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BGH Entscheidung vom 19.12.1961 – 5 StR 518/61

5. Strafsenat

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21,§ 669

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Angestellten Herbert W GB :.: zum. geboren am EB 1909 in Lg.

wegen einfacher passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof di» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Revision erhebt nur zwei Verfahrensrügen; sie

dringen nicht durch.

1. § 338 Abs.1 StPO ist nicht verletzt. Die Überbesetzung einer Kammer allein entzieht den Angeklagten nicht dem gesetzlichen Richter (BGHZ 20,355). Liegt eine solche Überbesetzung vor, so ist es Sache des Vorsitzenden, zu bestimmen, welche Richter an den einzelnen Sitzungen teilnehmen. Daß sich der Vorsitzende hier bei Erfüllung dieser Aufgabe von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen, trägt die Revision nicht vor.

2. Auch § 60 Nr.3 StPO ist nicht verletzt. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Kammer die Frage geprüft hat, ob die Zeugin Kegder Teilnahme an der Straftat des Angeklagten verdächtig ist. Wie ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat die Strafkammer dabei auch nicht übersehen, daß der aktiv Bestechende teilnahmeverdächtig sein kann, wenn gegenüber dem Bestochenen der Verdacht der schweren passiven Bestechung besteht. Die Strafkammer hat nämlich über die Vereidigung der Zeugin KB und über die Vereidigung des Zeugen ZU gleichzeitig beraten. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, daß ZW nicht zu vereidigen sei, weil er teilnahmeverdächtig sei, während gegenüber der Zeugin Ki ein solcher Verdacht nicht vorliege. Dabei hat sie dargelegt, daß bei Zeidler der Verdacht der aktiven Bestechung bestehe. Darüber hinaus war Frau K8 zunächst bei ihrer ersten kommissarischen Vernehmung unvereidigt geblieben. Es heißt hierzu in der Sitzungsniederschrift vom 13.Juni 1961: "Es wurde festgestellt, daß die Zeugin gemäß § 60 Ziff.3 StPO (wegen Verdachts der aktiven Bestechung) unvereidigt geblieben ist." Nachdem die Kammer dann den Landgerichtsrat eo PD der Frau | vernommen hatte, als Zeugen hierüber gehört hatte, hat sie beschlossen, Frau Kg zu vereidigen. Bei diesem Gang der Dinge hält der Senat es auch für aus-

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geschlossen, die Strafkammer könne übersehen haben, daß Frau Kr eteiligungsverdächtie wäre, wenn der Verdacht bestünde, daß sie das Geld für eine wirkliche oder von ihr für nötig gehaltene unsachliche Einwirkung des Angeklagten auf den Bewilligungsausschuß zu ihren Gunsten gegeben hätte. Offensichtlich hat die Strafkammer, obgleich sie Frau Kg nicht persönlich gesehen hat, auf Grund der Niederschrift über ihre kommissarische Vernehmung durch Landgerichtsrat BB in Verbindung nit dessen Aussage die Überzeugung gewonnen, daß Frau Koch bei Hingabe des Geldes nicht mit einer vorangegangenen pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten Tg zu ihren Gunsten gerechnet hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker