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BGH Entscheidung vom 19.01.1962 – 2 StR 592/61

2. Strafsenat

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2159 008

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Angestellten Ernst Eugen G EEE aus VEN. seboren 2 GE 1907 in Tan.

wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilge-

nonmen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt vei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestell ter um

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Yuppertal vom 4. September 1961 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung' zur Bewährung mit den Feststellungen aufgehoben.

in diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fortgesetzter-‘Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat teil-

weise Erfolg.

1.) Soweit sieh der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und gegen die Strafbemessung als solche wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Widersprüche, die aus dem Urteil nicht

ersichtlich sind, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Ebensowenig ist es in der Lage, eine mit den Denkgesetzen angeblich nicht in Einklang stehende Beweiswürdigung nachzuprüfen, die, wie die fevision selbst vorbringt, in den Urteilsgründen nicht enthalten, ja nicht einmal angedeutet ist.

2.) Hingegen unterliegt das Urteil durchgreifenden Bedenken, soweit die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Zwar trifft es zu, daß eine einschlägige Verurteilung den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, sich erneut gleichgeschlechtlich zu betätigen. Immerhin darf dabei,

was die Strafkammer in ihren Erörterungen zu § 23 StGB unerwähnt gelassen hat, nicht übersehen werden, daß das frühere Vergehen des Angeklagten mit einer Geldstrafe geahndet worden ist, und daß seitdem bie zur Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat nicht weniger als 7 1/2 Jahre vergangen sind, in denen

der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Allerdings glaubt die Strafkammer

aus der Art der Ausführung der Tat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, wie auch

aus der Weigerung des Angeklagten, Angaben darüber zu machen, ob er seit seiner Bestrafung Unzucht

mit volljährigen Männern getrieben habe, entnehmen zu können, daß er sich mindestens gelegentlich gegen § 175 StGB vergangen habe; deshalb, so meint

sie, könne nicht erwartet werden, daß er ohne Strafverbüßung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen werde.

Ob die Annahme,der Angeklagte habe sich gelegentlich gleichgeschlechtlich betätigt, angesichts dessen, daß es insoweit an jeglichen Feststellungen mangelt, auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung beruht, mag dahinstehen. Jedenfalls rechtfertigt sie nicht, zumindest nicht ohne nähere Erörierungen, den daraus gezogenen Schluß, es sei nicht zu erwarten, daß der Angeklagte fürderhin die Gesetze beachten und sich ordentlich verhalten werde. Dieser Schluß ist nänlich nicht ohne weiteres mit der in den Strafzumessungsgründen wiedergegebenen Erwägung zu vereinbaren, möglicherweise hätten Einsicht und Reue den Angeklagten mit dazu bestimmt, sich, wenn auch nur in gewissem Umfang, zu seiner Tat zu bekennen.

Es ist aber sehr wohl möglich, daß bei einem Manne, der Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat und

Reue darüber empfindet, allein unter der Einwirkung der Strafaussetzung erwartet werden kann, er werde ein gesetzmäßiges und ordentliches Leben führen, selbst wenn er seit seiner Verurtsilung im Jahre 1952 gelegentlich gegen § 175 StGB verstoßen haben sollte. Dafür, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt bei der Entscheidung zu § 23 StGB beachtet hat, geben ihre Ausführungen keinen Anhalt. Deshalb kann

nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß

sie die Strafaussetzung aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen abgelehnt hat. In diesen Umfange ist das Urteil daher aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2. Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer