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BGH Entscheidung vom 15.10.1961 – 4 StR 342/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2175 085

Im Namen: des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bohrer Franz Johann W EB zus CUEEEE geboren an WW. ENEEED ED in YEEEB/ OS. , zur Zeit. in

Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEEEEB bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 20. April ‚1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

' Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis liegt, im wesentlichen auf Grund der vom Schwurgericht für unwideriogbar gehaltenen Einlassung des Angeklagten, folgender Sachverhalt zugrunde:

Als er am ®&: EEE 1960 gegen 1 Uhr die Wirtschaft "Voae" in COS verlassen hatte und in der TB Siraße nichts ahnend nach Heuse ging, stürzte der ihm bekannte 28jährige Metallbohrer Georg StB, dessen Beziehungen zu ihm erheblichen Spannungen unterlagen, auf ihn mit den Worten zu: "Schwein, PD, jetzt zechnen wir ab", Der Angeklagte wandte sich zur Flucht, wurde aber von StB verfolgt. Dabei ergriff der Angeklagie einen auf der Straße liegenden Pflasterstein in der Größe von etwa 11’cm, blieb stehen und rief Gen Verfolger zu: "Geh weg, sonst schlag ich dir den Stein in die Fresse", St lief jedoch weiter auf ihn ZU. Daraufhin holte der Angeklagie zum Schlag aus und stieß mit dem Stein kräftig gegen die rechte Gesichishälfte StB. Dieser "jaulte laut auf", ließ vom Angeklagten ab und begab sich in die Wohnung seiner geschiedenen Frau. Dort starb er gegen 7.30 Uhr. Der Tod war die Folge eines durch den Steinschlag bewirkten Bruchs des rechten Schläfenbeins, der zu Blutungen unter der Schädeldecke geführi hatte. |

AT. Das Schwurgericht ist bei seinem Schuldspruch davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte in einer Notvchrlage befunden habe, als er den gefährlichen Schlag

gegen St fünrte. Denn er habe einem unmittelbar drohenden und deshalb im Sinne des § 53 StGB gegenwärtigen Angriff StB gegsenübergestanden, zu dessen Abwehr er berechtigt gewesen sei. Jedoch sei der kräftige Schlag mit dem Pflasterstein gegen den Kopf StB zur Abwehr nicht erforderlich gewesen. Der Angeklagte habe das zur Abwehr des drohenden Angriffs erforderliche Maß überschritten. StB habe ihn nämlich weder mit Waffen noch mit einem anderen Gegenstand, nicht einmal mit Händen oder Füßen berührt oder auch nur bedroht. Wer in solcher Lage, die nur einen mit Händen und Füßen ausgetragenen Kampf erwarten ließ, mit einem derart gefährlichen Werkzoug wie einem Pflasterstein solcher Größe zuschlage und dazu noch kräftig und auf den Kopf eines Menschen, überschreite die gebotene Notwehr. Das treffe auf den Angeklagten auch deshalb zu, weil er nach seiner körperlichen Verfassung dem Angreifer an Kraft und Ge- | schicklichkeit mindestens ebenbürtig gewesen sei»

III. Mit Recht beanstandet die Revision diese Erwägungen als sachlichrechtlich fehlerhaft.

1. Allerdings drohte dem Angeklagten von StB kein Angriff mit Waffen oder einem anderen Gegenstand, mit dem dieser ihm gefährliche Verletzungen hätte zufügen können. Ihm stand ein unbewaffneter Angreifer gegenüber, von dem er den Finsatz rein körperlicher Kräfte, also insbesondere der Hände und Füßg% Zu erwarten hatte. Auch solchem Angriff gegenüber braucht sich der zur Abwehr Berechtigte nicht auf die Benutzung nur gleichstarker Verteidigungskräfte zu beschränken, wenn die Anwendung eines nur gleichstarken Abwehrmaßes nicht sicher eine wirksame Abwehr des Angriffs erwarten läßt. Vielmehr

bemißt sich das Maß erlaubter Abwehr nach der Stärke des Angriffs und dem Maß an Wirksamkeit der Verteidigung; das der Verteidiger aufwenden muß, um dem Angriff schnell und ungefährdet begegnen zu können. Dabei muß er allergings unter mehreren wirksamen Mitteln das für den Angreifer am wenigsten schädliche wählen.

Bei dem Angriff, der dem Angeklagten drohte, war trotz der Tatsache, daß er dem Angreifer an Geschicklichkeit und Körperkrafi ebenbürtig war, nicht sicher, daß er durch Einsetzung bloßer Körperkräfte den drohenden Angriff rasch, wirksam und ohne eigene Gefährdung abwehren "konnte. Auf ein längeres Handgemenge mit dem Angreifer und den unsicheren Ausgang eines solchen Kampfes brauchte er sich nicht einzulassen, Er durfte vielmehr ein Werkzeug zu Hilfe nehmen, das ihn dem gleichstarken,aber jüngeren Angreifer unbedingt überlegen machte und es ihm ermöglichte, den rechtswidrigen Angriff? sicher abzuschlagen und schnell zu beenden (BGH 4 StR 157/55 vom 2. Juni 1955).

2. Damit ist freilich die Frage noch nicht beantwortet, ob der Angeklagte als Abwehrmittel einen gefährlichen Pflasterstein wählen und ihn gerade gegen den. Kopf des Angreifers schlagen durfie.

a) Gegenüber einem Angreifer, von dem ein nur mit körperlichen Kräften geführter Angriff droht, kommt als wirksames Abwehrmittel des Verteidigers, das ihm das unzumutbare Wagnis der Abwehr nur mit Körperkräften erspart, zunächst die bloße Androhung eines der Körperkraft des Angreifers überlegenen Abwehrmiitels in Betracht. Denn häufig wird die Drohung mit dem Einsatz eines solchen Mittels ausreichen, einen unbewaffneten Angreifer abzu-

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schrecken. Wann der Verteidiger zur Wahl einer solchen Drohung als eines wirksamen und zugleich für den Angreifer am wenigsten gefährlichen Abwehrmittels greifen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier besteht zu näheren Darlegungen darüber kein Anlaß. Denn der Angeklagte hat zunächst zu dem Abwehrmittel einer wörtläichen, Drohung gegriffen, mit den drastischen Worten: "Geh wog, sonst schlage ich dir den Stein in die Fresse". Diese Drohung enthielt nicht nur einen deutlichen Hinveis auf ‘das für den Fall der Fortsetzung des Angriffs vorgesehene Verteidigungsmittel, sondern auch die Bezeichnung des für diesen Fall ausersehenen Abwehrzieles, nämlich den Kopf 4 SC. Die Drohung blieb erfolglos; St LieE von seinem begonnenmAngriff nicht ab, sondern nahm die Gefahr der angedrohten, für ihn gefährlichen Verteidigung auf sich,

b) Deshalb war der Angeklagte berechtigt, ein gegenständliches Abwehrmittel zu gebrauchen. Ob er aber gerade einen für StB gefährlichen Pflastersteintbenutzen durfte, hängt davon ab, ob er einen anderen weniger gefährlichen und zur wirksamen Verteidigung ebenfulls ausreichenden Gegenstand verwenden konnte. Dies ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts unwahrscheinlich, jedoch nicht ganz auszuschließen, da das Schwurgericht diese Frage nicht erörtert hat. Wegen dieses Mangels in der Klärung des tatsächlichen Sachverhalts hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, |

ce) Sollte dem Angeklagten kein anderer weniger ge-Tährlicher Gegenstand als der Pflasterstein zur Abwehr bereitgestanden haben, so durftis er ihn zu seiner Verteidigung gebrauchen. Er durfte damit auch gegen den Kopf

des Angreifers zielen. Hätte er ihn gegen andere, bekleidete

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Körperteile des Angreifers gerichtet, so wäre sehr wahrscheinlich davon keine genügend wirksame Abwehr zu erwarten gewesen. Ein Schlag mit dem Pflasterstein konnte StB nur wirksam und sicher abwehren, wenn er ihn an einer empfindlichen Körperstelle traf. Dafür war das Gesicht des sonst durch seine Kleidung weitgehend geschützten Angreifers geeignet. .

d) In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Schwurgericht allerdings noch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte den Schlag mit dem Pflasierstein gegen den Kopf SIEB auf weniger gefährliche Weise hätte ausführen können, diesen aber dennoch wirksam genug hätte abwehren körinen. Ferner wird das Schwurgerichi feststellen müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über das Maß der zu seiner Verteidigung erforderlichen Handlungen gemacht hat.

Rotberg Krumme Flitner

Börtzlier Mai