Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 15.11.1961 – 2 StR 496/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 496/61 2174 094
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bruno Klaus K EB aus SC; zeboren am I. UEEEEED GE ir 1 > / So GE - ED
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei
hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwelt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 18. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen 4, 8 .a und 8 b verurteilt worden ist, sowie im Gesanmt-
strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Von Rechts wegen PN
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls im Rückfalle in einem Falle, wegen Hehlerei in fünf Fällen, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von PN drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt. In der Kechtfertigungsschrift rügt der Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts in den Fällen 4 und 35 mit dem Antrag, den Angeklagten insoweit freizusprechen. Darüber hinaus bringt er vor, die Fälle3 a und 8 b seien nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zuei verschiedene selbständige Handlungen der Hehlerei; denn es sei davon auszugehen, daß der Angeklagte das
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bei ihm vorgefundene Diebesgut aus den in derselben Nacht ausgeführien beiden Diebstählen geschlossen in einem Posten erhalten habe.
Eine Beschränkung der Revision durch den Verteidiger scheidet aus, weil er keinc Vollmacht zur Rücknahme des Rechtsmittels hatte. Indessen ist die weitergehende Revision unzulässig, weil sie insoweit innerhalib der gesetzlichen Frist nicht begründet worden ist.
1.) Zum Falle 4 bringt die Revision im besonderen vor, die Tatsache, daß der Angeklagte die gestohlene Brieftasche von cinem "Kumpan!" erwarb, reiche nicht aus, ihn der Hehlerei zu überführen; denn praktisch verwende der Angeklagte die Bezeichnung "Kumpan'!" für jeden seiner nahen Bekannten unä es könne darum nicht aus seiner Angabe gefolgert werden, daß er mit dem so bezeichneten Bekannten je gemeinsam Diebstähle ausgeführt habe. Diese Beanstandung der Revision ist gegenüber den tatsächlichen Feststellungen der Stralkammer abwegig. Im Urteil ist in anderem Zusammenhang ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte unter "Kumpan'" andere junge Leute verstehe, mit denen er nach eigenen Angaben bereits Diebstähle ausgeführt habe. Da der Angeklagte die Brieftasche von einem "Kumpan! erworben hatte, konnte die Strafkammer hiernach folgern, daß er bei dem Erwerb angenommen hat, die Brieftasche stanme aus einer strafbaren Handlung; denn er erwarb sie von einer Person, mit der er zusammen schon Diebstähle ausgeführt hatte.
Jecoch kann aus anderen Gründen die Verurteilung im Falle 4 nicht bestehenbleiben. Denn nach der Darstellung des Urteils steht nicht fest, daß der An-
hat, wie dies Voraussetzung des Tatbestandes der Hehlerei nach § 259 StGB ist. Dazu genügt nicht, daß er die gestohlene Brieftasche zu seinem persönlichen Vorteil benutzt hat, wie das Urteil sagt. Der Vorteil muß vielmehr darüber hinaus in einer sonst irgendwie günstigeren Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse des Angeklagten bestanden haben (vgl. dazu RGSt 58, 122). Hierüber fehlt es in dem angefochtenen Urteil an jeglichen Feststellungen.
Auch im übrigen sind die Ausführungen der Strafkammer zu der Straftat der Hehlerei in dem Falle 4 unzureichend. Sie geht davon aus, daß die Einlassung des Angeklagten, den Diebstahl selbst nicht begangen, vielmehr die Brieftasche von einem "Kumpanen!" erworben zu habe, nicht zu widerlegen sei, und folgert daraus den hehlerischen Erwerb der Brieftasche durch den Angeklagten. Die strafbare Handlung muß jedoch feststehen, um eine Verurteilung des Täters zu rechtfertigen. Dazu genügt seine "unwiderlegbare Einlassung" nicht. Diese Redewendung spricht nur die Vermutung aus, daß der Sachverhalt so gewesen sein kann, wie der Angeklagte es behauptet hat. Es fehlt der Ausspruch der Überzeugung des Gerichts, daß es wirklich so gewesen ist. Nach der Darstellung des Urteils liegt allerdings die Annahne nahe, daß die Strafkammer sich mit einer Wahlfeststellung begnügen wollte, die dahin ging, daß der Angeklagte die Brieftasche entweder gestohlen oder gehehlt habe. Das hätte aber näherer Darlegungen bedurft und im Hinblick auf § 261 StGB geboten, die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage im Urteilsspruch selbst zum Ausdruck zu bringen; denn sonst kann der Angeklagte u.U. benachteiligt sein (vgl. dazu BGH NJW 1952, 114 ir. 19).
Für die Frage der Überzeugungsbildung bei Wahlfeststellungen kann auf BüH NdW 1954, 931 Kir. 21 unä BGHSt 12, 386 verwiesen werden,
Die dargelegten Mängel der Urteilsbegründung führen zur Aufhebung des Urteils im Falle 4.
2.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung in den Fällen 8 a und 8 b haben gleichfalls Erfolg.
Auch hier ist nach den Ausführungen der Strafkammer unklar, ob etwa eine Wahlfeststellung zwischen Hehlerei und Diebstahl getroffen werden sollte. Insoweit sei auf die vorstehenden Bemerkungen über Wahlfeststellung unter 1 verwiesen.
Außerdem ergivt das Urteil nicht zweifelsfrei, daß zuei selbständige Hehlereihandlungen vorliegen.
Die im Besitz des Angeklagten vorgefundenen Sachen rührten aus zwei Diebstählen her, die in derselben Nacht ausgeführt worden waren, Der Angeklagte hatte die Sachen nach seinen Angaben, denen die Strafkammer gefolgt ist, von "Kumpanen! erhalten. Unter diesen Umständen schließt der Sachverhalt nicht aus, daß der Angeklagte die Sachen, die in derselben Nacht entwendet worden sind, in einem Vorgang zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hat, daß er die Gegenstände also mit einer Handlung an sich brachte, In diesem Falle könnte von zwei selbständigen Hehlereitaten des Angeklagten nicht die Rede sein. Die insoweit unklaren
Feststellungen des Urteils nötigen zur Aufhebung in den Fällen 8 a und 8 b, was die Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Baldus Busch Menges
Kirchhof Meyer