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BGH Urteil vom 04.08.1961 – 4 StR 178/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

will ein Fußgänger sein Fahrrad auf einer belebten —FF#r=-. = Straße bei Dunkelheit eine längere Strecke schieben, obwohl er damit rechnen muß, daß die auf der Fahrbahn von rückwärts herankommenden Vorkehrsteilnehner wegen der langsameren Vorwärtsbewegung des Fahrrades und dessen daher nur schwach wirkenden Beleuchtung oder auch wegen der Art, wie auf dem Fahrrad Gegenstände verladen sind, ihn und sein Fahrrad nur schwer erkennen können}. so ist der Fußgänger nach § 1 StVO regelmäßig veroflichtet, sich auf dem Gehweg und nicht auf der Fahrbahn zu bevicgen. Kann er nit Rücksicht auf den Fußgängerverkehr sein Fahrrad nicht auf don Gehweg bringen, so ist es regelmäßig angebracht, daß er selbst auf dem Gehweg an dessen Rande geht und nur sein Fahrrad auf der Fahrbahn schiebt, auf dem rechten Gehweg also Links neben sich.

2174 097

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

StVO 8 1, § 8 Abs. 1, § 37

will ein Fußgänger sein Fahrrad auf einer belebten —FF#r=-.

= Straße bei Dunkelheit eine längere Strecke schieben, obwohl er damit rechnen muß, daß die auf der Fahrbahn von rückwärts herankommenden Vorkehrsteilnehner wegen der langsameren Vorwärtsbewegung des Fahrrades und dessen daher nur schwach wirkenden Beleuchtung oder auch wegen der Art, wie auf dem Fahrrad Gegenstände verladen sind, ihn und sein Fahrrad nur schwer erkennen können}. so ist der Fußgänger nach § 1 StVO regelmäßig veroflichtet, sich auf dem Gehweg und nicht auf der Fahrbahn zu bevicgen. Kann er nit Rücksicht auf den Fußgängerverkehr sein Fahrrad nicht auf don Gehweg bringen, so ist es regelmäßig angebracht, daß er selbst auf dem Gehweg an dessen Rande geht und nur sein Fahrrad auf der Fahrbahn schiebt, auf dem rechten Gehweg also Links neben sich.

BGH, Urt. v. 4. August 1961 - 4 StR 178/61 - LG Trier

4_StR_ 178/61 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Kurt Sc ED aus TB, Aort geboren an WM. ID wm;

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Februar 1961

wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtswittels zu tragens

Von Rechts wegen

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Gründe;

Am 10. März 1960 fuhr der Angeklagie gegen 19.20 Uhr am Steuer eines Ford-Kombi-Yagens durch die H@psiraße in TB in Richtung zur R@WWhrücke. Die H@psiraße ist eine belebte Verkehrsstraße. Ihre Fahrbahn, zu deren beiden Seiten sich Bürgersteige hinziehen, ist 5,50 m breit und asphaltiert. Am genannten Tage war die Straße irocken.

Die Fahrbahn der H@Bstraße macht - in der Fahririchtung des Angeklagten gesehen -— an einer Stelle eine ganz leichte Linksbiegung. Hinter dieser verläuft sie auf mehrere hundert Meter gerade. Schon mindesiens 50 m vor dieser leichten Linksbiegung ist der gerade verlaufende Teil der Straße hinter der Biegung auf eine längere Strecke zu übersehen (UA 2).

In der Fahrtrichtung des Angeklagten schob der 50 Jahre alte Mechaniker TB sein Fahrrad am rechten Rand der Fahrbahn derart, daß sich das Fahrrad rechis neben ihm hart an der Bürgersteigkante befand. An dem Fahrrad hatte er einen 2,50 m langen Pfirsichbaum so bofestigt, daß die Wurzeln vorne unter der rechten Seite der Lenksiange hingen, während die zusammengebundene (UA 4) Krone nach hinten hinausragte.

Der Angeklagte, der nach seiner unwiderlegien Einlassung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st fuhr, holic FEB 40 vis 59 m hinter der leichten Linksbiegung ein. Er bemerkte ihn aber ersi so spät, daß er ihn, obwohl er nach links auszubiegen versuchte, mit der rechten Vorderfront seines Wagens erfaßte.

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während das Fahrrad nach rechts umficl, wurde FTD etwa 20 m weiü mitgeschleift. Exrst 10 m weiter brachte der Angeklagte sein Fahrzeug zum Stehen. FTEEEB c::-

itt so schverc Verletzungen, daß er alsbald starb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsrittel ist jedoch nicht begründet.

ä le Das Urteil hält zum Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision meint, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß sich auf der Fahrbahn der ABstraßce ein Fußgänger, insbesondere ein sein Fahrrad schiebender Fußgänger, befinden könne. Das ist unrichtige.

Ob ein Kraftfahrer damit zu rechnen hat, daß sich bei Dunkelheit auf einer belebten städtischen Straße vor seinem herannahenden, beleuchteten Fahrzeug allgemein Fußgänger auf der Fahrbahn befinden könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Er muß jedenfalls damit rechnen, daß sich ganz am Rande der Fahrbahn eine von ihrem Fahrrad abgestiegene Person, insbesondere eine das Fahrrad unmittelbar neben dem Bürgerstieig schiebende Person befinden könne.

Auch Radfahrer müssen nach § 8 Abs. 1 Saiz 1 StVO die Fahrbahn benutzen. Nach § 37 Abs. 5 Halbs. 2 StVO darf zwar ein abgesessener Radfahrer sein Fahrrad auf

dem Gehweg schieben; nach dieser Bestimmung ist er

aber dazu nicht verpflichtet, Zwar kann es die Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse nach § 1 StVO für

den abgesessenen Radfahrer erfofderlich machen, daß er sein Fahrrad nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Gehweg schiebt. Das ist aber eine Ausnahme. Zum Verlassen des Gehwegs mit scinem Fahrrad ist sr in jedem Fall /genötigt, wenn er auf dem Gehweg andere Fußgänger behindern würde X§ 37 Abs. 5 SiVO a.E.). Daß ein abgesessener Radfahrer sein Fahrrad auf der Fahrbahn, allerdings an ihrem äußersten rechten Rande, schiebt, entspricht daher der gesetzlichen Regelung. Schon deswegen, aber auch weil cin derartiges Verhalien üblich ist, muß ein Kraftfahrer. damit immer rechnen.

Die Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrrades (sein vorderer Scheinwerfer und sein Rücklicht) werden üblicherweise von einer elektrischen Lichtmaschine gespeist, die ihrerseits wieder von dem sich drehenden Vorderraä angetrieben wird. Dreht sich das Vorderrad nur sehr langsam, weil das Fahrzeug in Schrittgeschwindigkeit geschoben wird, so können der Scheinwerfer und das Rücklicht nur sehr schwach leuchten. Bleibt der das Fahrrad Schiebende auch nur für kurze Zeit stehen, so erlöschen die Lichter ganz. Das ist allgemein bekannt und Jeder Kraftfahrer muß dem Rechnung tragen.

Der Angeklagte mußte sich daher bei seiner Fahrt durch die Hg@@straße von Anfang an darauf einstellen, daß sich am äußersten rechten Rande der Fahrbahn ein in der Dunkelheit nur schwer erkennbarer Fußgänger mit scinem Fahrrad befinden könne.

b) Der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise und insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er es vermeiden kann, auf Personen und Gegenstände, mit deren Anwesenheit er rechnen muß, aufzufahren.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von seiner nur für unwiderlegt, nicht aber für erwiesen erachteten Einlassung (UA 3) ausgegangen ist, er sei kurz vor dem Unfall von einem mit aufgeblendeten Scheinwerfern entgegenkommenden Lastkraftwagen geblendet -worden. Zwar muß der Schuläspruch auf der vollen Überzeugung des Gerichts beruhen; eine gedachte, weil auf einer ploßen Unterstellung beruhende Annahme reicht zu einer Verurteilung nicht aus (vgl. BGH NIW 1957, 1643). Aus den getroffenen Peststellungen geht aber klar hervor, daß der Angektagie dann, wenn er vor dem Unfall nicht geblendet worden sein sollte, sich in hohem Maße verkehrswidrig verhalten hat, Es bleiben dann nämlich nur die Möglichkeiten, daß entweder der Angeklagte mit einer derart hohen und im Stadtverkehr grundsätzlich unzulässigen Geschwindigkeit gefahren ist, daß er, als er des Fußgängers mit seinem Fahrrad spätestens im Schein seiner Abblenäscheinwerfer ansichtig wurde oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte ansichtig werden können und müssen, ihm weder ausweichen noch rechtzeitig ab- ° bremsen konnte, oder daß er den Vorgängen auf der Fahrbahn keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. In jedem dieser Fälle kann die Annahme, daß der Angeklagte den Tod des TOD üurch ein den Verkehrsregein grob widersprechendes Verhalten, somit grob fahrlässig, verursacht und verschuldet hat, nicht beanstandet werden. Dem gegenüber

138% die nicht widerlegte Möglichkeit, daß der Angeklagte kurz vor dem Unfall geblendet worden ist, sein Verschulden sicher nicht als schwerer, sondern eher als geringer erscheinen. Deswegen durfie das Landgericht von dieser Einlassung des Angeklagten ausgehen.

Auch für diesen Fall hat das Landgericht das Verschulden des Angeklagten an der Tötung des Te» ohne Rechtsirrtum bejaht:

In ständiger Rechtsprechung ist insbesondere vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden, daß Jede Geschwindigkeit eines Kraftifahrers unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, dex länger ist als die Jeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (vgl. VRS 12, 440, 18, 125 statt vieler). Verringert sich während der Fahrt Gie Länge der zu übersehenäen Sirecke aus irgend welchen Gründen, so muß der Kraftfahrer sich sofort darauf einrichten und seine Geschwindigkeit entsprechend herabseizen. Das gilt auch im Falle der Blendung. Ist diese so stark, daß der Kraftfahrer überhaupt nichls mehr sehen kann, so muß er sein Fahrzeug anhalten.

Zwax braucht ein Kraftfahrer regelmäßig nicht damit zu rechnen, daß er ganz plötzlich und in einer nicht zu erwartenden Weise von den Scheinwerfern eines entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet werden könnte. So hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 12, 81), daß ein Kraftfahrer ohne besonderen Anhaltspunkt nicht damit zu rechnen braucht, ein mit Abblendlicht entgegenkommendes Fahrzeug werde schon kurz vor der Begegnung Gas Fernlicht einschalten und ihn auf äiese Weise blenden. Ereignei sich

dieser Fall, so wird dem davon betroffenen Kraftfahrer. meist eine Schreckzeit zugebilligt werden müssen, nach deren Ablauf er erst die gebotenen Handlungen - Bremsen, novfalls bis zum Anhalten - einleiten und durchführen kann. Eine solche Schreckzeit kann aber nicht eingeräumt werden, wenn der Krafifahrer Anhaltspunkte dafür hat,

daß er demnächst geblendet werden könnte; die Berücksichtigung einer "Schrecksekunde" kommt nur gegenüber einem nicht zu vermutenden Ereignis in Betracht (vgl. BGH VRS 15, 276).

In keinem Fall kann der Kraftfahrer, der das Enigegenkommen eines mit aufgeblendeten Scheinwerfern fahrenden Fahrzeugs schon vorher bemerken konnte, sich für den Zeitpunkt, in dem die Blendung dann tatsächlich eintritt, auf cino Schreckzeit berufen. Denn er hatte schon vorher Gelegenheit, sich auf die zu erwartende Blendung einzustellen, Zwar trifft der Einwand der Revisio zu, daß der Kraftfahrer ioo.oig- darauf vertrauen darf, der Führer des mit Fernlicht entgegenkommenden Fahrzeugs werde, seiner PflichteoAtsprechend, noch abblenden. Die bloße Enttäuschung in dieser an sich berechtigten Erwartung darf ihn aber nicht unvermutet in Schrecken versetzen. Das rechtzeitig bemerkte verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Verkehrsteil-. nehnmers muß seine eigene Reaktionsbereitschaft im Gegenteil erhöhen.

Nach seiner Einlassung ist der Angeklagte "etwa 40 bis 45 m vor der späteren Unfallstelle" geblendet worden (UA 3). Das war gerade in der "ganz leichten Linksbiegung" (UA 2 und 3). Vorher kann auch die Blendung gar nicht eingetreten sein, weil da die beiden Fahr-

zeuge einander nicht in gerader Linie enigegen kamen. "Mindestens 50 m voxr dieser Linksbiegung" war aber das "gerade verlaufende Stück der H@Bstraße", in

dem der Lastkraftwagen entgegenkam, bereits zu übersehen (UA 2). Da es sich nur um eine "ganz leichte" Linksbiegung handelte, konnte dem Angeklagten auch nicht entgehen, daß der entgegenkommende Lastkraftwagen das Fernlicht eingeschaltet hatte. Der Angeklagie

war also verpflichtet und hatte - wie das Landgericht ohne Rechtsirxtum angenommen hat (UA 5) - auch reichlich Zeit unä Gelegenheit, sich darauf einzustellen, daß er von den aufgeblenäeten Scheinwerfern des enitgegenkommenden Lastwagens demnächst geblendet werde» Eine Schrecksekunde kann inm daher nicht zugebilligt

werdens

Der Angeklagte ist nach seiner nicht widerlegten Einlassung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st gefahren. Sollte seine Geschwindigkeit 50 km/st, also die im Stadtverkehr gerade noch zulässige Höchstgeschwindigkeit beitragen haben, so war er zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit verpflichtet, schon ehe die Blenäung - mit deren Eintreten er rechnen mußte - voll einsetzte. Denn es war für ihn voraussehbar, daß er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st angesichts des auf der belebten, nur 5,50 m breiten Yahrbahn (UA 2) mit aufgeblendeien Scheinwerfern entgegenkommenden Lastwagens nicht mehr in der Lage sein werde,seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen (§ 9 Abs. 1 StVO). Ist er aber mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st gefahren - was das Land-

Ä a 4 D

gericht ebenfalls für möglich hält - oder wäre er pflichtgemäß höchstens mit einer solchen gefahren,

so hätte er vom Augenblick der Blendung ab, bis er

die mindestens 40 m dahinterliegende Unfallstelle erreichte, sein Fahrzeug ohne weiteres zum Stehen bringen können. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st beträgt nämlich der Anhalteweg - eine Roaktions- und Bremsansprechzeit von 1,0 sec inbegriffen - nur 32 m, selbst wenn man von der sehr geringen Bremsverzögerung des Fahrzeugs von nur & m/sec® ausgeht, Eine höhere Reaktions- aand Piemesnsprechzeit als 1,0 sec kann einem Kraftfäahrer/nicht zugebilligt werden (vgl. BGH VRS 18, 265, 267). Regelmäßig sind hierfür nur 0,7

bis 0,8 sec anzusetzen (vgl. BGH VRS 19, 343, 346).

Da der Angeklagte, wie oben dargelegt, in erhöhten Naße reaktionsbereit sein mußte, kann ihm eine längere Reaktions- und Bremsansprechzeit als 0,7 sec nicht zugute gehalien werden. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st und einer Bremsverzögerung von

nur 3 n/sec® hätte daher der Angeklagte sein Fahrzeug innerhalb einer Strecke von 42 m anhalten können und müssen. Auch damit hätte er zum mindesten den tödlichen Ausgang des Unfalls vermeiden können.

Nach ali dem bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

2. Oben ist bereits ausgeführt, daß ein sein Fahrrad schiebender Fußgänger nach § 1 StVO verpflichtet sein kann, sich auf dem Gehweg und nicht

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auf der Fahrbahn zu bewegen. Das muß vor allem

dann gelien, wenn der Fußgänger sein Fehrrad auf einer bötlebten Straße bei Dunkelheit eine längere Strecke schieben will, obwohl er damit rechnen

muß, daß die auf der Fahrbahn von rückwärts herannahenden Verkehrsteilnehmer wegen der langsamen Vorwärtsbewegung des Fahrrades und dessen daher

nur schwach wirkenden Beleuchtung und auch wegen der Art, wie auf dem Fahrraä Gegenstände verladen sind, ihn und sein Fahrrad nur schwer erkennen können. Wenn er mit Rücksicht auf den Fußgängerverkehr sein Fahrrad nicht auf den Gehweg bringen kann, wird es dann angebracht sein, daß er selbst auf dem Gehweg an dessen Rande geht und sein Fahrraä links neben sich schiebt, so daß dieses nur in einer ganz geringen Breite die Fahrbahn in Anspruch nimmt. Auf eine solche Weise dient er nicht nur dor

Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im allgemeinen,

sonäern auch seinem eigenen Schutze.

De das Landgericht bei der Bemessung der Strafe

von einem derartigen Mitverschulden des Getöteten FEED ausgegangen ist, halten auch die Strafzu-

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messungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung stand.

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann Rotberg deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

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