Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.10.1961 – 4 StR 282/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2175 081
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Elektriker August J Em aus Stp, dort geboren an @. DB >,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme : Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. März 1961 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist (Absatz 3 des Urteilssatzes) aufgehoben. Außerdem werden die Worte "auf die Dauer von 5 Jahren" im Absatz 2 des Urteilssatzes gestrichen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe?
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht (§§ 222, 142, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis "auf die Dauer von 5 Jahren" entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Verurteilten vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am späten Nachmittag des @. END 960, als es schon ‚dunkel war, mit seinem Personenkraftwagen Marke "Lloyd-X 1) vom HB in Richtung Ste. Es herrschte trübes Wetter mit Nieselregen. Der Angeklagte hatte das Abblendlicht und die Scheibenwischer eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h. An einer Stelle, an der die befestigte Fahrbahn 5,20 m breit war, kamen dem Angeklagten zwei Omnibusse mit Abblendlicht entgegen. Noch vor der Begegnung hielt der erste Omnibus an einer Haltestelle an, worauf der zweite Omnibus etwas zur Fahrbahnmitte zu ausscherte. Infolge dieser Ausweichbewegung wurde der Angeklagte nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung durch die Scheinwerfer des (zweiten) Omnibusses geblende :. Er ermäßigte daraufhin seine Geschwindigkeit und lenkte seinen Wagen weiter nach rechts, weil er fürchtete, der zweite Omnibus werde an dem ersten vorbeifahren und ihn - den Angeklagten - gefährden. Dabei übeısah er einen auf der rechten Fahrbahnseite in Richtung Ste gehenden, 67 Jahre alten Fußgänger. Er fuhr den Fußgänger mit dem rechten Ende der vorderen Stoßstange so an, daß dieser über den rechten vorderen Kotflügel gehoben wurde, mit dem Kopf auf
das Wagendach schlug und anschließend über den
60 cm breiten unbefestigten rechten Randstreifen der Straße in den 1 m tiefen Straßengraben geschleudert wurde, wo er schver verletzt liegen blieb. Der Fußgänger starb am folgenden Tag an den erlittenen Verletzungen.
Der Angeklagte, der den Aufprall bemerkt hatte, hielt sein Fahrzeıg an und stieg aus. Er ging jedoch nicht zur Unfallstelle zurück, sondern setzte alsbald seine Fahrt fort, um sich, wie das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen hielt, durch Flucht der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung zu entziehen.
Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, es habe zur Unfallzeit in der Unfallgegend derart gestürmt und geregnet, daß die Scheibenwischer kaum in der Lage gewesen seien, die Wassermassen wegzuwischen. Das Landgericht hat diese Einlassung auf Grund der "glaubhaften Aussage" des Polizeihauptwachtmeisters MEWEMP für widerlegt erachtet, derzufolge nur leichter Nieselregen fiel und sowohl die Fahrbahn wie auch die Kleidung des verletzten Fußgängers nicht naß, sondern nur leicht angefeuchtet waren (S. 5 UA).
Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer keine amtliche Auskunft über die Wetterverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit eingeholt hat (§ 244 Abs, 2 StPO). Dazu brauchte sich indes das Landgericht angesichts der auf eigene Beobachtungen gestützten, glaubhaften Zeugenaussage des genannten Polizeibeamten nicht gedrängt fühlen, zumal diese Aussage gegenüber der Auskunft einer Wetterwarte den Vorzug hatte, daß sie die genauen Wetterverhältnisse am Tatort schilderte. Abgesehen davon wird die Darstellung des Angeklagten, es habe am Unfallort so gestürmt und geregnet, daß die Scheibenwischer die
"\assermassen" kaum wegwischen konnten, nicht einmal durch die mit der Revisionsbegründung vorgelegte Auskunft der \letterwarte Aachen bestätigt; in ihr ist nur von "leichtem bis mäßigem Regen" die Rede.
2. Mit der Behauptung, nach der Hauptverhandlung habe sich herausgestellt, daß der Angeklagte nachtblind sei, aus diesem Grunde sei eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, rügt der Angeklagte keinen Verstoß der erkennenden Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO, sondern führt er eine neue Tatsache an. Das ist ihm im Revisionsrechtszug versagt.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. '
a) Gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wendet die Revision lediglich ein, der Angeklagte habe,
da § 37 Abs. 1 StVO das Linksgehen von Fußgängern auf gehweglosen Straßen außerhalb von Ortschaften vorschreibe, darauf vertrauen dürfen, daß sich auf der rechten Seite der von ihm befahrenen Straße kein Fußgänger befinde. Das ist unrichtig. Der Angeklagte mußte zumindest damit rechnen, daß sich dort ein ihm entgegenkommender Fußgänger bewegte; denn dieser hätte sich vorschriftsmäßig links gehalten. Mit Recht hielt daher die Strafkammer den Angeklagten für verpflichtet, während der (länger dauernden) Blendung durch die Scheinwerfer des zweiten Omnibusses entweder sein Fahrzeug anzuhalten oder aber nur im Schritt weiterzufahren, so daß er den Wagen vor einem plötzlich auftauchenden Fußgänger sofort zum Stehen bringen konnte. Gegen diese Rechtspflicht hat der Angeklagte verstoßen; der Verstoß war für den Unfall ursächlich. Das Mitverschulden
des die falsche Straßenseite benutzenden Unfall-
opfers an dem Zusammenstoß läßt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten unberührt; es ist nur ein Strafmilderungsgrund, den das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe für die fahrlässige Tötung zutreffend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat (S. 9 UA).
Die Strafkammer ist bei der Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Fußgängers fahrlässig verursacht hat, allerdings von der "eigenen, insoweit unwiderlegt gebliebenen Einlassung" des Angeklagten ausgegangen, die dahin ging, daß der Angeklagte von dem entgegenkonnenden zweiten Omnibus geblendet worden sei und deshalb den Fußgänger nicht wahrgenommen habe. Das wäre bedenklich, wenn den Angeklagten bei einem möglichen anderen Unfallhergang kein oder nur ein geringeres Ver-
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schulden träfe; denn dann läge dem Schuldspruch ein angenommener, nicht ein erwiesener Sachverhalt zugrunde (vgl. BGH NIW 1957, 1643 Nr. 14). Hier ist es indessen so, daß das Landgericht nur zwei Möglichkeiten der Unfallverursachung für denkbar hielt, nämlich, daß
der Angeklagte den Fußgänger entweder aus reiner Unaufmerksamkeit oder aber deshalb angefahren hat, weil er geblendet wurde und dem nicht ausreichend Rechnung trug» Den zweiten Schuldvorwurf hat das Landgericht ersichtlich und zutreffend als den milderen Vorwurf angesehen; es durfte daher zugunsten des Angeklagten von dessen Binlassung, geblendet worden zu sein, ausgehen, auch wenn es von der Richtigkeit dieses Einwands nicht
voll überzeugt war (BGH 4 StR 178/61 vom 4. August 1961, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Auch die Verurteilung wegen Unfallflucht läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Weder die Ansicht des Landgerichts, der Aufprall menschlicher Körperteile unterscheide sich schon klangmäßig von dem Aufprall eines Steines und für den Angeklagten seien - da der Fußgänger zunächst von dem rechten Ende der vorderen Stoßstange und dem rechten vorderen Kotflügel erfaßt worden sei und erst dann mit dem Kopf auf das Wagendach aufgeschlagen habe - zumindest zwei "Kollisionsgeräusche" hörbar gewesen, noch die weiteren Erwägungen der Strafkammer, der kleine und leicht gebaute Lloyd-Personenkraftwagen sei durch den mehrmaligen Aufprall des Unfallopfers notwendig Erschütterungen ausgesetzt gewesen und der hochgeschleuderte Körper des Fußgängers sei zumindest als großer Schatten im Gesichtsfeld des Angeklagten erschienen, stehen
zu naturwissenschaftlichen Erkenntnissen in Widerspruch. Auch die daraus vom Tatrichter gezogenen Folgerungen, die genannten Erscheinungen könnten dem Angeklagten nicht entgangen sein, sie hätten in ihrer Gesamtheit nur den Schluß zugelassen, daß ein Mensch angefahren worden sei, und der Angeklagte habe diesen Schluß auch gezogen, wie sein späteres Verhalten an der Unfallstelle, nach.deren Verlassen und im Strafverfahren bestätige, ist rechtlich nicht angreifbar. Die Einwendungen der Revision zu diesem Punkt beschränken sich denn auch auf die Äußerung von Zweifeln an der Richtigkeit der Ausgangsüberlegungen des Tatrichters und auf den Einwand, daß dem Angeklagten die vom Landgericht für erwiesen erachteten Aufschlaggeräusche und sonstigen Unfallerscheinungen infolge des Hotorengeräusches und der Blendung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" verborgen geblieben seien, daß jedenfalls die gegenteilige Annahme des Landgerichts "nicht zwingend" sei. Damit werden jedoch keine im Revisionsrechtszug nachprüfbaren Rechtsfehler behauptet.
2. Die Strafzumessungsgründe, die Höhe der gegen den Angeklagtnmausgesprochenen Einzelstrafen von vier und zehn Monaten Gefängnis wie der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und die Entziehung der. Fahrerlaubnis sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht war insbesondere nicht gehindert, bei der Unfallflucht strafschärfend zu berücksichtigen, daß Opfer des Verkehrsunfalles ein Nensch war und daß der Angeklagte - wie im Urteil näher geschildert - den "in seiner ersten Gefühlsregung gefaßten Vorsatz", seine Unfallbeteiligung zu verheimlichen, "mit seltener Hartnäckigkeit" verfolgte (S. 9 UA).
Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die vom Tatrichter ausgesprochene Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Bei zeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis darf die Sperrfrist auf höchstens fünf Jahre bemessen werden (§ 42 m Abs. 3 Satz 5 StGB). Der Ausspruch dieser Höchstdauer bedarf nach der Rechtsprechung sorgfältiger Begründung (u.a. BGH VRS 16, 350).
Das Landgericht hat sich indes darauf beschränkt, auf die zur Entziehung der Fahrerlaubnis "angestellte Prognose" Bezug zu nehmen (S. 10 UA). Dort ist gesagt, daß der Angeklagte, dürfte er sich weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr beteiligen, eine Gefahr für die Allgemeinheit bilden würde, da er an einem schverwiegenden Charakterfehler leide, zu dessen Überwindung eine längere Selbsterziehung geboten sei, die durch die Entziehung der Fahrerlaubnis unterstützt werden solle. Den Charakterfenler folgert das Landgericht aus der "Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte den Vorsatz zur Flucht und zur Verheimlichung seiner Tat gefaßt hat", sowie aus der "Härtnäckigkeit, mit der er diesen Vorsatz besserer Einsicht zum Trotz verfolgt hat"; ferner daraus, daß der von Natur aus weiche und ängstliche Angeklagte nicht den Mut fand, seine Schuld rückhaltlos zu bekennen und die Verantwortung auf sich zu nehmen.
Diese Erwägungen rechtfertigen angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten nicht ohne weiteres eine Sperrfrist wn fünf Jahren, zumal sie ' in sich nicht widerspruchsfrei sind. Im Rahmen der Strafzumessung hielt das Landgericht dem Angeklagten
zugute, daß er den Fluchtvorsatz "in Seiner ersten Gefühlsregung" faßte (S. 9 UA); an anderer Stelle des Urteils (S. 8 UA) wird es sogar als möglich bezeich-
net, daß der Angeklagte, "bestürzt und verwirrt durch
den Unfall und sein Schuldbewußtsein", nur noch "den
o.. Gedanken gehabt hat, den Menschen totgefahren zu haben". Die Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen ist
mit der "Bedenkenlosigkeit" begründet, mit der der Angeklagte den Fluchtvorsatz gefaßt habe.
Mag die Mangelhaftigkeit der Begründung auch nicht die Sicherungsmaßregel als solche in Frage stellen, weil im allgemeinen schon die Tatsache der Unfall- ) « £flucht, im vorliegenden Fall außerdem die "Hartnäckigkeit" der Durchführung des Fluchtvorsatzes, den Schluß auf einen für die Verkehrsgemeinschaft bedenklichen Charakterfehler zulassen, so können sie doch das Urteil des Tatrichters über die notwendige Dauer der Söperrfrist zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Insoweit muß daher das Rechtsmittel Erfolg haben.
Zur Fassung des Ausspruchs über die Fahrerlaubnisentziehung wird bemerkt, daß die im § 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehene Frist nur in das Verbot an die Verwaltungsbehörde aufzunehmen ist, dem Verurteil- >t ten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Senat
- 10 - hat den Urteilssatz des Landgerichts entsprechend berichtigt.
Rotberg Krumme Martin Flitner Börtzler