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BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 5 StR 468/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 468/61 ES 2180 076

Beschluß

In der Strafsache gegen

Wolfgang L WB ; ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1955 in SEE

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung

des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.September 1961 beschlossens

Die Revision des Angeklagten Igpzegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 13.Juni 1961 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründes

Die Revision des Angeklagten Ig@ rügt "die Verletzung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo". Sie behauptet also nicht allgemein einen Verstoß gegen das sachliche Recht, sondern nur gegen den Grunäsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten". Was sie dazu im einzelnen vorträgt, bezweckt aber nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen, ist also nicht rechtlicher Art, sondern liegt auf tatsächlichem Gebiet. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der Revision nach § 337 StPO nicht gestützt werden, auch dann nicht, wenn sie sich unrichtig auf den mehrfach erwähnten Satz berufen. Er bedeutet in Wahrheit nur, daß der Tatrichter die Verurteilung allein auf solche Tatsachen, von denen er überzeugt ist, stützen, also nichts, was ihm

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zweifelhaft geblieben ist, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten darf. Diesen Grundsatz rechnen die Revisionsgerichte zum sachlichen Rechte. Trotzdem dürfen nicht unter seinem Namen rein tatsächliche Ausführungen zur

Rechtfertigung einer Revision gemacht werden.

Die Vorschrift des § 344 StPO über die Anbringung der Revisionsamträge ist also nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO).

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr