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BGH Entscheidung vom 06.10.1961 – 4 StR 299/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 san 299/61 2175 091
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Studenten Franz Theodor B EEE zus Dre, zur Zeit in NEE, geboren am W. Un ED ir Ve,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Eundesrichter Dr. Flitner
' Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr ED in äer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. November 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
1. Der Angeklagte war an &. EB 1353 von Lanagericht in Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu neun Monaten Gefüngnis verurteilt worden; außerdem war ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Frankfurt/ Main zurückverwiesen (Urteil 4 StR 275/59 vom 30. September 1959, abgedruckt in VRS 18, 36).
2. Das Landgericht in Frankfurt/Main hat den Angeklagen uunmehr wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und ihm wiederum die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
55 hat zum äußeren Tathergang im wesentlichen gleiche Feststellungen wie das Landgericht in Darmstadt getroffen.
Darnach befand sich der Angeklagte an. &B :9553 mit seinem Personenkraftwagen (Sportwagen) Marke "Porsche 1600 Super" auf der Fahrt von Ci bei EL nach Dr: ©: venutzte dazu die Autobahn München-Stuttgart-Frankfurt. Etwa von Stuttgart ab fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h. Da er infolge dieser hohen Geschwindigkeit ständig andere Fahrzeuge überholen mußte, bewegte er sich fast immer auf der Überholbahn.
Um schneller vorwärts zu kommen, überholte der An-. geklagte vor dem ihm zur Last gelegten Unfall an drei Stellen, nämlich im Raum Stuttgart-Leonberg (Fall BIP,
.der nicht Gegenstand der Aburteilung ist), hinter der Autobahnzusammenführung Pforzheim-Karlsruhe und Ettlingen-Karlsruhe (Fall KB) und im Raum Mannheim
(Fall TEE) auf der Überholbahn befindliche Kraftwagen rechts, obwohl dies wegen der Nähe weiterer Kraftwagen auf der Überhol- und der Normalbahn besonders gefährlich
War.
Zum Unfall kam es folgendermaßen: Gegen 10,20 Uhr näherte sich der Angeklagte in der Höhe von Lampertheim nördlich Mannheim, auf der Überholbahn fahrend, rasch (mit etwa 165 km/h) einer vor ihm auf der Normalbahn fahrenden Gruppe von drei Kraftwagen. Das letzte der drei Fahrzeuge war ein Mercedes-Personenkraftwagen, der von dem Kaufmann TigB gesteuert wurde und in dem dessen Ehefrau. und eine Frau Dolb mitfuhren. Der mittlere Wagen war ein Studebaker-Personenkraftwagen, in dem die Eheleute SW fuhren. Welcher Art der vorderste Kraftwagen war, konnte nicht geklärt werden. Als sich der Angeklagte noch "eine nicht mehr genau feststellkbare, jedoch wesentlich über 50 m liegende Strecke" hinter dem Mercedeswagen befand, setzte dessen Fahrer zum Überholen des Studebakerwagens an; er fuhr nach links auf die Überholbahn und auf dieser an dem Studebaker vorbei, so daß er sich links vor dem überholten Wagen befand und zwischen beiden Fahrzeugen ‚eine Lücke entstand. Der Angeklagte hatte den Überholvorgang des Mercedesfahrers von Anfang an beobachtet und seinen Wagen zunächst leicht abgebremst, lenkte dann aber, nachdem er sich dem Mercedeswagen weiter bis zur genannten Lücke ‚genähert hatte, seinen Porschewagen nach rechts, gab Gas und fuhr durch die Lücke hindurch rechts an dem Mercedeswagen vorbei. Anschlie-
ßend steuerte er sein Fahrzeug vor dem Mercedeswäagen:: - in der Lücke zwischen diesem und dem auf der Normalbahn fahrenden ersten Kraftwagen - wieder nach links auf die Überholbahn. Dabei berührte er mit dem hinteren Teil seines Yagens den Mercedeswagen an dem rechten Ende der vorderen Stoßstange. Dessen Fahrer verlor infolgedessen die Herrschaft über den Wagen, geriet über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen Marke Chrysler zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden beide Kraftwagen schwer beschädigt. Die drei Insassen des Mercedeswagens starben an den erlittenen Verletzungen; die drei Insassen des Chryslerwagens wurden mehr oder weniger schwer verletzt.
3. Im Gegensatz zum Landgericht in Darmstadt (Urteil vom 23. Januar 1959) kam das jetzt erkennende Landgericht zu dem: Ergebnis, daß der Angeklagte in "freiem Entschluß", nicht etwa deshalb rechts überholte, weil er von dem Ausbiegen des Mercedeswagens auf die
Überholbahn überrascht wurde und durch Brensen ein
Auffahren auf dieses Fahrzeug nicht mehr verhindern konnte. Dadurch habe er, so würdigt das Landgericht
das Verhalten des Angeklagten rechtlich - ebenso wie in den Fällen KB und TB - vorsätzlich in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise falsch überholt und fahrlässig eine Gemeingefahr für andere herbeigeführt. Zugleich habe er fahrlässig den Tod dreier Personen und die Körperverletzung weiterer drei Personen verursacht.
Il.
Die auf angebliche Verletzungen des.förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Verfahrensrügen
a) Der Hinweis der Verteidigung auf einen der: Revisionsbegründung beigefügten Zeitungsartikel der Frankfurter Rundschau vom 11. November 1960 ist unbeachtlich (§ 345 Abs. 2 StPO; BGH IM Nr. 2 zu § 345 StPo),
b) Die Revision rügt es als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, daß die Strafkammer " zu dem eigentlichen Unfallgeschehen überhaupt keinen Beweis erhoben”, insbesondere nicht die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten und nicht den Dipl.-Ing. Sch@is als Zeugen gehört habe, der am Unfalltag den Personenkraftwagen des. Angeklagten überprüft und demgegenüber der Angeklagte sofort nach dem Unfall Angaben über seine Fahrweise gemacht habe. Die Rüge ist, wenn nicht mangels Angabe bestimmter Beweistatsachen unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168), unbegründet.
Wie das Landgericht S. 8 UA feststellt, hat der Angeklagte den im Urteil geschilderten äußeren Geschehensablauf im wesentlichen eingeräumt. Insoweit bedurfte es daher keiner Beweisaufnahme, falls das Landgericht die Darstellung des Angeklagten für glaubhaft hielt. Das war ersichtlich der Fall. .
Soweit sich der Angeklagte an einzelne Vorgänge nicht mehr erinnern zu können behauptete - nämlich hinsichtlich des dreimaligen Rechtsüberholens vor dem Unfall -, wurden Zeugen vernommen (S. 5, 8, 9 UA, Sitzungsniederschrift Bd. II Bl. 443 d.A.).
Soweit der Angeklagte zu seiner Verteidigung einwandte, er habe sich zum Rechtsüberholen des Mercedeswa-
gens von TOD deshalb entschlossen, weil.er
durch Bremsen ein Auffahren auf diesen Wagen nicht
mehr hätte verhindern können, war eine technische Frage zu beantworten. Das war die Aufgabe eines Sachverständigen, nicht die von Zeugen.
Die Revision behauptet im übrigen selbst nicht, daß die von ihr vermißte Vernehmung der polizeilichen Ermittlungsbeanmten und des Dipl.-Ing. Schlb zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Feststellungen hinsichtlich des äußeren Unfallhergangs geführt hätte.
c) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Eheleute SB - die Insassen des Studebeierwagens - als Zeugen darüber zu vernehmen, daß "der später verunglückte Mercedes kurz vor dem Angeklagten auf die Überholfahrbahn fuhr, so daß der Angeklagte hinter dem Mercedes nicht mehr abbremsen konnte und dadurch gezwungen war, an dem Mercedes rechts vorbeizufahren, wenn er nicht auf diesen auffahren wollte". Die Strafkammer hat diesen Antrag im angefochtenen Urteil (S. 12 UA) mit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugen zur Beantwortung der Beweisfrage nicht nur hätten "von ihnen beobachtete Tatsachen bekunden, sondern auch Schlüsse ziehen müssen"; dieses Schlüsseziehen aber wäre ihnen bei der Art der: Beweisfrage, insbesondere im Hinblick auf die durch die hohen Geschwindigkeiten .bedingte Schwierigkeit von Schlußfolgerungen, nicht möglich gewesen; die angebotenen Beweismittel seien daher völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Beweisfrage hätte zuverlässig nur durch einen Sachverständigen beantwor-
tet werden können; durch das Gutachten des Dipl.-Ing. Brig
sei aber schon das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen (§ 244 Abs. 4 StPO).
Die Revision sieht in dieser Ablehnung des Beweisamtrags eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO; jedoch zu Unrecht. Die Eheleute SB sollten dem Sinn nach bestätigen, daß der Mercedesfahrer so kurz vor dem Angeklagten auf die Überholbahn ausgebogen sei, daß dieser seinen Kraftwagen nicht mehr rechtzeitig abbremsen kohnte und deshalb zur Vermeidung des. Auffahrens rechts. überholen mußte. Damit hätten die Zeugen nur insofern eine Tatsache bekundet, als sie ausgesagt hätten, der Mercedesfahrer sei "kurz vor dem Angeklagten" auf die Überholbahn ausgebogen. Das ist in-
. = ‘des keine ausreichend bestimmte Beweistatsache. Sie ent-
hält vielmehr bereits eine kritische Würdigung und bedurfte hier keines Beweises. Das Landgericht ist
selbst von einem solchen Verkehrsvorgang ausgegangen. Das Schwergewicht der Beweisbehauptung lag demgemäß vor dem Wagen des Angeklagten. erfolgt, daß dieser sein Fahrzeug nicht mehr abbremsen konnte und deshalb rechts überholen mußte, wenn er nicht auf den Mercedeswagen
gerade in der Schlußfolgerung, das Ausbiegen sei so knapn
auffahren wollte. Ob aber eine Strecke ausreichte, um den Angeklagten ein Abbremsen seines Wagens auf die
Geschwindigkeit des Vordermannes zu ermöglichen, konnte weder mit den Sinnen wahrgenommen noch abgeschätzt, sondern zuverlässig nur aus bestimmten Umständen, vorwiegend technischer Art, gefolgert werden. Diese Folgerung zu ziehen, setzte ein besonderes Fachwissen voraus. und war daher Aufgabe eines Sachverständigen; Zeugen waren insoweit ein ungeeignetes Beweismittel im Sinne ‘des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Anders wäre die Rechtslage möglicherweise dann zu beurteilen, wenn die Verteidigung unter Beweis gestellt hätte, der Mercedeswagen sei in einer bestimmten Entfernung, z.B. (höchstens)
50 oder 100 m vor dem Kraftwagen des Angeklagten, auf die Überholbahn ausgebogen. Hierüber hätten die Zeugen u.U. vernommen werden müssen; denn eine solche Tatsache hätte dem Sachverständigen eine brauchbare Unterlage für sein Gutachten liefern können.
a) Ein weiterer Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung ging dahin, den Gausportleiter Ti von ADAC in HB darüber zu hören, daß der Angeklagte sportlich immer Sehr gut beurteilt worden sei, daß er nicht nur viel gefahren sei, sondern auch an vielen Sportverenstaltungen teilgenommen habe und dabei stets auf Sicherheit gefahren sei, ohne. bewußt Gefahrenlagen in Kauf zu nehmen. Diesen. Antrag hat das Landgericht ebenfalls mit dem Hinweis abgelehnt, daß das Beweismittel völlig ungeeignet sei; es hat dies damit begründet, daß der Zeuge nicht über die Fahrweise des Angeklagten bei der Unglücksfahrt, sondern über dessen früheres Fahrverhalten aussagen solle, dieses aber keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrweise des Angeklagten: am Unfalltag zulasse (S. 12 £ UA, Sitzungsniederschrift Bd. II Bl. 444 R/445 d.A.).
Auch hierin sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Allerdings war nicht das angebotene Beweismittel für die aufgestellte Beweisbehauptung "völlig ungeeignet", sondern die Beweisbehauptung "für die Entscheidung ohne Bedeutung", weil ihre etwaige Bestätigung durch den Zeugen der Ansicht ‘des Landgerichts nicht entgegenstand, am Unfalltage sei der Angeklagte nicht "auf Sicherheit gefahren", sondern habe Unfallagen bewußt in Kauf genommen. Das aber war der Sinn des Ablehnungsbeschlusses. Seine rechtliche Vertretbarkeit ergibt sich allein daraus, daß
der Angeklagte im Jahre 1956 wegen Vorfahrtverletzung bestraft wurde und daß gegen ihn im Jahre 1957 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Verkehr eine Erziehungsmaßregel ausgesprochen wurde.
e) Verspätet und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO) ist die mit Schriftsatz vom 20. März 1961 erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januvar 1959 auf die (zum Nachteil des Angeklagten eingelegte) Revision der Staatsanwaltschaft nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Angeklagten aufgehoben. Das ergibt sich unnißverständlich aus den Gründen des Revisionsurteils vom 30. September 1959. Unter II dieses Urteils (am Ende) ' ist gesagt, daß das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit auch zum Nachteil des Angeklagten wirke, als bisher nicht ausreichend geprüft sei, ob der Angeklagte ohne Not rechts überholt und deshalb das Tatbestandsmerkmal des Falschüberholens nach § 315 a Abs. INT. 4 StGB erfüllt habe. Auch die Ausführungen unter III des Revisionsurteils sind nur dahin zu verstehen, daß das Urteil des Landgerichts in Darmstadt auch zuungunsten des Angeklagten aufgehoben werden sollte; dort ist insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß der Tatrichter im Falle eines erneuten Schuldspruchs eine höhere Strafe als neun Monate Gefängnis aussprechen oder es ablehnen aürfe,die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Aus diesem Grunde gehen alle Überlegungen der Revision fehl, die davon ausgehen, daß das Urteil des Landgerichts in Darnmstadt nur zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden sei.
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2. Sachbeschwerde
Die sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die Revision greift die Überzeugung des Land- | gerichts an, der Angeklagte habe den Mercedeswagen nicht zur Abwendung einer unverschuldeten Gefahrenlage, sondern aus "freiem Entschluß" rechts überholt. Sie hält es für denkwidrig, daß die Strafkammer diese Überzeugung auf die Tatsache stützt, daß der Angeklagte vor dem Unfallgeschehen an drei Stellen ohne Not "in ganz ähnlicher Weise" Kraftwagen rechts überholt hat (S. 9 UA). Das Landgericht zog hieraus wie aus dem weiteren
' Umstand, daß sich der Angeklagte an diese außergewöhnlichen Yorgänge nicht mehr erinnern konnte, den Schluß, daß dem Angeklagten das vorschriftswidrige Rechtsüberholen auf der Autobahn "zur Gewohnheit geworden war".
Mit diesen Erwägungen bewegt sich die Strafkammer im Rahmen der ihr vorbehaltenen freien Beweiswürdigung- (§ 261 StPO). Der erkemuende Senat selbst hatin.seinem ersten Revisionsurteil unter III auf die Möglichkeit des von der Revision angegriffenen Schlusses hingewiesen. : Dieser wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht auszu-. schließen.wäre, daß der Mercedesfahrer so knapp vor dem Beschwerdeführer auf die Überholbahn ausbog, daß dieser durch Bremsen ein Auffahren auf den Mercedeswagen nicht mehr vermeiden konnte. Diese Einlassung des Angeklagten
"aber hält die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. Brögß® für widerlegt. Der Sachverständige hat auf Grund von Fahrversuchen errechnet, daß der verunglückte Mercedesfahrer mindestens
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7,8 Sekunden brauchte, um von der Normalbahn auf die Überholbahn zu fahren und den Studebakerwagen soweit zu überholen, daß zwischen den beiden Kraftwagen eine Lücke entstand, die dem Angeklagten das Durchfahren ermöglichte. Er hat weiter errechnet, daß der Angeklagte
in dieser Zeit seinen Kraftwagen auf die Geschwindigkeit des Hercedeswagens hätte herabbremsen können, selbst wenn diese weit unter der üblichen Autobahngeschwindigkeit gelegen haben sollte (S. 11/12;UA):Das:ist rechtlich bedenkenfrei.
». Daß die Strafkammer in den Urteilsgründen ihre vreiteren Darlegungen über das Nichtvorliegen einer Not- | standslage für den Angeklagten mit den Worten einleitet: "Es kommt indessen hinzu" (S. 8 UA) und die Berechnungen des Sachverständigen als ein "zusätzliches Indiz" gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten bezeichnet (S. 12 UA), ist unschädlich. Nach dem Sinnzusammenhang hat das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen als Bestätigung seiner tatrichterlichen Überzeugung angesehen.
Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nach dem Gesagten nicht. verletzt.
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b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision erhebt insoweit nur dagegen Bedenken, daß das Landgericht die drei Fälle des vorsätzlichen Rechtsüberholens (KW, TED, Tceiiw- @&EB) =is rechtliche Einheit angesehen und den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Stra-Benverkehrsgefährdung - in Tateinheit mit fahrlässi-
ger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung - statt
wegen dreier solcher Vergehen verurteilt hat. Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob die Gründe, die die Strafkammer für ihre Auffassung anführt, rechtlich zutreffend sind; denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung nur wegen eines Vergehens der genannten Art nicht beschwert.
c) Der Strafausspruch einschließlich der Fahrerlaubnisentziehung und ‚der ausgesprochenen Sperrfrist gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.
Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Martin ist infolge: Krankheit beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
Krumnme Flitner j Börtzler