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BGH Entscheidung vom 08.12.1961 – 4 StR 433/61

4. Strafsenat

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4_StR_433/61

2175 048

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Hilfsdreher Arno Pe. aus BiEED, geboren an @. ED WB in ı (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter DB

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Mai 1961 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die von ihm in dieser Sache seit dem 31. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern, teilweise fortgesetzt handelnd, und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sic ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

Die erhobenen Aufklärungsrügen werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei Erörterung der Sachrüge behandelt.

II. Die Sachrüge

A. Die Schuldsprüche . 1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter-Unzucht mit Kindern (Fall 1) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde;

An einen Sommertage des Jahres 1959 zeigte der Angeklagte der im Jahre 1951 geborenen Anni Zuiiie. der 1953 geborenen Gabriele ZeWB und der 1947 geborenen Jutta BB in Garten der Fanilie BE in geschlechtlicher Erregung gleichzeitig sein ent-

blößtes Glied. Er rieb daran. Durch die Frage an die Kinder, ob sie "so etwas schon einmal gesehen hätten", veranlaßte er sie dazu, sich sein Glied längere Zeit zu betrachten. Als danach Anni ZB und Gabrizie ZB .egssegangen waren und Jutta B@B ihnen folgen wollte, hielt er sie zurück, trat auf sie zu und setzte sie auf seine neben ihm liegende Jacke. Dann "manipulierte er weiter angesichts des Kindes an seinem entblößten Glied", Janach nahm er Juttä schräg seitwärts auf seinen Schoß. Hierbei befriedigte er sich selbst bis zum Samenerguß. Anschließend setzte

er Jutta so auf seinen ;choß, daß sie ihm den Rücken zukehrte, und brachte sein erregtes Glied über der Hose des Kindes von hinten nahe an dessen Geschlechtsteil.

2. Die Strafkammer hat dieses Verhalten des Angeklagten als fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen und dazu dargelegt, der Vorsatz des Angeklagten sei von vornherein darauf gerichtet gewesen, sich mit der fast zwölfjährigen Jutta 'zu befriedigen, bzw. dieses Kind zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten", Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Sie sind in der Revisionsrechtfertigung sachlichrechtlich auch nur insoweit angegriffen worden, als darauf hingewiesen wird, daß "das bloße kurzfristige Hinsehen!" der Kinder den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfülle. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte die Kinder aber veranlaßt, sich sein Glied und die Manipulation daran längere Zeit anzusehen.

Ausführlich wendet sich die Revision gegen den schuldspruch mit folgenden Aufklärungsrügen:

a) Sie beanstandet, daß die Strafkamnmer den Angeklagten allein auf Grund der Aussage der Jutta BB iiber das verurteilt habe, was sich nach Wegsang der beiden anderen Kinder zwischen ihr und dem Angeklagten abgespielt hätte, obwohl dieser von den ihn zur Last gelegten Taten lediglich diese Vorfälle "von Anfang an bis zuletzt" bestritten habe und obwohl die Aussagen der drei Kinder, wie in der Begründung des angefochtenen Urteils hervorgehoben, Widersprüche aufwiesen. Die Strafkammer hätte die Sache weiter aufklären müssen, etwa durch Vernehmung des Stiefvaters der Jutta Bi und deren Klassenlehrers. Dies insbesondere deshalb, weil Jutta B@WB's Hutter Jutta's Hinweise auf den Täter, der ihnen wiederholt begegnet sei, nicht ernst genommen habe unä weil Jutta's klassenlehrer von deren Mutter schriftlich mitgeteilt erhalten habe, sie habe Jutta immer wieder vor fremden Nännern gewarnt; es sei in dieser Beziehung nit ihr aber einfach nichts zu machen; Jutta finde darin ein Erlebnis und Abenteuer und werde immer wieder solche Gelegenheiten suchen. Dazu führt die Revision weiter an, Jutta's Mutter habe zu diesem Punkt in der Hauptverhandlung keine einleuchtende Erklärung abgeben können. Die Strafkammer habe sich daher damit nicht genügend auseinandergesetzt, sondern sich allein auf das Gutachten der Diplompsychologin ZEEMEB gestützt, gegen das sich deshalb auch erhebliche Bedenken ergäben. Die Strafkemmer hätte auch einen ärztlichen Sachverständigen zuziehen missen, zumal Jutta BED einen auch in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Unfall mit Kopfverletzung gehabt habe.

-5- Diese Aufklärungsrüge geht fehl.

Abgesehen davon, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger vor Beendigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung Beweisamträge gestellt haben, mußte sich der Strafkammer die Notwendigkeit einer Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen nicht aufdrängen. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ergibt sich etwas darüber, ob in der Hauptverhandlung die von der ixevision angeführte Kopfverletzung Jutta's zur Sprache gekommen ist. Allein die in den Akten enthaltene schriftiiche Äußerung des Klassenlehrers Jutta's läßt erkennen, daß diese im. Januar 1959 eine Gehirnerschütterung erlitten hat und der Klassenlehrer, nachden sie sechs Monate später wieder in die Schule ging, "zuerst eine leichte Veränderung ihrer gesamten Persönlichkeit", "Scheu und auch verschiedene Hemmungen!" feststellte. Ausdrücklich ist dazu aber vermerkt, daß sich das nach einigen Monaten wieder gegeben hat (HA Bl. 34 R.). Die Annahme nachhaltiger Folgen für Jutta's Aussagetüchtigkeit liegt mithin keineswegs nahe.

Der Strafkammer mußte sich auch die Notwendigkeit nicht aufdrängen, Jutta's Stiefvater und Klassenlehrer wegen der an diesen gelangten schriftlichen Mitteilungen von Jutta's Mutter als Zeugen zu vernehmen.. Denn abgesehen davon, daß auch insoweit weder der Angeklagte noch sein Verteidizer Beweisamträge in der Hauptverhandlung gestellt haben, ist die als Sachverständige vernommene Diplom- »sychologin.in ihrem vor der Hauptverhandlung erstatieten sorgsamen Gutachten darauf eingegangen,

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daß Jutta "zu Fremden schnell und ohne Vorbehalt Kontakt! aufnimmt, und dabei keine "altersgemäße Distanziertheit und Zurückhaltung" zeigt (HA Bl. 71)» Dabei hebt sie unter Hinweis auf die Persönlichkeitsbeschreibung Jutta's , in der von einem "merklichen kKeiferückstand" des kindes, insbesondere im geistig seelischen Bereich die Rede ist (Ha Bl. 71) hervor, "daß eine früfreife Initiative bezüglich sexuell-crotischer Erlebnisse und entsprechender Vorfälle" bei Jutta nicht angenommen zu werden braucht (HA Bl. 78), so daß sie auch unter Berücksichtigung dessen zu dem Ergebnis gelangt, daß Jutta's Aussagen Glauben geschenkt werden könne. Daß in der Hauptverhandlung Jutta's Mutter keine einleuchten-

de Erklärung für ihre schriftliche Mitteilung an Jutta'S Klassenliehrer, wie die Revision behauptet, hat geben können, ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift über

die Hauptverhandlung zu entnehmen.

Im übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig, Jutta's Mutter habe den Hinweis ihres Kindes darauf, daß der ihnen begegnende Mann sich an ihr vergriffen habe, nicht ernst genommen. Das wird zwar nicht aus dem angefochtenen Urteil und der.Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ersichtlich, aber aus dem von der Revision in Bezug genommenen polizeilichen Aktenvermerk (HA Bl. 14, 14 R.). Denn aus ihm ergibt sich, daß Jutta's dutter das Verhalten des Angeklagten gegenüber ihrer Tochter nach dem Vorfall bei der Polizei angezeigt, auf die Begegnungen mit dem Angexlagten hin aber deswegen nichts unternommen hat. weil sie dessen Namen nicht kannte,

u 1

Die Widersprüche zwischen den Aussagen Jutta's und denen der beiden anderen Mädchen, auf die der Beschwerdeführer hinweist, werden im angefochtenen Urteil als "geringfügige Abweichungen! gewertet (UA S. 6). Sie drängten die Strafkammer also ebenfalls nicht zu weiterer Aufklärung, zumal sie auf Grund des Gutachtens der Diplompsychologin ze die Überzeugung von Jutta's Aussagetüchtigkeit gewonnen hatte (UA S. 6).

b) Ferner beunstandet die Revision, die Strafkammer hätte weiter aufklären müssen, "ob bei den Angeklagten ein geistiger Ausfall vorlag". Dazu hätte sie sich veranlaßt fühlen müssen, weil der Angeklagte in Erwartung der ihm wegen seines Verhaltens gegenüber den Kindern bevorstehenden Hauptverhandlung auf einer Bank in Grünanlagen angesichts sich ihm nähernder junger Mädchen an seinen entblößten Glied gerieben habe (Fall 2). Zudem habe der Angeklagte "eine bei seiner Vernehmung zur Person erörterte Kopfverletzung erlitten", die im angefochtenen Urteil allerdings nicht erwähnt sei.

