Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 19.01.1962 – 4 StR 459/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
& StR 459/61
Bu 2165 027
ImNamen des Volkes In der Strafsache
kegen
den Maschinenschlosser Heinz “ EB :.: : Em a». geboren am EEE 928 in vw Ostpreußen,
wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Profi. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. in ser Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. EB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Pochum vom 9. Juni 196‘ mit den Feststellungen aufsehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer Recklinghausen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Mit der Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist begründet.
Die Beschwerdefführerin macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Der Tatrichter ist zum Ergebnis gekommen, ein dringender Verdacäat, daß der Angeklagte -— sei es auch nur zeitweilig - Gewalt angewandt habe, bleibe nach wie vor bestehen. Es könne trotz der angeführten Zweifel durchaus sein, daß Frau Gr im wesentlichen die Wahrheit gesagt habe. Aber die Bedenken, die bei Berücksichtigung ailer Umstände verblieben, seien so groß, daß die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen halte, daß die Zeugin - etwa aus Furcht vor ihrem Ehemann - in allen wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt und es in Wirklichkeit an jeder Gewaltanwendung seitens des Angeklagten gefehlt habe. Das Landgericht habe hierbei nicht verkannt, daß die Aussage der Zeugin insofern eine Stütze erfahren habe, als sie am Hals Kratzwunden erlitten habe. Das ergebe sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. WEB, cas in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Es sei aber nicht ausgeschlossen, daß sich die Zeugin diese Verletzung auf eine andere Art und Weise zugezogen habc. So sei es möglich, daß sie, als sie zu Fall ge-
kommen sei, mit dem Gesicht und Hals auf eine Hecke gestürzt sei, die sich unmittelbar neben den Mülltonnen befinde, bei denen die Nebenklägerin hingefallen sei.
Die Revision macht mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, daß der Arzt darüber hätte vernommen werden müssen, ob es sich bei diesen Verletzungen um die Folgen menschlicher Gewaltanwendung oder eines Falles in die Hecke gehandelt habe. Hierüber war dem schriftlichen Zeugnis nichts zu entnehmen. Die Vernehmung war umsomehr geboten, als in einem Strafverfahren wegen Notzucht die Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen unzulässig ist. Der Sinn des § 256 StPO geht nicht dahin, daß die Feststellung einer Körperverletzung in jedem Verfahren auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfte. Die schriftliche Erklärung eines Arztes kann nur dann eine ausreichende Urteilsgrundlage pieten, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes im Rahmen der Körperverletzungstaten (§§ 225, 223 a, 230 StGB) auf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein der Körperverletzung selbst. Hier aber war die Frage zu beantworten, welche Schlüsse aus Verletzungen auf die mögliche Verwirklihung des Tatbestandes der Notzucht gezogen werden können. In Fällen dieser Art vermag die Verlesung eines Zeugnisses die zeugenschaftliche Vernehmung des Arztes nicht zu ersetzen (EGCHSt 4, 155 ff).
Auch durch die Vernehmung des Polizeibeamten, der die Zeugin kurz nach dem Tatgeschehen gesehen hat (HA Bl. 2), hätte eine weitere Aufklärung dieses Punktes; der für die Beweiswürdigung von entscheidender Redeutung sein konnte, erfolgen können. Sie mußte sich daher
dem Gericht aufdrängen, wie die Revision zutreffend geltend macht.
Angesichts des dringenden Tatverdachts, den das Landgericht selbst annimmt, hätte es, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, ferner nahe gelegen, den Kriminalmeister, der den Angeklagten am 30. Januar 1961 - also kurz nach dem Vorfall, der sich am 29. Januar 1961 zugetragen haben soll - vernommen hat, über den Inhalt der damaligen Einlassung des Angeklagten zu hören. Dieser hatte u. a. folgendes erklärt (HA Bl. 7R, 8)°
"Ich kann aber auch jetzt nur sagen, daß ich mich in Folge meiner Trunkenheit an Einzelheiten des Vorfalles nicht mehr erinnern kann. Das soll
aber beileibe keine Ausrede und Entschuldigung von meiner Seite sein. Ich bin auch selbst der Überzeugung, daß sich alles so zugetragen hat, wie es von der Frau G geschildert wurde. Ich hatte ja auch die Absicht, mit dieser Frau geschlechtlich zu verkehren. Dieser Gedanke kam mir, als ich zuletzt mit der Gr tanzte. Auf Eefragen möchte ich aber erklären, daß die Gr mir in keiner Weise Veranlassung gegeben hat, den Geschlechtstrieb in mir zu wecken.
«.. Ich erkläre abschließend nochmals, daß ich
mich voll schuldig fühle, meine Tat aber jetzt sehr
bereue. ..."
Die Vernehmung dieses Zeugen hätte möglicherweise weitere
Aufschlüsse darüber geben können, ob die Einlassung des Angeklagten, er wisse infolge des genossenen Alkohols überhaupt nicht, was sich abgespielt habe, zutreffend ist {UA S. 5 f). Im Interesse der Wahrheitsermittlung
drängte sich daher die Vernehmung auch dieses Zeugen auf.
Ebenso bot sich die Vernehmung des Polizeibeamten, der den Angeklagten kurz nach der Tat in seiner Wohnung vorläufig Testgenommen hat, darüber an, welchen Einfluß
die vom Angeklagten behauptete Alkoholeinwirkung auf diesen gehabt hat. Dies war für die Entscheidung der Frage wichtig, ob sie derart gewesen sein kann, daß der Angeklagte nicht hat wissen können, was sich kurze Zeit vorher abgespielt hatte, oder ob er in Erinnerung an sein Verhalten dieses, wie die Revision geltend macht, im Vorverfahren eingestanden hat.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Das Landgericht wird jedoch Gelegenheit haben zu erwägen, ob die Beweisaufnahme auch noch auf die weiteren in der Revisionsschrift angeführten Beweismittel‘zäa erstrecken ist.
Rotberg Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler