Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.12.1961 – 2 StR 546/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 044
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Anstreicher Johann Hugo F NEED zus Koi. geboren an. iD WE ir - ED SCHERE, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharnenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter di» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ces Landgerichts in Aachen vom 16, Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.
Von Rechts wegen
Gründe?z
md 4 mmee. GBI Amp nn ae ae De
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 173 Abs, 2 Satz 2 StGB und in den übrigen drei Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte
1.) mit der am WM. ED EB zchorenen, in seinem Haushalt lebenden Elisabeth FW, einer vorehelichen Tochter seiner Ehefrau, von 5eptember 1954 bis Mitte 1955 regelmäßig einbis zweimal im Monat geschlechtlick verkehrt,
2.) mit drei leiblichen Töchtern andere . unzüchtige
Handlungen vorgenommen, und zwar
a) mit der au W. EEE WEB zetorenen Ger- ' ru von 1956 bis Januar 1961 mindestens sechsmel,
b) mit der 9 Jahre alten Marlene im Jahre 1960 zweimal,
c) mit der am EB. ED EP :eHorenen Anna vor
Weihnachten 1960 zweimal.
Die mehreren Unzuchtshandlungen mit demselben Mädchen sind jeweils als eine fortgesetzte Tat angesehen worden.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er in sämtlichen Fällen völlig betrunken gewesen sei: Diese Einlassung hat die Strafkammer nicht in vollem Unfang für widerlegt erachtet. Sie ist vielmehr nur davon ausgegangen, daß der Angeklagte jedenfalls nicht bei allen seinen Verfehlungen gänzlich betrunken gewesen sei, sondern sich auch in nüchternem Zustand an den Mädchen vergangen habe. Obwohl danach zugunsten des Angeklagten unterstellt werden muß, daß er sich bei einer Reihe unzüchtiger Handlungen in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befand, hat die Strafkammer den Schuldsprüchen sämtliche Einzelverfehlungen zugrunde gelegt. Das wäre nur danı zulässig gewesen, wenn der Angeklagte sich jeweils vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt hätte, obwohl er wußte oder mindestens billigend in Kauf nahm, daß er in diesem Zustand mit den Mädchen unzüchtige Handlungen vornehmen werde (sog. actio libera in causa). Liese Voraussetzungen einer Verurteilung liegen nach dem Sachverhalt zwar nahe, sind jedoch nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Im übrigen ist noch zu bemerken, daß die mit Ger" win: vorgenommenen unzüchtigen Handlungen nur bis zum 21. Dezember 1958 unter den Tatbestand des § 176 Abs. Nr. 3 StGB fallen und daß die Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, soweit ersichtlich, verjährt ist. Die erste wegen dieser Tat gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Henälung ist nach den Akten em 3. Februar 1961 (richterliche Vernehmung und ürlaß des Haitbefehls) vorgenommen worden. Zu dieser Zeit war aber die Fünfjahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB bereits abgelaufen.
Baldus Busch Scharpenseel
Henges , Meyer