Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.11.1961 – 5 StR 515/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 515/61 2177 009
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. Pablo DD - 0 EEE zu: u, geboren am EEE 193: in zB (Spanien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Boum&diene > EEE aus Hi, geboren am GERD : 955 in Ogw (Algerien),
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte RD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten DEW-OHEEB gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte D-OEW träst die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 28.Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- 2.
2. Auf die Revision des Angeklagten Bei» wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten BEER, an das Land-
. gericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
FAR
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten DD-Aiip wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklasten EB wesen Besünstigung in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt.
I.
Die Revision des Angeklagten DB-0EW rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen betreffen einen in französischer Sprache abgefaßten Kassiber, den der Angeklagte nach dem Vorbringen der Revision von dem Mitangeklagten DIES erhalten und in der Hauptverhandlung vorgelegt hat. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer es unterlassen habe, den Kassiber zu verlesen, dabei einen Dolmetscher zuzuziehen und den Inhalt des Kassibers dem Mitangeklagten vorzuhalten. Sie meint, die von ihr vermißten Maßnahmen würden ergeben haben,.daß der Angeklagte die Wahrheit gesagt habe. Die Rügen greifen, soweit man sie überhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansieht, jedenfalls schon deshalb nicht durch, weil das Urteil nicht auf den beanstandeten Unterlassungen beruht.
Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte die beiden Taten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind, gestanden und daß die Strafkammer ihm seine Geständnisse geglaubt hat. Die Strafkammer ist seinen Aussagen nur insoweit nicht gefolgt, als er erklärt hat, an dem Diebstahl im Fotogeschäft H@Whabe außer ihm und den Mitangeklagten MO GE un SCHE -NEEEEEE Such der Mitangeklaste DB in Kenntnis des Diebstahlsplanes teilgenommen.
Sie hat diese Aussage als "nicht beweiskräftig", "nicht überzeugend" und daher die Behauptung des Mitangeklagten DEE, von dem geplanten Diebstahl nichts
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gewußt zu haben, als nicht widerlegt angesehen. Daß dies die Verurteilung des Angeklagten in den Schuld- oder Strafaussprüchen beeinflußt haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.
2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, erschöpft sich in dem Versuch, die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Unfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.
II.
Die Revision des Angeklagten EWbfünrt aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft:
Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den holländischen Händler Schauw als Zeugen über die Arbeitsbescheinigung zu hören, die er dem Angeklagten ausgestellt hat. Hierzu war die Strafkammer gemäß § 244 Abs.2 StPO verpflichtet, weil für die Entscheidung von Bedeutung war, wann Sc die Arbeitsbescheinigung ausgestellt, und was ihn dazu veranlaßt hat. Denn die Strafkammer hat die Vorteilsabsicht des Angeklagten im Sinne des § 259 StGB u.a. daraus hergeleitet, daß "der Angeklagte von Sc, an den eine Anzahl Apparate gelangt ist, einen mittelbaren Vorteil jedenfalls durch Erlangung der 'Arbeitsbescheinigung' erhalten hat" (vgl. 5.14 UA). Das Urteil sagt zu dieser Arbeitsbescheinigung nur, der' Angeklagte habe in der Hauptverhandlung.- eine Bescheinigung vorgelegt, nach der er als "Beschützer" des holländischen Händlers Sc nmonatlich 800 DM erhalte; Sc habe, wie dem Angeklagten vorgehalten worden sei, vor der Polizei erklärt, er habe die Bescheinigung aus
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Gefälligkeit ausgestellt und zurückdatiert (vgl. S.7 unten/ 8 UA). Wann Sce die Bescheinigung ausgestellt hat, und wie es hierzu gekommen ist, hat die Strafkanmer ausweislich der Urteilsgründe nicht festgestellt.
Das Urteil kann auf dem Aufklärungsmangel beruhen. SC hat nämlich ausweislich der Akten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.Mai 1961 ausgesagt, der Angeklagte habe ihn vor etwa zwei Monaten - also etwa im März 1961 - um eine Arbeitsbescheinigung gebeten, mit der er den Gericht klarmachen wollte, daß er ein Einkommen habe (vel. Bd.II B1.348/349 d.A.). Das war erst ungefähr zehn Monate nach der Hehlereihandlung, die der Angeklagte dadurch beging, daß er Anfang Mai 1960 bei der Übergabe der gestohlenen Apparate an einen Araber in Bremen mitwirkte. Inwiefern zwischen dieser Hehlereihandlung des Angeklagten und seiner erst ungefähr zehn Monate später geäußerten Bitte um Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung ein Zusammenhang besteht, ist nicht ersichtlich. Das Urteil 1äßt nicht einmal erkennen, wie Sc in den Besitz der Apparate gekommen ist, die am 19.Mai 1960 bei ihm beschlagnahmt worden sind, und ob der Angeklagte, als er bei der Übergabe der Apparate an den Araber mitwirkte, wußte oder zumindest damit rechnete, daß sie oder cin Teil von ihnen an Schiiie weitergegeben würden.
Zu Bedenken gibt außerdem Anlaß, daß auf Seite 8 UA gesagt wird, SW habe, wie dem Angeklagten vorgehalten worden sei, vor der Polizei erklärt, er habe die Bescheinigung aus Gefälligkeit ausgestellt und zurückdatiert. Dies erweckt zumindest den Eindruck, als habe die Strafkammer die Tatsachen, die ScWpei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, auf Grund des dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gemachten Vorhaltes als erwiesen angesehen. Das wäre rechtsfehlerhaft (Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO).
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Der bloße Vorhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, berechtigt den Tatrichter nicht, die von dem Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung bekundeten Tatsachen als erwiesen anzusehen. Daß der Angeklagte auf den Vorhalt hin die Richtigkeit der von Sc bekundeten Tatsachen zugestanden hätte, sagt das Urteil nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schnitt Börker