Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.10.1961 – 2 StR 473/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
D05
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz Gerhard H EB . ohne festen Wohnsitz, geboren an @. EEm> ED ir TB in Smmp-\B, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i:R. U.As
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Iberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-2.--
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. Juni 1961 wird das Verfahren in Falle ICEEB, auch hinsichtlich des Mitangeklagten MB: auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Von Rechts wegen
Gründe?
Das Landgericht hatte den Angeklagten HD wegen Rückfalldiebstahls in 15 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Mitangeklagten Lip wegen Rückfalldiebstahls in 12 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten führten zur Aufhebung im Falle ICEEEw, weil die hier festgestellte Entwendung von Schokolade und Bonbons möglicherweise nur Mundraub sei, der gegebenenfalls mit versuchtem Diebstahl in Tateinheit stehen könnte. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.
Nunmehr hat das Landgericht den Beschwerdeführer und den Nitangeklagten MP im Falle ICE wegen gemeinschaftlich begangenen Mundraubes zu je vier Wochen Haft verurteilt und im übrigen aus den in ien anderen Fällen rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafen gegen HOEEEB eine Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie gegen MB eine solche von zwei Jahren und vier Monaten gebildet.
Mit der auf die Verurteilung im Falle IciiED veschränkten Revision macht der Angeklagte geltend, die Strafverfolgung sei verjährt. Das trifft entgegen der Ansicht des
Landgerichts zu.
Die Verjährung konnte nach Erlaß des am 2. November 19300 verkündeten Urteils durch die unter dem 2. Februar 1961 an beide Angeklagte ergangene Aufforderung des Vorsitzenden der Strafkammer, sich zur Fortdauer der Untersuchungshaft zu äußern, nicht mehr unterbrochen werden. An diesem Tage: war die für die Strafverfolgung von Übertretungen in § 67 Abs. 3 StGB vorgesehene Frist von drei WNonaten bereits abgelaufen. Gemäß 8 67 Abs. 4 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tage, an dem die Handlung begangen ist. Dementsprechend ist auch bei Unterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung der Tag, an dem diese vorgenommen wird, der erste Tag der damit beginnenden neuen Verjährungsfrist. Infolgedessen ist deren letzter Tag derjenige, der dem ersten kalendermäßig vorhergeht; das war hier bei einer Frist von drei Monaten der l., Februar 1961.
Eine Unterbrechung der Verjährung ist in diesem Zeitraum auch nicht durch andere, dazu geeignete richterliche Handlungen eingetreten. Die von dem Vorsitzenden der Strafkammer am 7. November 1960 angeoränete Weiterleitung der Revisionsschrift des Angeklagten an die Geschäftsstelle geschah nur zur Beifügung des Eingangsstempels, nachdem der Vorsitzende den Tag des Eingangs schon handschriftlich auf dem Schriftstück vermerkt hatte. Ebensowenig diente die Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 1960, durch die er dem Antrage eines eine Versicherungsgesellschaft vertretenden Rechtsanwalts auf Überlassung der Akten entsprach, der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklag-
ten ID:
Sonstige richterliche Handlungen sind ausweislich der Akten in der Zeit zwischen dem 2. Novemter 1960 und dem l. Februar 1961 nicht vorgenommen worden. Mit Ablauf dieses
ei
e\
Tages war somit die Strafverfolgung wegen des Mundraubes verjährt. Die Revision des Angeklagten führt daher insoweit zur Zinstellung des Verfahrens, die gemäß § 357 StPO auch hinsicht-
lich des Mitangeklagten Hg auszusprechen ist.
Die im Falle IB entstandenen Kosten des Verfahrens hat nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Sie auch mit eiwwaigen, den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten, ist nicht geboten. Nach den Feststellungen des Urteils schloß das Vorgehen der Angeklagten eine grobe Unredlichksit in sich, so daß die an sich die Erstattung zwingend vorschreibende Bestimmung des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO gemäß § 2 des Gesetzes betreffend Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht Platz greirt. Die Überbürdung etwaiger notwendiger Auslagen auf die Staatskasse in Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuord-
nen, besteht kein Anlaß.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Meyer
Fe