Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.10.1961 – 1 StR 543/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_SiR 543/81 2189 070
Im Namen däecs Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Johann T EB aus SB; zchoren or EEE 1595 in WW: Kıcis KB zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Unzuchi mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1952, an der. teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichier Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosien des Rechismittels zu tragen.
Von Rechis wegen
Das Landgericht hat den zweimal einschlägig vorbestrafien Angeklagten wegen zweier Verbrechen a»r Unzucht mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitsvorbrecher zu zwei Juhren Zuchthaus verurteilt, ihm tie bürgerlichen Ehrenrechtie auf drei Juhre aberkanni vnd seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeenstwali angeordnet>
Dice Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch zum Strafausspruch kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung zu § 42 b StGB die Folge eines weiteren körperlichen Krüftezerfalls für das Triebleben des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt habe, geht Tchl. Donn das Landgericht ist bei seiner Frognose für das künftige Verhalten des Angeklagien davon ausgegangen, daß sein körperlicher Zustand auch nach Verbüßung der Strafe noch weitere iriebbedingie Taten dioser Art zulassen werde. Wenn dies bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 42 b StGB auch nicht ausürücklich gesagt ist, so ergibt es sich doch zweifels- {rei aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Es gibt auch nicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, wenn das Landgericht sagt, es sei durchaus
möglich und hier geboten, wegen der verminderten Zuxechnungsfähigkeit die Strafe zu mildern, andererseits aber, weil dafür alle Voraussetzungen vorlägen, die Strafe dem Rahmen des § 20 a StGB zu entnehmen. Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Satz so verstanden werden kann, als habe das Landgericht es für unzulässig gehalten, im Falle einer Strafminderung nach § 51 Abs. 2 den im § 20 a StGB vorgesehenen Strafrahmen von mindestens einem Jahr Zuchthaus zu unterschreiten (s. hierzu BGH NJW 1957, 1932 Nr. 18).
Die Möglichkeit eines solchen Irrtums wird jedoch dadurch ausgeschlossen, daß das Landgericht ausdrücklich auf die Entscheidung RGSP 73, 46 hinweist, in der - diese Rechtsfrage unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung in R6St 72, 326 erörtert ist.Im übrigen ist das Landgericht mit Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus erheblich über der unteren Strafgrenze des § 20 a Abs. 1 StGB geblieben. Daraus kann eninommen werden, daß das Landgericht nur zum Ausdruck bringen wollte, es halte auf jeden Fall eine Zuchthaussirafe mit Rücksicht auf die Schwere der Taten für geboten und deshalb eine zu einer Gefängnisstrafe führende Strafminderung nach § 51 Abs. 2 SiGB für unangebracht (vel. auch BGH IM Nr. 3 zu § 20 a SiG$).
Zux Vollsireckung wird auf § 456 b StPO verwiesen.
Seibert willms Hübner
Fischer Sanders