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BGH Entscheidung vom 14.11.1961 – 5 StR 463/61

5. Strafsenat

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5_ StR 463/61

2177 028

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maler Erhard REED aus BD geboren am EEE 1923 in VE (Tnüringen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29,Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheildung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1. Der Beschwerdeführer sieht eine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme darin, daß dem Angeklagten die Protokolle über seine früheren polizeilichen Vernehmungen vorgehalten worden seien, bevor er die liöglichkeit gehabt hätte, sich zur Sache zu äußern; hierdurch sei überdies "die Meinungsbildung des Gerichts in unzulässiger Weise" beeinflußt worden,

8 243 Abs.2 und Abs.3 StPO sind nicht verletzt worden:

a) Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß dem Angeklagten bei Erörterung seines "Lebenslaufes". die von ihm insoweit bei der Polizei gemachten Angaben vorgehalten worden sind. Über die Sache selbst ist erst verhandelt worden, als die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war.

b) Hiervon abgesehen, liegt im bloßen Vorhalt früherer (eigener) Erklärungen noch keine Aufnahme von Beweisen.

c) Im übrigen wäre der Angeklagte nicht beschwert, weil er auch bei der Polizei die sachlichen Vorwürfe bestritten hatte.

2. Rechtlich bedenklich ist allerdings,’ daß ihm bei seiner Anhörung zur Sache die Niederschriften vorgehalten worden sind, die die Polizei über die Vernehmungen der Kinder gefertigt hat. Das war hier unzulässig, weil noch nicht sicher feststand, ob diese Zeugen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. Hierzu hatten sie nämlich auch dann noch Gelegenheit, wenn sie sich vorher zur Aussage bereit gezeigt hatten.

Das Urteil beruht indessen auf diesem Verstoß. nicht, weil sich die jugendlichen Zeugen auch. später nicht auf ihr Aussageverweigerungsr echt berufen, sondern die bei der Polizei erhobenen Beschuldigungen vor Gericht aufrechterhalten haben.

3. Daß bei der Strafe auch Umstände verwertet worden sind, die nicht Gegenstand der lHauptverhandlung waren, steht

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nicht sicher fest. Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten bleibt dieser Angriff daher erfclglos.

II. Auf die allgemeine Sachrüge war das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.

1. Über das Tatverhältnis der (zum Teil in sich fortgesetzten) Verbrechen an den drei Kindern sagt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung:

"Die drei Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB), da der Angeklagte die Unzuchtshandlungen mit jedem Kind allein und

zu verschiedenen Zeiten begangen hat" (UA S.20),

Diese Begründung übergeht - offenbar aus Rechtsirrtum - die Feststellungen auf Seite 9 und 10 UA.

a) Danach hat der Beschwerdeführer sowohl Ende Januar 1961 als auch Ende Februar 1961 (jeweils an einem Sonntag) seiner Tochter Christiane in Gegenwart der Sylvia an den nackten Geschlechtsteil gefaßt und nach dem zweiten Vorfall der Sylvia zugerufen: "Jetzt kommst Du dran". Sylvia konnte weglaufen.

Die Strafkammer erblickt hierin lediglich ein Verbrechen an Christiane. Ob dem Beschwerdeführer die Anwesenheit des anderen Kindes deshalb willkommen war, weil er dieses durch sein unzüchtiges Verhalten gegenüber Christiane ebenfalls geschlech® lich erregen und so zur Duldung unzüchtiger Handlungen an sich selbst geneigt machen wollte, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Das liegt hier aber nahe. Auf Seite 12 UA heißt es nämlich:

"An GEB 961, zwei Wochen nach dem 13.Geburtstag Sylvias, versprach der Angeklagte dieser 5.-- DM, 'wenn er beide Mädchen mal zusammen spielen sehen könnte!, Er meinte dabei, wie stets, sexuelle Spielereien, was den Mädchen inzwischen durch die ständigen Redensarten des Angeklagten klargeworden war."

Eine ähnliche Einstellung des Beschwerdeführers spricht aus seiner Aufforderung an den Bjährigen Bodo, dieser solle

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(gegen eine Belohnung) seine Schwestern beobachten und dem Angeklagten' "melden, ob dis Mädchen an ihrem Geschlechsteil spielten" (UA S.11).

Unter diesen Umständen hätte sich Cie Strafkammer mit der Frage befassen müssen, ob in den beiden Verbrechen an Christiane (Ende Januar und Februar 1961) nicht zugleich auch (versuchte) Verbrechen nach §§ 174 Nr.1, 176 Abs.? Nr.3.St6B gegenüber Sylvia zu erblicken sind.

b) Hier beschwert es den Angcklagten auch, daß der Tat-

richter diesen Punkt übergangen hat,

Sieht man nämlich in den Verbrechen an Christiane zugleich strafbare Handlungen gegenüber Sylvia, so wären diese unter dem Gesichtspunkt der gleichartigen Tateinheit zu würdigen und das gesamte strafbare Tun gegenüber den Mädchen würde dann zu einer (fortgesetzten) Tat miteinander verbunden werden, Dem würde nicht entgegenstehen, daß durch die - im natürlichen Sinne einheitliche - Willensbetätigung mehrere Kinder in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern angegriffen worden waren. "Die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes kann zwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, sie kann aber nicht dazu führen, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen Betrachtung rechtlich in mehrere selbständige strafbare Handlungen zu zerlegen" (BGH NJW 1951, 203,204).

Da also die Verbrechen an Christiane und Sylvia möglicherweise nur als eine (fortgesetzte) Tat anzusehen sind, war das Urteil insoweit in vollem Umfange mit den Feststellungen aufzuheben.

2. Die Verurteilung im Falle Christiane hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil insoweit der Schuldumfang nicht deutlich festgestellt worden ist. Das Landgericht sieht nicht nur die Griffe an den Geschlechtsteil, sondern (mit Recht) auch die Berührungen der nackten Brust des Kindes als Verstöße gegen § 174 Nr.1 StGB an (UA S.17) und legt dem Angeklagten "die Vielzahl der Taten" (UA 5.23) zur Last, ohne jedoch die zahl der Handlungen mitzuteilen, die (mindestens) erwiesen

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sind. Auch dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe auf Seite 8 bis 10 1äßt sich der Tatumfang nicht sicher entnehmen. Dieser Mangel berührt nicht nur die Strafe, sondern auch den Schuldspruch,

3. Da die aufzuhebenden Feststellungen eng mit den Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Verbrechen an Bodo verbunden sind, war es geboten, das Urteil auch insoweit aufzu-

heben.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Mayr