Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 05.12.1961 – 5 StR 516/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
"Gewalt gegen eine Person" verübt zuch, wer durch Kraftentfaltung eine unbewußte Abwehrhandlung des Gewahrsamsinhabers überwindet.
Nachschlagewerk; Ja 2 1 7 / 0 1 2
Amtliche Sammlung; ja
StGB § 249
"Gewalt gegen eine Person" verübt zuch, wer durch Kraftentfaltung eine unbewußte Abwehrhandlung des Gewahrsamsinhabers überwindet.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 1961 - 5 StR 516/61 SchwG Berlin
5_ StR 516/61
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Montiererin Brigitte S Em zeborene sun aus DB, dort geboren an ED 1537,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlages u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkunäüsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 5.Juni 1961 wird verworfen.
. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 5.Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von nechts wegen -
- 2.
Gründeyjh
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und wegen Räubes unter Anrechnun,; der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision der Angekläigten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Schuldsprüche sind rechtlich fehlerfrei.
l. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Angeklagte den Gastwirt DEE nit bedin:;tem Tötungsvorsatz durch zwei Bceilschläge an den Kopf getötet hat. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. . Sie rechtfertigen die Auffassung, daß die Angeklagte den Tatbestand des lotschlages {§ 212 StGB) der äußeren und inneren Tatseite nach verwirklicht hat.
Die Feststellungen ergeben weiterhin, daß der Totschlag weder durch Notwehr gerechtfertigt, noch durch vermeintliche Notwehr oder Notwehrüberschreitung entschuldigt war. Das Urteil stellt fest, daß die Angeklagte bei den tödlichen Beilschlägen "keinen Verteidigungswillen" hatte, also gar nicht einen Angriff des Bierlein abwehren wollte. Sie "sah rot", war "wütend", wollte "sich luft verschaffen". Sie wollte DEEEEEB "bestrafen und verletzen, wobei ihr alles egal war!'. Das Revisionsgericht ist auch an diese Feststellungen gebunden. Sie schließen Notwehr, vermeintliche Notwehr und eine entschuldbare Notwehrüberschrei tung aus.
Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Aus.l und 2 StGB auch für den Zeitpunkt der tödlichen Beilschläge ohne Rechtsirrtum verneint. Dem widerspricht nicht, daß die Angeklagte "rot sah!! und daß sie nach den Feststellungen auf Scite 22 UA "der Gefahr unterliegt, eher einem plötzlichen Impuls als der Überlegung zu folgen",
2. Die Verurteilung wegen Raubes (§ 249 StGB) ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die
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Auffassung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte das Geld, das sie dem Gastwirt BB entwenädete, "mit Gewalt gegen eine Person! weggenommen hat.
Die Angeklagte hat den üntschluß, dem Gastwirt Des Geld wegzunehmen, gefaßt, nachdem sie diesem die beiden tödlichen Beilhiebe versetzt hatte. DW 125 bäuchlings am Boden. Er war ''!'benommen, ohne allerdings bewußtlos zu sein". Die Angeklagte nahm ihm das Geld, das er in seiner Gesäßtasche hatte, in der Weise weg, daß sie zunächst eine Hand, die er auf die Gesäßtäsche gelegt hatte und mit der er Widerstand leistete, unter aufwendung körperlicher Kraft wegschob,. Das war "Gewalt gegen eine Person!.
Daß der Widerstand nur "schwach" und die Kraftaufwendung nur "gering" waren, schließt dies nicht aus. Zu Unrecht meint die Revision, aus der Entscheidung BGH NJW 1955, 14048 etwas Gegenteiliges entnehmen zu können. Die in dieser Entscheidung und in RGSt 46,403 behandelte Rechtsfrage betrifft Fälle, die wesentlich anders liegen.
Zu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß in den Urteilsgründen - in anderem Zusammenhange -— gesagt wird, das Schwurgericht habe den Uustand, daß De eine Hand auf seine Gusäßtasche legte, als eine "unbewußte! Schutz- und Abwehrmaßnahme zsewertet, und saß es bei der rechtlichen Würdigung weiterhin heißt, die Angeklagte hätte ohne Beseitigung dieses "Hindernisses" nicht in die Gesäßtasche greifen können. Das Bedenken greift indessen nicht durch.
Es trifft zwar zu, daß nicht jeder Kraftaufwand des Täters, der auf die Beseitigung eines der Wegnahme entgegenstehenden "Hindernisses"!" abzielt, die Anwendung des § 249 StGB rechtfertigt. Dies folgt aber nicht ohne weiteres aus dem Begriff der Gewalt, sondern aus dem Umstand, daß die Vorschrift des § 249 StGB eine bestimmte Art der Gewalt, nämlich "Gewalt gegen ine Purson" voraussetzt.
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"Gewalt!" ist jede Krarftentfaltung, dis auf die Beseitigung eines Hindernisses abziclt, das dem vom Täter erstrebten ziel - hier der Weguslime - entsugensteht, gleichgültig, ob es sich bei dem Hindörnis um das Verhalten cines Menschen oder um eine sachliche Schutzeinrichtung handelt, "Gewalt gegen eine Person" liegt nur vor, wenn die Kraftentfaltung sich gegen das dem Täter hindcrliche Verhalten eines Menschen richtet. Hierbei zwischen bowußtem Widerstand und unbewußten Schutz- und Abwehrmaßnahmen mit der Wirkung zu unterscheiden, daß diejenigen Fälle von der Anwendung des § 249 StGB ausgeschlossen werden, in denen der Täter durch Kraftaufwendung lediglich eine unbewußte Schutz- und Abwehrmaßnahme eines anderen ausschaltet, ist nicht geruchtfertigt. Auch solche unbewußten Schutz- und Abwehrmaßnahmen sind Hindernisse, die in dem Verhalten eines Menschen bestchen. Die gegen sie gerichtete Kraftaufwendung ist keine ücewalt gegen eine Sache, sondern Gewalt gugen wine Person.
Daß die Angeklagte den äuß.ren Tatbestand des Raubes "vorsätzlich" verwirklicht hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest.
II.
Die Strafaussprüche lassen cbenfalls keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Das gilt auch für die Verneinung mildernder Umstände. Daß das Schwurgericht bei dieser Entscheidung "Umstände aus der ersten Kampfphase" berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Verteidiger behaupteten Widersprüche bestehen nicht,
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Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Mayr