Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.12.1961 – 1 StR 472/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_472/61 - 2108 017
Im Nanen des volkes In der Strafsache gegen
den Friseurmeister Wilhelm Xonrad TW aus
ICE. dort geboren am EEE 19159, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen ha-
ben:
Senatspräsident br. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter «ai Bundesrichter iLr.Sanders
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ‚an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen - began.. gen an seinen beiden Lehrmäächen KW und Sr - zur jesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis ı verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet,
Auf die Verletzung der Mitteilungspflicht des 8 222 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte die Revision nicht stützen, da er, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervor. geht, in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Aus. setzung der Verhanälung nach § 246 Abs. 2 StPO gestellt hat (BGHSt 1, 284).
Laut Sitzungsprotokoll wurde das Buch "Die Kunst erotischer Lustvollendung" in der Hauptverhandlung n;„ Augenschein genommen." Der Verteidiger hatte also die Möglichkeit, es ebenfalls einzusehen und Feststel_ lungen daraus zu treffen, Falls ihm das verwehrt wor. den wäre, hätte er einen Gerichtsbeschluß darüber ner. beiführen können. Das ist laut Protokoll nicht ge. schehen.
II. Zur Sachrüge:
Die Strafkammer hat das im Sachverhalt geschilder.. te geschlechtsbezogene Verhalten des Angeklagten ge. genüber seinen beiden weiblichen Lehrlingen, das sich jeweils über mehrerer Monate erstreckt hatte, je als
fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewertet. Bei der rechtlichen Würdigung ist sie jedoch auf die einzelnen Handlungen nicht eingegangen. Es bleibt daher unklar, in welchen Einzelhandlungen sie den Tatbestand des § 174 Nr.l StGB gefunden hat, insbesondere auch, ok sie in gewissen Betätigungen vollendete oder versuchte Straftaten gesehen und wieviel Einzelakte sie überhaupt dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat. Das ist rechisfehlerhaft. Wird ein Gesamtverhalten des Täters als fortgesetzte strafbare Handlung gewürdigt, so muß die rechtliche Würdigung klar erkennen lassen, in welchen Betätigungen die Einzelakte der fortgesetzten Handlung gesehen werden und es muß - sofern das nicht ohne weiteres klarliegt - für jeden Einzelakt Gargelegt werden, inwiefern für ihn der Tatbestand der Straftat erfüllt ist (BGH LM Nr. 11 Vorbem. zu § 73 StcB). Nur dann ist für das Revisionsgericht nachprüfbar, welcher Schuldumfang dem Urteil zugrunde liegt und ob der Tatrichter in jeder Hinsicht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Soweit bei mehreren gleichartigen Einzelakten die genaue Anzahl nicht festgestellt werden kann,
wirä regelmäßig auch die Mindestzahl anzugeben sein, die das Gericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Auch hiergegen hat das Landgericht verstoßen. |
Da hiernach das angefochtene Urteil hinsichtlich des zugrunde gelegten Schuldumfangs auf Rechtsirrtum beruhen kann, muß es aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,
Dr.Geier Hübner Fischer Mei Sanders