Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.12.1961 – 2 StR 556/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 038
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Wilhelm H EEEEEEEEED aus KD-( E, geboren an WM: ED ED ir vn.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29, Juni 1961
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines fortgesetzten Betrugs und einer Unterschla-
gung schuldig ist,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat .den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.
“it seiner Revision rügt er die Verletzung formells=r. und materiellen Rechts. Damit hat er teilweise
Erfolg.
j \ I
1.) Soweit die Sachaufklärung des Landgerichts als ungenügend bezeichnet wird, kann in diesem Vorbringen eine zulässig erhobene Äufklärungsrüge nicht gefunden werden. Dazu hätte es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der Angabe bedurft, welche anderen Beweismittel von
der Strafkammer noch hätten benutzt werden sollen
(vgl. BGHSt 2, 168). Zine Verletzung des § 244 abs. 2 StPO kann auch nicht damit begründet werden, daß der Tatrichter ein von ihm verwandtes Beweismittel nicht erschöpfend benutzt habe (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
2.) Daß unter den 75 namentlich aufgeführten Einzelhandlungen des fortgesetzten Betrugs der Fall Ko doppelt genannt ist, kann den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht gefährden; denn nach den Feststellungen ist der Angeklagte in der geschilderten Weise in mehr als 100 Fällen verfahren. Mit der Schilderung der 75 Fälle wird also das strafbare Tun des Angeklagten ohnehin nicht erschöpfend dargelegt.
3.) In den Fällen des Betruges gegenüber den Schreinermeistern liegt keine zusätzliche Unterschlagung vor. Die Firma FEED mag zwar Eigen-
tümerin der einkassierten Gelder geworden sein,
obwohl der Angeklagte keine Inkassovollmacht hatte, sondern sie nur vortäuschte. Gleichwohl ist der Verporauch der durch Betrug erlangten Gelder für eigene Zwecke keine Unterschlagung, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 38 mit ausführlicher Begründung entschieden hat.
U
4.) Dies gilt indessen nicht für die Zueignung dss Personenkraftwagens der Firma FB: Diesen hat
der Angeklagte nicht zuvor durch Betrug erlangt.
Die Strafkammer sieht die Zueignung ohne Rechtsirrtum darin, daß der Angeklagte neun Monate lang nicht mehr bei der Firma FEW vorsprach und den Wagen bis zu seiner Festnahme für die während dieser Zeit ausschließlich in seinem eigenen Interesse ausgeübte Tätigkeit benutzte. Allerdings ist die Unterschlagung eine selbständige Straftat gegenüber den Betrugshandlungen; denn in diesen ist die Zueignung nicht als Bestandteil enthalten, keine Tätigkeit hat hier zugleich zur Verwirklichung beider Tatbestände des Betrugs und der Unterschlagung beigetragen. Der Senat kann den Schuldspruch, im wesentlichen zugunsten des Angeklagten, selbst richtig stellen. Die Bestimmung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung, daß die Unterschlagung des Kraftwagens als selbständige Straftat anzusehen sei, zweifelsfrei nicht anders hätte verteidigen können. Wegen der Änderung des Schuläspruchs war der Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Senat hat von der Befugnis in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Kirchhof