Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.09.1961 – 1 StR 344/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNancen des VoL!:kes: In der Strafsacke
gegen
den Schmied Eri c CD =.: 2 EEE geboren am 1932 in sg
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem kKinde - Fall Brigitte SED :ır. 1 der Urteilsgründe - verurteilt worden ist, -
b) zur Gesamtstrafe., In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheiäung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
vie weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in mehreren Fällen zum Teil in Tateinheit nit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB), ferner wegen eines weiteren Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts und behauptet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Er hat nur zum Teil Erfolg.
Im Falle Nr. 1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten fortgesetzten Verbrechens der Unzucht
mit einem Kinde.
Für den Tatbestand des § 176 Abs. I Nr. 3 StGB in der Begehungsform des Verleitens genügt es nicht, daß ein Mann einem kind sein entblößten Glied zeigt. Erforderlich ist vielmehr in diesem Falle, daß er das Kind zum geflissentlichen Hinsehen, also zum willentlichen Betrachten dieses Vorganges veranlassen will (RGSt 73, 246; BGH Li Ur. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Erst durch das willentliche Betrachten wird das Sehen des unzüchtigen Vorganges für das Kind selbst zu einer unzüchtigen Handlung (vgl. OGESt 1, 26). Fällt der Blick des Kindes nur zufällig euf das Glied des Vorzeigers oder muß er - nach den örtlichen Verhältnissen - notwendigerweise darauf fallen und schaut das Kind alsbald oder sobald ihm das möglich ist wieder weg, so ist der Erfolg nicht eingetreten, das Kind ist nicht zu einer unzüchtigen Handlung verleitet worden, es ist beim Versuch geblieben.
Hiernach reichen die Feststellungen der Strafkamner für die Annahme eines vollendeten Verbrechens nicht aus, Die dreizehnjährige Brigitte SW brachte eine zeitlang anstelle ihrer Mutter die Zeitung in die Werkstatt StB: wo der Angeklagte damals arbeitete. Nach den Feststellungen entblößte dieser in mindestens vier Fällen, uls er das Kind kommen sah, sein Glied und stellte sich so auf, "daß Brigitte SP den Geschlechtsteil sehen konnte und auch bewußt gesehen hat." Bei der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer noch fest, der Angeklagte habe sich im Fall der Brigitte SB so aufgestellt, daß sein Geschlechtsteil von dem Mädchen ange- IN sehen werden mußte, Daraus durfte zwar die Strafkammer schließen, daß der Angei:lagte das Mädchen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorganggs veranlassen wollte. Es läßt sich aber daraus nicht entnehmen, daß ihm das auch gelungen ist. Solsnge das Mädchen, weil es die Zeitung bringen mußte und der Angeklagte sich mit seinen Glied entsprechend aufstellte, diesen unzüchtigen Vorgang nur gezwungenermasen sah, war der Erfolg des Verleitens nicht eingetreten. Daß es zu einen geflissentlichen Betrachten durch das Kind gekommen ist, läßt sich auch nicht der Schlußfeststellung der Strafkammer entnehmen, "daß das Mädchen den Geschlechtsteil und das N Hantieren des Angeklagten an ihm mehrfach und auch nicht nur flüchtig wahrgenommen hat." Gegen einen Erfolg des Angeklagten sprechen auch die weiteren Feststellungen, daß Brigitte SB an dem unzüchtigen Tun des Angeklagten Anstoß genommen und sich geschämt habe und daß sie sich schließlich ihrer Mutter gegenüber weigerte, weiterhin die Zeitung in die Werkstätte St zu pringen:
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Die Verurteilung des ıngeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde kann daher nicht bestehenbleiben, wenngleich nicht verkannt wird, daß die Strafkammer auch bei Annahme eines versuchten Verbrechens angesichts der Hartnäckigkeit des Angeklagten möglicherweise keinen Anlaß gefunden hätte, die Strafe nach § 44 StGB zu ernäßigen. Die Aufhebung einer Einzelstrafe hat zur Folge, daß auch die Gesanmtstrafe entfällt.
Im übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet,
Die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte sich in einigen Fällen so hätte aufstellen "können, daß zwar er die Mädchen hätte sehen, diese ihn aber bei seinem Tun nicht hätten beobachten können. za die Revision selbst nicht mit Bestimmtheit das Gegenteil behauptet, geht die Aufklärungsrüge in dieser Hinsicht schon. aus diesem Grunde fehl. Die weitere Aufklärungsrüse ist in Wirklichkeit ein Angriff gegen die Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Die Strafkammer durfte zum Nachweis des Vorsatzes des Angeklagten seine früheren Straftaten heranzichen, wenngleich in den vorliegenden Fällen der Angeklagte - im Gegensatz zu früheren Straftaten - die Passamten nicht noch durch auffälliges Verhalten zum Hinsehen veranlaßt hat. Eine auf ein Verlciten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerichtete Handlung kann schon darin liegen, daß der Täter sich mit entblößtem Glied und mit dem Willen aufstellt, die vorübergehenden Kinder sollten sein unsittliches Tun geflissentlich ansehen (Beilst 7, 48, 53).
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-5.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch im Urteilssatz zum Ausdruck bringen müssen, daß es sich un eine Gesamtstrafe handelt.
Dr. Geier Seibert Willms
Fischer Sanders