurechnungsfähig.
Die Feststellungen des Urteils legen es mindestens nahe, daß die Gefahr, der Angeklagte werde in Zukunft im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit Straftaten begehen, nur dann besteht, wenn der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung steht. Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist aber, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 10,57,59 ff ausgesprochen hat, nur zulässig, wenn das Fehlen oder die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem länger dauernden Zustand des Täters beruht und dieser Zustand kein bloßer Charaktermangel ist, sondern Krankheitswert hat. Ein alkoholischer Rauschzustand als solcher ist kein Zustand von längerer Dauer, eine Tat in rauschbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit erfüllt deshalb an sich nicht die erste Voraussetzung des § 42b StGB. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Täter weniger Alkohol verträgt als andere Menschen, und wenn diese Alkoholunverträglichkeit krankheitsbedingt ist.
Eine auf Alkoholgenuß beruhende verminderte Zurechnungsfähigkeit hat allerdings dann einen krankhaften Zustand von längerer Dauer zur Ursache, wenn die mangelnde Widerstandskraft des Täters gegen die Versuchung, mehr Alkohol zu trinken als er verträgt, krankhaft bedingt ist. Darüber, daß dies der Fall wäre, enthält das Urteil
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keine Feststellungen.
Es 1äßt auch nicht erkennen, daß die. Hirnerkrankung des Angeklagten auch unabhängig von der dadurch bedingten Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich mit ursächlich war und daß von dem Angeklagten wegen seiner Hirnerkrankung auch im nüchternen Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit ausginge. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre aber, wie die angeführte Entscheidung des Senats ergibt, eine Unterbringung zulässig.
Ein Fall, wie er der Entscheidung BGHSt 10,57 ff zugrunde lag und bei dem der Senat Ausnahmen von den angeführten Grundsätzen zugelassen hat, liegt offensichtlich nicht vor; das Urteil ergibt keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte schon durch ganz geringfügige Alkoholmengen, wie sie etwa in einem Glas Bier enthalten sind, in einen Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gerät.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker