Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 22.01.1962 – 5 StR 442/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als ''Revision'' bezeichnet, hindert ihn - zumindest in der Regel - nicht daran, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden (insoweit übereinstimmend mit BGHSt 15, 388).

Nachschlagewerk; ja 2173 098

Amtliche Sammlung: ja

stpo § 335

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als ''Revision'' bezeichnet, hindert ihn - zumindest in der Regel - nicht daran, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden (insoweit übereinstimmend mit BGHSt 15, 388).

BGH, Urt. v, 22. Jamuar 1962 - 5 StR 442/61

I. AG Braunschweig II. LG Braunschweig III. OLG Braunschweig

ImNanmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Wladislawv J EB zus vi Kreis DENE , geboren am EEE 1917 ir CE,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5,

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;

für Recht

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr

als beisitzende zichter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14.März 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und über . die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe jg

Das Schöffengericht in Braunschweig hatte den Angeklagten am 2.November 1960 von der Anklage freigesprochen, bei der Leitung von Abbrucharbeiten einen Menschen fahrlässig getötet zu haben (fi 330,222,73 StGB). Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft "Revision" eingelegt. Nach Zustellung der schriftlichen äintscheidungsgründe - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - war die Staatsanwaltschaft "von der eingelegten Revision zur Berufung übergegangen", Diese Berufung ist durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14.März 1961 "als unzulässig verworfen" worden. Der Tatrichter sieht in der Revisionseinlegung einen Verzicht auf den Vorbehalt späterer Wahl, auf die Möglichkeit, zur Berufung überzugehen; er stützt sich dabei in erster Linie auf den Beschluß des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. Februar 1957 (NJW 1957,541).

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13,388 und 3,338, auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln vom 8.Februar 1957 (NJW 1957,641, 642) und auf Xi, StPO 4.Aufl., § 335 Anm.5. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich bei Zlinlegung des Rechtsmittels gegen das schöffengerichtliche Urteil noch nicht endgültig für die Revision entschieden.

Das Oberlandesgericht in Braunschweig beabsichtigt, die Revision zu verwerfen, sieht sich aber durch den Beschluß des 1.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15.Januar 1960 (BGHSt 13,388) daran gehindert. Es hat deshalb die Sache’ gemäß § 121.Abs.2 GVG vorgelegt.

Der Vorlegungsbeschluß stützt sich vor allem darauf, daß die Bezeichnung des Rechtsmittels in der Einlegungsschrift von einem "Rechtskundigen" gewählt worden sei. Dieser müsse sich an seinen Erklärungen festhalten lassen, auch wenn sie "vorschnell" abgsgeben worden seien. "Ein

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Gebot der Gerechtigkeit" könne demgegenüber nicht anerkannt werden, zumal Verteidiger oder Staatsanwalt vier Möglichkeiten hätten, sich die endgültige Rechtsmittelwahl vorzubehalten;

a) durch bloße Erklärung der "Anfechtung";

b) durch Einlegung der Berufung; .

c) durch Einlegung der Berufung mit dem Zusatz, das Rechtsmittel solle als Revision behandelt werden, falls die Berufung unzulässig sei;

d) durch Einlegung von Berufung und Revision unter Vorbehalt künftiger Wahl.

Wollte man "weitere Wahl- oder Übergangsmöglichkeiten" zulassen, so könne dies "die Beteiligten vielleicht zu nachlässiger Arbeitsweise! veranlassen. Hiervon abgesehen könne die Auffassung des 1.Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu "erheblichen Auslegungszweifeln! führen, "ob der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen BGHSt 13,388 das eingelegte Rechtsmittel endgültig 'gewählt'! habe oder nicht", wie beispielsweise der Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW 1960,1682 zeige. "Weitere Zweifel" entstünden, "wenn der Beschwerdeführer wie im Falle des Bayerischen Obersten Landesgerichts und auch im vorliegenden Falle nachträglich erkläre, daß er von der eingelegten Revision zur Berufung" übergehe und wenn das eingelegte Rechtsmittel "nicht begründet" werde. Gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofes sprächen auch praktische Erwägungen; die Entscheidung über Haftentlassungsgesuche könne in mehrfacher Hinsicht davon beeinflußt werden, ob Berufung oder Revision eingelegt worden sei.

I. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG sind gegeben. Wie auf der Hand liegt, bedeutet es insoweit keinen Unterschied, daß der 1,.Strafsenat über ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel zu entscheiden hatte, während jetzt die Staatsanwaltschaft Beschwerdeführerin ist, Der Beschluß vom 15.Januar 1960 (aa0) unterscheidet übrigens

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ebenfalls nicht danach, von welchem Rechtskundigen (Rechtsoder Staatsanwalt) das Rechtsmittel stammt, sondern spricht ganz allgemein nur vom "Beschwerdeführer",

II. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 1.Strafsenats an, nach welcher der Umstand, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als “Revision! bezeichnet hatte, ihn grundsätzlich nicht daran hindert, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden.

l. Es überzeugt nicht, daß «in Beschwerdeführer an der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" nur deshalb festgehalten werden soll, weil dem "Rechtskundigen die grundlegenden Unterschiede" zwischen Berufung und Revision bekannt seien, "er sich daher schon durch die "Bezeichnung des Rechtsmittels zweifelsfrei" für die Revision entschieden habe. Dies müßte nämlich auch dann gelten, wenn das Rechtsmittel bei der Ekinlegung als "Berufung" bezeichnet wird. Für diesen Fall will aber das vorlegende OÖberlandesgericht die Wahl bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulassen; es empfiehlt den "Rechtskundigen" sogar ausdrücklich, das Rechtsmittel im Falle des Wahlvorbehaltes zunächst "Berufung" zu nennen. Dann ist jedoch nicht einzusehen, weshalb Beschwerdeführer bei Einlegung von "Revision" nur wezen ihrer nRechtskunde an einer solchen Bezeichnung festgehalten werden sollen,

Erzieherische Erwägungen gehen in diesem Zusammenhange ohnehin fehl. Denn es entspricht ständiger Übung der Gerichte, Angeklagte nach Möglichkeit nicht unter "nachlässiger Arbeitsweise!" jhrer "rechtskundigen' Verteidiger leiden zu lassen (z.B. in den Fällen der Wiedereinsetzung bei Säumnis des Verteidigers). Deshalb kann die hier zu entscheidende Frage ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Erziehung Rechtskundiger zu einwandfreier "Arbeitsweise" betrachtet

werden. 5.

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2. Die Auffassung des 1.Strafsenats verstößt auch nicht gegen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Ver-

fah rensklarhe ite

zutreffend weist Kleinknecht (JZ 1960,755,756) darauf hin, daß sich aus § 502 StPO keine Gesichtspunkte für die gestellte Frage ergeben, weil weder der Widerruf eines teilweisen Rechtsmittelverzichtes noch der Widerruf einerteilweisen Rechtsmittelrücknahme vorliege. "Der Widerruf einer Rechtsmittelerklärung ist aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit unzulässig, als er eine bereits eingetreten® (teilweise) Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft berühren würde. Um einen derartigen Widerruf handelt es sich aber bei dem Übergang von der Revision zur Berufung nicht» Daher steht einem solchen Wechsel vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vom Standpunkt der Rechtssicherheit kein Bedenken entgegen. Auch der Grundsatz der Verfahrensklarheit leidet bei einem solchen Übergang nicht mehr als bei dem Übergang von der Berufung zur Revision! (Kleinknecht aa0).

3, Nicht ganz von der Hand zu weisen ist der Einwand des vYorlegungsbeschlusses, im Einzelfalle könnten sich gewisse Auslegungszweifel ergeben, ob der Beschwerdeführer das eingelegte Rechtsmittel endgültig "gewählt" habe oder

nicht.

Der 1.Strafsenat hat aber bereits zutreffend hervorgehoben» solche Fälle seien wohl selten. Dies bedeutet, _ daß im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen 18t» er habe bei Einlegung des Rechtsmittels noch keine endgültige Wahl getroffen. (Die im Vorlegungsbeschluß angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - N0W 1960,1682 - burücksichtigt dies nicht genügend und steht damit in Widerspruch zum Beschluß des Bundesgerichtshofs.) Aus dem bloßen Vorliegen von Zweifeln ergibt sich daher nichts Entscheidendes für die Gugenmeinung.

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Die weitere Frage aber, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen sich der Beschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmittels bereits endgültig gebunden hat, war hier nicht zu entscheiden (die von Eberhard Schmidt insoweit gegen die Auffassung des 1.Strafsenats vorgebrachten Bedenken - NJW 1960, 1651 ff - wiegen schwer).

