Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.12.1961 – 1 StR 373/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
i_StR_ 373/61 2 4 20 007 In Nausn des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den Österer a ee 1928 in Krs.
Be Artur 2 AR. » geboren am 1910 in - Sachbezeichnung: Albert Schneider usa. -
wegen Urkundenfälschung u.a.
hat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltscha
Jdusiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntr
I. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm SeHEBRun> wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. Mai 1961,
sovceit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.
II. Die Revision des Angeklagten Kup sezen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
7%
Das Landgericht hat den Angeklagten Wilheln SE» wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zur Gesamisirafe von vier Monaten Gefängnis, den Angeklagien KW “cogen Anstiftung zur Gläubigerbegünntigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gegen Wilhelm SCHERE» erkannie Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.
A. Zur_Revision_ des Angeklagten Wilhelm Sun
Die Revision des Angeklagten Wilhelm ED :: - hebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung.
1. Die Urkundenfälschung hat das Landgericht in folgendem Sachverhalt gefunden: Der Vater des Angeklagten, der als Vollkaufmann eine Polstermöbelfabrikation betrieb, hatte Ende 1955 den Warenbestand seines Geschäfts aufgenommen und Menge, Art und Wert der einzelnen Warenposten in das Inventarbuch eingetragen. Dabei ergab sich per 31. Dezember 1955 ein Warenbestand von 39.274,64 DM.
Diese nach seinem Willen abgeschlossene Feststellung
des Warenbestandes und der Wärenbewertung sollte als Grundlage für die Jahresabschlußbilanz dienen. Als die Mutter des Angeklagten von dem Steuerhelfer erfuhr, daß die ohnehin nicht günstige Jahresbilanz bei dem angegebonen
' Warenbestand ganz schlecht sei und daß gemessen an den Wareneinkäufen und dem Umsatz mehr Ware auf Lager scin
müßte, veranlaßte sie den Angeklagten, hinter dem Rücken seines Vaters einen um etwa 20.000 DM höheren Warenbestand im Inventarbuch "nachzuweisen". Zu diesem Zweck sollte
ex bei den einzelnen Warenarten größere Mengen einsetzen und dementsprechend auch die Worte dafür erhöhen. Der Angeklagte kam troiz anfänglicher Bedenken diesem Wunsche nach. Er verfuhr dabei so, daß er vielfach Über oder neben die angegebenen Zahlen der Warenmengen und über die entsprechenden Wertbeträge höhere Zahlen schrieb. Aufgrund der hinzugesetzten Zahlen ergab sich nun ein Warenbestand von 56.046,40 DM, der dann auch in die vom Buchhalier der Firma aufgestellten Vermögensübersichtien übernommen wurde.
2. Daß das Inventarverzeichnis einer Hendelsfirma erundsätzlich als eine Urkunde, d.h. als eine verkörperte Gedankenäußerung des Urhebers anzusehen ist, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Geschäftsleben Beweis zu eı- bringen, steht an sich außer Zweifel. Nach §§ 38 £f HGB gehört das Inventarverzeichnis zu den Handelsbüchern, die der Kaufmann zu führen hat. Die Beweisbestimmung der Handelsbücher wird durch die §§ 45 ff HGB ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BGHSt 13, 382). Bedenken gegen die Urkundeneigenschaft des Inventarverzeichnisses könnten hier ) jedoch deshalb bestehen, weil das Landgericht keinerlei Feststellung darüber getroffen hat, ob das Verzeichnis gemäß § 41 HGB von dem Firmeninhaber unterschrieben oder ob zumindest das Inventarbuch als solches durch eine entsprechende Aufschrift oder die Unterzeichnung früherer Inventaraufnahmen über die Person des Ausstellers Aufschluß gab. Der sachliche Inhalt eines Schriftstücks gewinnt erst dadurch rechtliche Bedeutung, daß er auf einen bestimmien Urheber zurückzuführen ist. Es gehört deshalb zum Wesen der Urkunde, daß die Person des Aussiellers mindestens
-a “+ _
für "Beteiligte und Eingeweihte" erkennbar ist (RGSt 40, 217; 46, 103). Das wird bei vielen Urkunden nur dann der Fall sein, wenn diese selbst einen aus sich heraus vorständlichen und deutlichen Hinweis auf die Person des Ausstellers enthalten, kann sich jedoch auch aus außerhalb des Urkundeninhalts liegenden Umständen ergeben,
auf die der Inhali der Urkunde hinweist (RGSt 59, 38, 40). Das gilt vor allem für solche Urkunden, die — wie Handelsbücher - ihrer Zweckbestimmung entsprechend steis
an einem bestimmien Platz aufbewahrt und nicht von Hand zu Hand gegeben werden, Auch wenn ein Inventarverzeichnis keinen direkten Hinweis auf die Person des Ausstellers enthält, weil dieser die nach § 41 HGB vorgeschriebene Unterschrift nicht geleistet hat und sogar eine Aufschrift des Firmennamens versäumt wurde, so 1äßt doch die Art
der angeführten Waren unä die Tatsache, daß das Buch in den Geschäftsräumen eines Kaufmanns der diesen Waren entsprechenden Branche verwahrt wird, in allor Regel zweifelsfrei erkennen, daß es sich um ein Inventarbuch eben dieser Firma handelt. Daß im gegebenen Falle mindestens diese Voraussetzungen vorlagen, ist den Feststellungen zu eninehmen. Es ist deshalb unschädlich, daß das angefochtene Urteil besondere Darlegungen zur Frage dcr Erkennbarkeit des Ausstellers vermissen läßt.
3. Auch die vom Generalbundesanwalt zur Annahme des Tatbestandsmerkmals der Verfälschung vorgebrackhten Zwoifel können jedenfalls zur äußeren Tatseiie nichi durichgreifer., Die Verfälschung einer Urkunde ist nicht nur dann gegeben, wenn durch vorgenommene Veränderungen des Urkundeninhalts der Anschein erweckt wird, als sei die Urkunde von vornherein in dieser Form hergestellt worden. Eine Verfälschung liegt auch dann vor, wenn die
IV
Ep 777
späteren Veränderungen nicht verschleiert werden, sondern nur der Eindruck hervorgerufen werden soll, die Urkunde sei mit Wissen und Willen des Ausstellers zu einem Zoitpunkt geändert worden, als sie seiner Verfügungs- und Änderungsgewalt noch nicht entzogen war (vgl. RGSt 50, 421, 422; ferner RGSt 69, 396). Nun wird zwar ein dio Urkunde befugt ändernder Aussteller in allex Regel so vorgehen, daß er die überholten und durch neue Angaben ersetzten Teile der Urkunde durchstreicht oder gar unkenntlich macht. Doch wäre es gerade auch bei einer Urkunde in der Art eines Inventarverzeichnisses nicht völlig ! undenkbar, daß er hierauf verzichtet, weil er davon ausgeht, sein Wille, die Urkunde durch offensichtlich später angebrachte Zahlenwerte zu ändern und zu berichtigen, komme ohnedies hinreichend zum Ausdruck, Deshalb schließt der Umstand, daß der Angeklagte von einer Durchstreichung der von seinem Vater stammenden Zahlenwerte des Inventarverzeichnisses absah, das Tatbestandsmerkmal der Verfälschung einer echten Urkunde nicht begriffsnotwendig aus. Dabei ist es zugleich wesentlich, daß die Tatbestandsmäßigkeit der Urkundenfälschung nicht davon abhängt, ob der Fälscher bei der unbefugten Anbringung seiner Änderungen mit Geschick oder Ungeschick zu Werk gegangen ist, ob er 80 ) "gut" gefälscht hat, daß die Unechtheit der Urkunde nur schwer festzustellen ist, oder so "schlecht", daß sich
für jeden Betrachter sogleich Zweifel an der Echtheit aufdrängen. Entscheidend ist die allgemeine, abstrakte Beweiseignung, nicht die wirkliche konkrete Beweiserheblichkeit der Urkunde (IK 8. Aufl. Anm. 3 e vor § 267 StGB). Doch wird bei ausgesprochen plumpen Veränderungen eine besonders eingehende Prüfung der inneren Tatseite notwendis sein.
4. Dazu bestand im gegebenen Falle angesichts der ohne weiteres in die Augen springenden unä in ihrer Form auffälligen Veränderungen, die zudem eine andere Handschrift als die ursprünglichen Eintragungen aufwiesen, besonderer Anlaß. Denn es wäre vorstellbar, daß der Angeklagte die Urkundeneigenschaft des Inventarbuchs nicht erkannte und es nur als eine betriebsinterne Unterlage ("Schmierkladdäe") ansah (vgl. Schönko/Schröder StGB,
10. Aufl., Anm. IX 1 zu § 267 StGB). Das Landgericht geht hierauf nicht ein, sondern sagt nur, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, daß bei der Erstellung von Vermögensübersichten und Bilanzen ein höherer als der tatisächliche Warenwert nachgewiesen werde. Es meint weiicr, daß es unerheblich sei, ob sich der Angeklagie bestimmie Vorstellungen darüber gemacht habe, wem im einzelnen Bilanzen unä Vermögensübersichten mit dem unrichiigen Warenbestwand vorgelegt werden sollten, und bezieht sich insoweit auf die Entscheidung BGHt 5, 149 (= IM Nr. 13 zu §§ 267 StGB). Inäessen hätte es dieser Entscheidung gexade entnehmen können, daß die fälschlich angefertigte oder verfälschis Urkunde nach dem Tatbestande des § 267 StGB selbst als Mittel der Täuschung dient und es demnach nicht ausreicht, wenn nach der Meinung des Angeklagten irgendwelcho äritte Personen durch Vermögensübersichten und Bilanzen getäuscht würden, sondern es darauf ankam, ob nach der Vorstellung dos Angeklagten dritte Personen durch das geänderte Inventarverzeichnis getäuscht werden sollten. Nun wußte aber der Angeklagte, wie den Feststellungen zu eninehmen ist; welche Personen dies in srster Linie sein würden; denn er rechnete ja damit, daß das Inventarverzeichnis dem Buchhalter der Firma oder einer anderen mit dieser Aufgabe beirauien Person bei der Eıistellung von Vermögensübersichien und Bilanzen als Unterlage dienen werde. Sein
Vorsaiz hätte demnach darauf gerichtet sein müssen, gerade diese Personen durch das verfälschte Inventarverzeichnis zu täuschen. In dieser Richtung enihält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.
5. Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung keinen Bestand haben» Sollte es auf Grund der neuen Verhandlung nicht auszuschließen sein, daß der Vater des Angeklagten mit der Veränderung des Inventarbuchs einverstanden war oder daß der Angeklagte die Änderung zwar hinter dem Rücken des Vators vornahm, jedoch auf Grund des Zuredens der mit der kaufmännischen Leitung des Betriebes betrauten Mutter (S. 5, 8 UA) sicher mit dem Einverständnis des Vaters rechneie, so käme eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht in Betracht, weil die Inventareintragung für das Jahr 1955 im Zeitpunkt der Änderung noch nichi zum Beweise im Rechtsverkehr bestimmi war und vom Firmeninhaber als Aussteller, sei es persönlich, sei es mit seinem Einverstänänis durch einen anderen, noch abgeändert werdon konnte» Es wäre dann ein Fall der sog. schriftlichen Lüge gegeben, der nicht unter den Tatbestand des § 267 StGB fällt.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung verurteilt hat, begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkenni, daß auch der Begünstigte selbst zur Gläubigerbegünstigung Beihilfe leisten kann (RGSt 61, 315; vgl. auch BGHSt 10, 386).
/Y
III. Strafausspruch.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafe im Falle der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung durch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung beeinflußt war (Nichtanwendung des § 27 db StGB), war der Strafausspruch in ganzen aufzuheben.
B. Zur Revision des Angeklagten Kg.
Die Revision des Angeklagten Km :ügt Verletzung förwlichen und sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.
TI. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, daß die Zeugen GW und EWenigegen der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO vereidigi worden sind. Die Rüge geht fehl, weil sich aus den Urteilsfestistellungen ergibt, daß das Landgericht den Verdacht einer vorsätzlichen Förderung der Gläubigerbegünsiigung zum Vorteil dcs Angeklagten Wilhelm SD üurch diese Zeugen aus taisächlichen Gründen verneint hat. Ob der Verdacht einer Teilnahme besteht, hat in tatsächlicher Beziehung allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Daß die Entscheidung Über die Vereidigung von rechtsirrigen Erwägungen bestimmt war, hat die Revision nicht bsohaupiet. Bezeichnenderweise hat auch der Verteidiger bei keinem der beiden Zeugen der Vereidigung widersprochen.
II. Im Schuldspruch wird das angefochtene Urteil von den Feststellungen getragen. Was die Revision im einzelnen vorbringt, gehi an den zwar knappen aber ausxreichenden Feststellungen des Landgerichts vorbei. Daß in der Erteilung eines Rates eine Anstiftung liegen kaan, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG Rspr. 3, 93, 94; BGH bei Dallinger MDR 1957, 395, 396; IK 8. Aufl. Anm. 2 e zu § 48 StGB). Die Feststellung des Landgerichts, daß der Mitangeklagie Albert Schneider durch den Rei KoB zur Gläubigerbegünstigung seines Sohnes veranlaßt wurde und daß KW dieses Ziel verfolgte, um später selbst
Gewinn aus den Geschäften Wilhelm Ss zichen zu - können, ist für das Revisionsgericht bindend. Daß auch diese Feststellung von der vollen Überzeugung des Landgerichts getragen war, ergibt der Urteilszusammonhang (S. 13 - 22, 25, 36 UA). Nach den Feststellungen waren sich Albert Sm und SB auch Ger Tatsache bewußt, daß Wilhelm Se keinen Rechtsanspruch darauf hatte, für seine Lohnforderung mit Waren aus. den Beständen der Firma abgefunden zu werden. Einen Verbotsirrtum hat das Landgericht ausdrücklich verneint. Bei einem versierten und erfahrenen Kaufmann wie dem Angeklagten Konietzka bedurfte es dazu keiner ausführlichen Darlegungen. Da auch der Strafausspruch keinen rechtlichen Mangel aufweist, war die Revision dieses
- 10 -
Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.
Seibert Willms Fischer
Mai Sanders