Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.12.1961 – 5 StR 495/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 495/61 2177 078
ImNamen des Volk e_s
In der Strafsache gegen
Ulrich BED aus rm, geboren an ED 1942 ir “em,
- Sachbezeichnung: FW ı.2. -
wegen schweren Diebstahls u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Tr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 0)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Juni 1961 im Schuldspruch in folgenden Punkten geändert;
l. Der Angeklagte Pi wird in dem Falle der Wegnahme eines Mopeds nur wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt.
2. Das Verfahren wegen fortgesetzten Diebstahls zum Nachteil der Firma WB wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
3. Von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Verbrechen der räuberischen Erpressung wird der Anzeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ZB wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
an.
- 3 -
Gründe§
Das Rechtsmittel ist auf die folgenden vier Fälle beschränkt und hat im wesentlichen Erfolg.
l. Die Wendung des Urteils, der Angeklagte habe die Wegnahme des Mopeds als eigene Tat gewollt (UA S.15), stellt keine innere Tatsache bindend fest, sondern enthält eine rechtliche Wertung (EGESt 8,393,396). Sie wird der Sachlage nicht gerecht. Der äußere Tatbeitrag des Angeklagten Bu: soviel das Lardgericht bei den widersprechenden - Angaben der beiden Beteiligten feststellen konnte, nur gering. BE verfolgte allein das Interesse seines Freundes Ffm Beides zusammen schließt es aus, im Beschwerdeführer einen Mittäter des Diebstahls zu sehen, Fr war nur Gehilfe, Das ist auch die erkennbare Auffassung der Revision; sie hält sein Tun nicht etwa für straflos. Der Senat kann daher den Schuldspruch von sich aus ändern.
2. Die Diebstähle des Angeklagten Bi bei seiner Lehrfirma WW sind .entgegen der Auffassung des Landgerichts keine fortgesetzte Handlung. Die Feststellung, "daß Bahr von Anfang an die Absicht gehabt hat, mehrfach Werkzeuge, Ersatzteile usw. zu stehlen" (UA S.22/23), trägt nicht die Annahme eines Gesamtvorsatzes. Seine strengen Voraussetzungen (vgl. BGHSt 1,313,315) werden im Gegenteil dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Werkzeuge, die Trsatzteile und ersichtlich auch den Treibstoff "im Bedarfsfalle" wegnahm (UA S.22), Es handelte sich jedesmal um Sachen von unbedeutendem Wert. Die Firma VB nat den nach § 247 Abs.1 StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt, Ihr Geschäftsführer hat im Gegenteil erklärt, keinen Wert auf eine Strafverfolgung zu legen (Bd.I B1.97 Rücks.d.A.). Das Verfahren ist daher in diesem Punkte einzustellen,
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3, Gegen die Verurteilung des Angeklagten Bi wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung macht die Revision zu Unrecht geltend, die Beweisführung des Landgerichts enthalte Widersprüche und verstoße gegen die Denkgesetze. Was sie dazu im einzelnen ausführt, bezweckt nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.
4. Das Landgericht Spricht in der Urteilsformel von der "Verabredung eines Verbrechens" nach § 49a Abs.2, in den Urteilsgründen (UA S.51) außerdem von einer versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 49a Abs.1l StGB. Nur diese könnte hier in Betracht kommen. Die Feststellungen sind aber so unbestimmt, daß sie nicht die rechtliche Folgerung zulassen, der Angeklagte habe mit seiner Erzählung über angebliche Frlebnisse und seinem Vorschlage, "in Hamburg etwas Ähnliches zu machen" (UA S.50), schon versucht, seine drei Freunde zu einem Verbrechen des Raubes oder der räuberischen Erpressung zu bestimmen. Er ist nach dem bisher angenommenen Sachverhalt allenfalls in eine ernsthafte Verhandlung über ein zu begehendes Verbrechen eingetreten. Das war nur nach der früheren Fassung des § 49a Abs.2 StGB strafbar. Da sich die tatsächlichen Vorgänge ersichtlich nicht noch weiter aufklären lassen, wird der Angeklagte in diesem Punkte freigesprochen. Das Verfahren. hat jedoch weder seine Unschuld ergeben, noch dargetan, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht bestehe. Es erscheint auch nicht aus einem sonstigen Grunde angemessen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs.2 StPO).
Da der Schuldspruch in zwei Punkten weggefallen und in einem Punkte zugunsten des Angeklagten geändert ist, muß die einheitliche Jugendstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden.
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Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über die Testen, für welche die Strafe festzusetzen ist, aus dem Urteil vom 22.dJuni 1961 zu verlesen, jedoch die rechtskräftigen Schuldsprüche nicht in der Formel des neuen Urteils und die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen nicht in seinen Gründen zu wiederholen (vgl. das Urteil 5 StR 398/61 vom 17.Oktober 1961 in der Strafsache gegen Jahn - 144 KLs 1/60 der Staatsanwaltschaft in Hamburg).
Sarstedt Bundesrichterin Dr.Xoffka Siemer ist verreist und daher verhindert zu unterschreiben
Sarstedt Schmitt Dr.Börker