Im vorliegenden Falle sprechen nicht nur die Erklärung der Beschwerdeführerin, sondern auch äußere Umstände für einen Vorbehalt der ilahl. Die Staatsanwaltschaft hat nänlich am 3,.November 1960 "Revision" gegen das schöffengerichtliche Urteil eingelegt, nachdem vorher schon der Beschluß des 1.Strafsenats in Fachzeitschriften veröffentlicht worden war (vgl. z.B. NJW vom 11.März 1960). Zumindest einstweilen durfte die Anklagebehörde darauf vertrauen, daß die Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes von den Gerichten beachtet

werden würde; jedenfalls war aber nın - lediglich auf Grund der Bezeichnung "Revision! -— keine Auslegung des Rechts-

mittels im Sinne eines "Teilverzichtes" mehr möglich.

4. Nicht einzusehen ist, weshalb die hier zu entscheidende Frage für die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen bedeutungsvoll sein soll. Zunächst ist schon nicht ohne weiteres verständlich, was das Oberlandesgericht Braunschweig mit diesem Einwand meint. Sollte er darauf hinausgehen, daß die Revisionsgerichte (im Unterschied zu den Berufungsgerichten) bei sachlichrechtlichen Angriffen die Feststellungen hinnehmen müssen, so bedeutet dies für die Haftfrage nichts. Denn auch eine etwaige Urteilsaufhrbung durch das Revisionsgericht erstreckt sich meist auf die Feststellungen; diese Fälle müssen also ebenfalls völlig neu verhandelt werden. Sofern daher nach dem ersten tatrichterlichen Urteil überhaupt noch von einer Verdunkelungsgeflahr die Rede sein kann, wäre sie auch bei vorb.haltloser Einlegung von Revision gegeben. Entsprechendes gilt für Cie Frage des Fluchtverdachtes,.

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Hiervon abgesehen übersieht das vorlegende Oberlandesgericht, daß sich dieser Einwand gegen die Zulässigkeit jeder Wahl, also nicht nur der 'Tahl in Fällen vorliegender Art, richten würde.

5. Eine (von der Bezwichnung in der Rechtsmittelschrift möglichst unabhängige) großzügige Zulassung der Wahl bis

“ zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entspricht daher

in der Tat "der Gerechtigkeit in zeläuterter rTechtsstaat-

licher Schau" (BGH aaO).

Das ergibt sich schließlich auch noch aus Überlegungen, die 2.7. schon im Beschluß des früheren 3.Strafsenats vom 12.Dezember 1951 - BGHSt 2,63 ff - angestellt worden sinds

Die mündliche. Mitteilung der Urteilsgründe ist häufig nicht ausführlich. Sie bringt die tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen nicht in lückenloser Darstellung. Mitunter kann sie geradezu irreführend sein, 2.B. dann, wenn der Richter des ersten Rechtszuges seine Entscheidung in der mündlichen Begründung überwiegend auf rechtliche, in den schriftlichen Urteilsgründen dagegen ausschließlich auf tatsächliche Gesichtspunkte stützt. Durch solche mündliche Urteilsverkündung wird sich der Anfechtungsbercechtigte häufig bewogen fühlen, das Rechtsmittel (einstweilen) als Revision zu bezeichnen. Wollte man ihn aus rein formalen ürwägungen an dieser Erklärung festhalten, so würde dies zu höchst unger.chten Folgen führen. Denn den mündlichen Erklärungen des Richters kommt - obwohl § 268 Abs.2 StPO sie vorschreibt - gegenüber den schriftlichen Urtsilsgründen keine Bedeutung zu; diese sind, auch wenn sie von den mündlich mitgeteilten Urteilsgründen abweichen, allein maßgebend. Der Anfechtungsberechtigte wäre also - zu einem wesentlichen Teile ohne seine Schuld -— an ein Rechtsmittel gebunden, mit dem er möglicherweise nichts anfangen kann.

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Nach alldem mußte dem Vorlegungsbegehren des Oberlandesgerichts in Braunschweig der Erfolg versagt bleiben, Da das Urteil des Landgerichts in Braunschweig lediglich die Frage der Zulässigkeit behandelt, war es auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft an das Landgericht zurückzuverweisen,.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Mayr