Auch diese Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.

In den Darlegungen der Strafkammer zur Zurechnungsunfähigkeit heißt es, der Angeklagte sei "für sein. Tun und Handeln voll verantwortlich", Sie sei überzeugt, daß der Angeklagte bei Anspannung aller Willenskräfte sehr wohl in der üage gewesen wäre, seine geschlechtlickn Lüste zu beherrschen. Irgendwelche Gesichtspunkte für eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche hätten sich nicht ergeben.

In der Tat ist auffällig, daß der Angeklagte sich angesichts zweier junger Mädchen in der Öffentlichkeit schanlos aufgeführt hat, obwohl ihm eine Hauptverhandlung bevorstand, in der er sich wegen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu verantworten hatte. Dieser Umstand hätte ihn dazu veranlassen müssen, dem geschehenen Unrecht nicht weiteres, insbesondere nicht auf dem Gebiete der Sittlichkeit, hinzuzufügen. Das’ gegenteilige Verhalten des Angeklagten mußte die Strafkaumer für sich allein aber nicht dazu drängen, an der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB zu zweifeln. Dies um so mehr, als weder der Angeklagte noch sein Verteidiger entsprechende Beweisamträge in der Hauptverhandlung gestellt haben und diese, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, zwar eine zu teilweiser Lähmung führende Verletzung der linken Hand, aber keine Verletzung des Kopfes des \ngeklagten ergeben hat (UA S. 2). Aus den Akten ist ebenfalls nicht ersichtlich, daß der Angeklagte einen Schaden an seinem Kopf erlitten hat. Bei sciner polizeilichen Vernehmung am 6. März 1961 hat er nur angegeben, zu 40 % kriegsverletzt und durch eine Teillähmung der linken Hand bei der Arbeit behindert zu sein (HA Bl. 25).

3. Soweit der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, ist aus den Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu ersehen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nur insoweit angegriffen, als die Strafkammer abgelehnt hat, die Voraussetzungen für die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit

'(§ 51 StGB) zu bejahen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2 b verwiesen,

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B. Der Strafausspruch

Gegen die Höhe der Strafe wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, da es sich bei innm um erstmalige Verfehlungen wider die Sittlichkeit handle und "daß praktisch die Straftaten - soweit zugegeben und damit zweifelsfrei erwiesen - nur den Tatbestand des § 1§ 3 StGB erfüllen, jedenfalls für sich gesehen nicht über das nach dieser Bestimmung unter Strafe gestellte Verhalten hinausgehen".

Zutreffend bemerkt die Revision zwar, daß der Angeklagte sich bisher eine sittliche Verfehlung nicht hat zuschulden kommen lassen. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht aber in seinen Strafzumessungserwägungen beachtet, indem es davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten wegen der von ihm begangenen Unzucht mit 3 Kindern eine Zuchthausstrafe zu verhängen. Die gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafen halten sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens» Der Hinweis der Revision, daß die Straftaten des Angeklagten, "jedenfalls für sich gesehen" nicht über das nach § 1§ 3 StGB unter Strafe gestellte Verhalten hinausgehen, schlägt offensichtlich fehl: Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft worden ist, ergibt sich der Strafrahnmen, da dem Angeklagten mildernde Un-

stände zugebilligt worden sind, aus § 176 Abs. 2 StGB»

Danach beträgt die Mindeststrafe, die gegen den Angeklagten zu verhängen gewesen wäre, auch wenn er sich nur gegen ein Kind unsittlich vergangen hätte, sechs Monate Gefängnis.

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Eine Verletzung der Vorschriften über den Umfang der im Urteil wiederzugebenden Erwägungen zur Strafzumessung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist nicht gerügt.

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler