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BGH Entscheidung vom 03.11.1961 – 4 StR 383/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2175 071

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

(4 den Aluminiumwerker Otto T EEE zus Hoiip/ REP, geboren am @. ED GE in 12 HE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. - vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Nichter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Jrteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juni 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei vahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Er hatte, nachdem er bereits siebenmal wegen Sittlichkeitsstraftaten, darunter zweimal zu Zuchthausstrafen, verurteilt worden war, im August 1960 drei elf bis dreizehn Jahre alte Junger an ihren entblößten Geschlechtsteil gefaßt und von den Kindern ebenfalls sein erregtes Glied anfassen lassen sowie sich vor ihren Augen Selbst befriedigt. |

Die auf die Anwendung des § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.

1. Das Urteil begegnet im Strafausspruch, der durch die Anfechtung der Verurteilung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrechers im ganzen angegriffen worden ist, schon insofern Bedenken, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll verantwortlich gewesen.

Die Strafkammer hat sich nur dem Gutachten des Sachverständigen ohne eigene Begründung Hangeschlossen", der den Angeklagten zwar als einen "wil-- lensschwachen, sexuell leicht erregbaren Psychopa'then mit exhibitionistischem Trieb" bezeichnet aber angenommen hat, "die psychopathische Grundstruktur des Angeklagten weise bei ihm keinen Kranheitswert auf", so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 wie des Aks. 2 StGB mit Sicherheit auszuschließen seien.

Diese lediglich das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wiedergebende Urteilsbegründung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht bei der von ihm grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmenden Würdigung der Zurechnungsfähigkeit von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils in dieser Hinsicht zu ermöglichen, hätte das Landgericht die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt im Urteil im einzelnen wiedergeben und selbständig dazu Stellung nehmen müssen (vgl. BGHSt 7, 238).

Der Senat kann infolge dieses Mangels insbesendere nicht prüfen, ob das Landgericht von der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem vertretenen Auffassung ausgegangen ist, daß als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, die den Täter infolge ihrer Naturwidrigkeit in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen nicht in ausreichendem Maße aufbringen kann (vgl. u. a. BGHSt 14, 30, 32). Zu dieser Untersuchung bestand im vorliegenden Fall besonderer An-Jaß, weil das Urteil in anderem Zusammenhang erwähnt, daß die Ehe des Angeklagten, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, im Jahre 1958 wegen seiner Straftaten geschieden worden ist, und daß er selbst unter seinem "übermäßigen Trieb" so "gelitten" hat, daß er in den Jahren 1950, 1956 und 1958 insgesamt drei Selbstmordversuche unternommen hat, weil er glaubte,

‘dem Trieb nicht widerstehen zu können. Für die Ernstlichkeit seiner Bemühungen, sich von Seinem

: starken Geschlechtstrieb zu befreien, könnte auch die Tatsache sprechen, daß der Angeklagte sich erboten hat, sich vor Antritt der Strafe entmannen

zu lassen. Alle diese Tatsachen mußten die Strafkammer zu einer eingehenden Prüfung der Frage drängen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten, etwa infolge tief eingedrungener gleichgeschlechtlicher Neigungen, sich im Laufe der Jahre - 1947 wurde er zum erstenmal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses vor Knaben bestraft - so grundlegend z-ändert hat, daß sein Hemmungsvermögen auf geschlechtlichem Gebiet bereits erheblich vermindert ist. Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es einer sorgfältigen Analyse der TäterS7 28 wird Dich empfehlen, einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, z.B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg, zu Rate zu ziehen.

2. Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit schließt zwar die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht aus. Indes muß der Tatrichter abwägen, wieweit er der strafschärfenden Zielrichtung des § 20 a StGB folgen darf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB, zugrunde liegenden Gedanken schuldangemessener Strafmilderung zu verstoßen (vel. LM s 20 a StGB Nr. 14 3; BGCHSt 7, 28, 30).

In jeden Falle aber darf sich die im § 20 a StGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht in der Wertung.der Straftaten allein ersphöpfen. Für

die Feststellung der Eigenschaft des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrechör muß. vielmehr die aus diesen Taten erkennbare Päterpersönlichkeit unter Berücksichtigung seines Vorlebens, seines Werdegangs, seiner Lebensverhältnisse zur Zeit ihrer Begehung, seiner Charakteranlagen und seiner Wesensart herangezogen werden.

Auffallend ist im vorliegenden Fall die Tatsache, daß der Angeklagte seinem "übermäßigen Trieb" nicht bloß "verhältnismäßig kurze Zeit nach den Strafverbüßungen", wie das Landgericht meint, sondern einige Male auch beträchtlich längere Zeiträume widerstehen konnte, so nach Verbüßung der ersten Zuchthausstrafe vom 8. Oktober 19553 bis zum 23. September 1955, wiederum fast ein Jahr lang nach Verbüßung der zweiten Zuchthausstrafe und schließlich nach den letzten Freiheitsstrafen für verschiedenartige Straftaten vom 15. März 1959 bis August 1960. Das könnte unter: Unständen da-

- für sprechen, daß der Angeklagte noch kein Hangtäter

im Sinne des § 20 a StGB ist. Es wird deshalb auch

"zu erforschen sein, worauf diese verhältnismäßig langen Zwischenzeiträume zurückzuführen sind. In diesem Zu-. sammenhang kann es von Bedeutung sein, daß der Angeklagte in dem hier abgeurteilten Fall nicht von vornherein davon ausgegangen ist, sich gleichgeschlechtlich zu betätigen, sondern ersichtlich nur der Versuchung erlegen ist, weil die Jungen ihn zur Selbstbefriedigung. herausgefordert haben.

Diese Gesichtspunkte sind auch für die Frage der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung bedeutsam, für die im übrigen auch die Gestaltung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nach Verbüßung der

neuen Strafe erheblich ist, Das Angeböt des Angeklagten, sich freiwillig entmannen zu lassen, nötigt allerdings nicht dazu, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGHSt 1, 66). Sollte der Angeklagte diese Maßnahme in der Zwischenzeit tis zur neuen Verhandlung aus freien Stücken an sich haben vornehmen lassen, so wird zu prüfen sein, ob die"Kastration" zu einer wesentlichen Verringerung der Triebstärke geführt hat, so daß dies angesichts der ihm noch verbliebenen, wenn auch erheblich verninderten Willensfähigkeit ausreicht, um den weiteren Gelegenheiten zur Verübung gleichartiger Straf-

taten aus dem Wege zu gehen und auch unerwartet auf-

tretenden Versuchungen in Zukuntt Widerstand leisten zu können.

Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Ver-

handlung zu der Annahme "gelangen, daß der Angeklagte

zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, so ist sie durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert,- seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nach 8 42 db StGB anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei der Entscheidung, ob die Unterbringung .oder die Sicherungsverwahrung oder beide Maßnahmen geboten sind, muß der Tatrichter neben dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit auch die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten sowie die verschiedenen Ziele und Behandlungsweisen in den für

die Ausführung der Maßnahmen bestimmten Anstalten berücksichtigen (vgl. BGHSt 5, 312).

Dem Senat erschien es zweckmäßig, von der im Absatz 2 Satz 2 des § 354 StPO gegebenen Befugnis»

die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch zu machen,

Rotberg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler