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BGH Entscheidung vom 02.06.1955 – 4 StR 157/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1022 2241 041

Im Namen des V.1lEe3

In der Strafsache gegen

den Schacht- und Sprengmeister Carl Sm aus RED, geboren am Em 1595 in Tem Kanada, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme .?: Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr,Haager

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr . Keim als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZUM als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 2.Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat den angetrunkenen kanadischen Soldaten CB. der um Litternacht unter Gewaltanwendung in sein Behelfsheim einzudringen suchte, um zu einer vermeintlich dort wohnenden Frau zu gelangen, durch einen kesserstich abgewehrt; das Brotmesser drang, ohne dass der Angeklagte diese Art der Verletzung beabsichtigt hätte, in den Bauch des Canadiers, der an seinen Verletzungen alsbald verstarb, Die Besatzungsbehörde hat die Strafverfolgung der deutschen Gerichtsbarkeit überlassen. Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zweijähriger Gefängnisstrafe. Seine Sachbeschwerde ist begründet.

Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass das Verhalten des kanadischen Soldaten, der es zunächst - trotz Abmahnung in englischer Sprache — hartnäckig unternahm, die Haustür durch Tritte und Andrücken des Körpers gewaltsam zu öffnen, und dann, nachdem der hierdurch in Srregung geratene Angeklagte die Tür geöffnet hatte, in Boxerstellung über die Türschwelle auf diesen eindrang und ihn mit Boxhieben zu treffen suchte, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Haus- und Besitzrecht wie auch auf die Person des Angeklagten darstellte. Das Schwurgericht ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte, als er mit dem Nesser zustach, ‚lediglich die Absicht verfolgte, Cm durch Verletzung eines nicht lebenswichtigen Gliedes zur Abkehr von seinem Verhalten und zum Verlassen des Hauses zu veranlassen. Gleichwohl erachtet das Gericht den Nesserstich nicht als durch Notwehr geboten, weil der Angriff auch üurch weniger ge?äihrliche Mittel als den Gebrauch des Nessers wirksam habe abgewehrt werden können.

l. Diese Auffassung begegnet rechtiichen Bedenken, Sichtig ist zwar. dass der Verteidiger nicht befugt ist, da, wo ein nach Art und Maß geringes Verteidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden, Vielmehr muss unter mehreren möglichen Verteidigungsarten die gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt (vgl RGSt 71,133; 72, 57; BGH 4 StR 590/53 vom 28.Januar 1954). Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass andere Nittel zur Lbwehr ebenso geeignet gewesen seien, liegen indessen Rechtsfehler zugrunde.

a) Das Schwurgericht meint in erster Reihe, der Angeklagte habe, nachdem er die Haustür geöffnet und den Kanadier von dem zweistufigen Treppenpodest hinuntergeschoben habe, die Tür erneut verschliessen und abwarten können, ob CE nunmenr Ruhe gebe. Dabei geht das Gericht zunächst in rechtsirriger Weise nicht von der Kampflage aus, die vorlag, als der Angeklagte sich zum Gebrauch des Messers entschloss, das Messer ergriff dieser vielmehr erst, nachdem der Kanadier unter Boxhieben in das Haus eingedrungen war und die Abwehr mittels eines Stockes versagt hatte. In diesem, der Beurteilung allein zugrunde zu legenden Zeitpunkt aber war ein Schliessen der Haustür untauglich, den bereits widerrechtlich in den Wohnraum eingedrungenen Angreifer abzuwehren. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte die Haustür gerade deshalb geöffnet hatte, weil er um ihre Beschädigung durch Eindrücken besorgt war, und dass keinerlei Anzeichen dafür vorlag, der Kanadier werde seine hartnäckig verfolgte Z:bsicht eben jetzt aufgeben, wo er einen ersten Erfolg seiner Bemühungen zu verzeichnen hatte Der Angeklagte war aber - wie auch das Schwurgericht nicht verkennt - befugt, durch das Öffnen eine Beschädigung seiner Haustür zu verhindern, und nicht verpflichtet, sie durch

erneutss Verschliessen wiederum denselben. noch nicht beendeten Angriff preiszugeben:

b) Das Schwurgericht meint ferner, der Angeklagte habe seinen Schäferhund gegen Ci einsetzen können; der Hund sei zwar noch jung und spielerisch und nicht auf den liann abgerichtet gewesen, hätte aber schon durch seine Gegenwart und sein lautes Bellen den ihm fremden Kanadier mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschreckt. Eieraus ergibt sich indessen bereits, dass der Hund objektiv kein taugliches £bwehrmittel war, sein Einsatz vielmehr eine leere Drohung dargestellt hätte. Der Verteidiger ist aber nicht zu dem Versuch verpflichtet, den Angreifer durch blosse Vortäuschung eines Abwehrmittels zur Aufgabe des Angriffs zu bewegen, sondern vielmehr berechtigt, solche objektiv wirksamen Mittel anzuwenden, die den Angreifer, unabhängig von seinem Willen, zur Einstellung des Angriffs zwingen ..: Im übrigen hat das Schwurgericht die Tatsache ungewürdigt gelassen, dass das laute Gebell des im Hause befindlichen "Bundes den Kanadier in keiner Weise von dem Versuch gewaltsamen Eindringens abgehalten hatte und sich demgemäß auch der Angeklagte von der Gegenwart und dem lauten Bellen des Hundes keinen hinreichenden Eindruck auf den angetrunkenen Angreifer zu versprechen brauchte.

c) Als Ce nach dem Öffnen der Tür in Boxerstellung, mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten, tän- ‚zelnd wieder auf das Treppenpodest herauf und auf den Angeklagten zugekomnen war, hatte dieser versucht, ihn mit einem Spazierstock zu schlagen, den er entweder schon beim Öffnen der Tür in der Hand hatte oder erst in diesem Augenblick ergriff; er wer aber mit dem Stock am oberen Türrahmen hängengeblieben und hatte CB nicht getroffen. Dieser drang nun, indem er den Angeklagten mit Boxhieben

zu treften suchte, über dis Türschwelle in den Wohnraum ein. Nach der Auffassung des Schwurgerichts hätte der Angeklagte nunmehr nicht das Brotmesser zu ergreifen brauchen, sondern den Eindringenden nach den fehlgegangenen ersten Schlag weiterhin mit dem Stock zurückschia-

' gen und, wenn nötig, auch kempfunfähig machen können;

denn wie der Angeklagte in der Lage gewesen sei, vor Co» GER zwei bis drei Schritte bis in den Durchgang zur Küche zurückzuweichen und das auf dem Ablaufbrett liegende kKesser zu ergreifen, so sei er auch imstande gewesen,sich von Con. zu lösen und einen genügenden Abstand von ihm zu gewinnen, um ausholen und zielsicher zuschlagen oder zustossen zu können.

Bei dieser Erwägung verkennt das Schwurgericht indessen, dass der rechtswidrig Angegriffene zur Wahl eines Abwehrmittels befugt ist, das die Gewissheit einer wirklichen Beseitigung der Gefahr gewährt..Der Einsatz des Stockes hatte sich unter den gegebenen räumlichen Verhältnissen bereits als unwirksam erwiesen und nicht verhindern können, dass CB über die Schwelle in das Haus eindrang. Die zwangsl&ufige Behinderung der waffenartigen Anwendung des Stockes in einem Wohnraum bestand auch dam fort, wenn der Angeklagte sich von CB 1ösen und Abstand zum Ausholen gewann; sie machte die Aussichten einer wirkungsvollen Abwehr nach wie vor ungewiss. Die naheliegende Gefahr eines erneuten Fehlschlages brauchte der Angeklagte aber umso weniger auf sich zu nehmen, als er damit rechnen musste, der auf ihn eindringende Kanadier, dem es gerade auf den Zugang zum Hausinnern und damit zunächst zur Küche ankam, werde ihm beim Zurückweichen auf dem Fusse folgen und den nur zwei bis drei Schritte entfernten Durchgang zur Küche zu gewinnen trachten.

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d) Die konkrete Sachlage, nämlich die Behinderung durch die räumlichen Verhältnisse, lässt das Schwurgericht schliesslich auch bei der Annahme ungewürdigt:. der Angeklugte habe einen der im „ohnreum stehenden Stühle ergreifen und damit gegen CM vorgehen können Den Urteilsgründen ist zudem weder zu entnehmen, ob der Angeklagte einen der Stühle erfassen und zum Einsatz bringen konnte, ohne CB dcn Durchgang zur Küche freizugeben, noch auch, an welche Art und Weise der Anwendung das Schwurgericht gedacht hat. Ein blosses Stossen oder Werfen barg nämlich die Gefahr in sich, den Angreifer selbst in den Besitz des Werkzeugs zu setzen, während ein Zuschlagen mit dem Stuhl wegen der naheliegenden Köglichkeit schwerer Kopfverletzungen nicht weniger lebensgefährlich erscheinen konnte, als der Gebrauch des Messers. Das Schwurgericht unterliegt hierbei möglicherweise dem Rechtsirrtum, dass es eine vom Standpunkt des Angeklagten zur Zeit der Abwehrhandlung zu beurteilende Gefahr deshalb als weniger gross erachtet, weil sie sich bei rückschauender Betrachtung nicht verwirklicht hat.

Nach alledem ergeben die bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Schwurgerichts in keiner Weise, dass die vom Angeklagten gewollte körperliche Verletzung des Kanadiers unter Verwendung des Messers zur wirksamen Abwehr des Angriffs nicht geboten gewesen ist.

2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist ferner die Schlußfolgerung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe selbst nicht geglaubt, dass die Abwehr mit dem liesser allein geeignet und wirksam sei; denn er habe gewusst, dass CE und sein ebenfalls angetrunkener Kamerad ic ihn weder misshandeln oder gar umbringen noch auch mur

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bessehlen wollten. sondern dass es U Ledistich darum ging, sich Zugang zu den kädchen zu verschaffen

und ihn zur Freigabe des Weges zu veranlassen. Ce» sriff, was immer seine weiteren Absichten sein mochten, das laus- und Besitzrecht sowie die körperliche Unversehrtheit des sich ihm mit Recht entgegenstellenden Angeklagten an, der auch die beiden im Hause wohnenden Frauen mitverteidigte, die mit diesen Besuchern nichts

zu tun haben wollten und deren eine unmittelbar vor ihrer Niederkunft stand. Der Angeklagte brauchte die eigene körperliche Unversehrtheit und diejenige der beiden Frauen nicht zugunsten der Unversebhrtheit des Angreifers zu opfern Wenn er zum lesser griff, um diesen Angriff

durch Verietzung des Angreifers abzuwehren, so stand

der von der Verteidigung zu erwartende Schaden nicht ausser Verhältnis zu dem durch den Angriff drohenden Schaden. Der Angeklagte war - wovon auch das Schwurgericht ausgeht - nicht verpflichtet, seine Kräfte mit denen des kanadischen Angreifers zu wessen und sich nit diesem in einen Raufhandel einzulassen; ‚er war vielmehr berechtigt, ein Werkzeug zu Hilfe zu nehmen, das ihn

dem mindestens gleichstarken und wesentlich jüngeren Angreifer unbedingt überlegen machte, und es ihm ohne eigene Gefährdung ermöglichte, den rechtswidrigen Angriff mit Sicherheit abzuschlagen und zu beendigen. Wenn der Angeklagte ohne Fahrlässigkeit der Überzeugung war, daß ihm dies unter den gegebenen Verhältnissen nur durch Zuhilfenahme des Brotmessers möglich sei, so liegt in

der inwendung dieses Nesers an sich noch keine Schuld.

3. Durch die Feststellungen nicht getragen wird daher schliesslich euch die Auffassung des Schwurgerichts, der

ingeklagte habe beim Gebrauch des ilefers die gebotene, ihm auch mögliche Sorgfalt ausser acht gelassen und so den Tod des Soldaten CB fahrlässig verursacht; denn zur Begründung wird lediglich gelbend gemacht, der Angeklagte habe sich sagen müssen, dass er einen in Bewegung befindlichen Gegner nicht gerade an einer ungefährlichen Stelle verletzen, scndern leicht irgendeine, nicht mit Sicherheit festzustellende Körperstelle treffen kömne, und dass _ eine Stichverletzung mit einem kesser der angewendeten Art nach der Lebenserfahrung vielleicht zum Tod des Verletzten führen werde, Dies ist war richtig, kann aber nicht ohne weiteres den Vorwurf einer Schuld begründen, wenn der Angeklagte bei der gegebenen j Sachlage zur Verwendung des Brotmessers berechtigt war. Die für den Fehlstich ursächlichen Bewegungen Campbeils waren rechtswidrige Angriffsbewegungen, deren Folgen dieser sich selbst zuzuschreiben hatte und die dem Angeklagten keinen Anlass zu geben brauchten, von der Anwendung einer erforderlichen Verteidigungswaffe Abstand zu nehmen. Welche ihm bei solcher Verwendung mögliche Vorsicht der Angeklagte ausser acht gelassen haben sollte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffendem Rechtsboden.

Es erschien zweckmässig, die neue Verhandlung

sinen Gericht zu übertragen, das mit dem noch nicht befasst gewesen ist.

Güde Krumne Dr. Augustin . Haager

vachvernal‘s

Engels