Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.08.1961 – 2 StR 364/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 364/61 0 0
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ImNamen des Yolxkes in der Strafsache
gegen
den Strassenbahnschaffner Claus E erg 7 aus Vi - BED; zseboren an BE. > in 5
wegen versuchter Unzucht mit einem Kind u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1961, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanvalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5, Mai 1961
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird dis Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe ihro Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht die Höhe der gegen den Angeklagten in Amerika ausgesprochenen Geldstrafe festgestellt habe. Die Rüge ist schon deshalb erfolglos, weil die Höhe der Strafe für die Verurteilung, und zwar auch für das Strafmaß belanglos ist. Entscheidend allein ist die Tatsache, daß der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses auch in Amerika bestraft worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Bedenken gegen die Verwertung dieser Tatsache bestehen sollen, weil ihre Feststellung auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruht.
2.) Der Angeklagte hat selbst zugegeben, daß er gegenüber dem Mädchen den Ausruf '"Verflixtes Ding" gebraucht hat. Ob das kind ihn verstanden hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Rüge, die Strafkammer hätte dies aufklären müssen, ist ebenfalls hinfällig, da sie nicht darauf gestützt werden kann, die Strafkammer hätte noch weitere Fragen an einen Zeugen stellen müssen (BGHSt 4, 126). Im übrigen ist auch diese
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Tatsache bedeutungslos. Entscheidend ist nur, daß der Angeklagte dem Mädchen etwas zugerufen hat und daß dio Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, er habe das Mädchen dadurch auf sich aufmerksam machen wollen.
II. Sachbeschwerde:
Die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens der Unzsucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich fehlerfrei.
Nicht zu billigen ist dagegen die Annahme, der Angeklagte habe sich auch eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB schuldig gemacht. Es ist zwar richtig, daß eine unzüchtige Handlung "öffentlich begangen! ist, wenn eine unbestimnte Vielzahl von Personen zwar nicht zur Stelle ist, aber nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein und die Handlung wahrnehmen könnte (RGSt 73, 90; BGHSt 11, 282). Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist daher auch dadurch möglich, daß sich der Täter an einem zur öffentlichen Straße führenden Fenster in unsittlicher Weise zeigt. Er muß aber das Bewußtsein haben, die unzüchtige Handlung könne möglicherweise von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden.
Hier bestehen schon Zweifel, ob der äußere Tatbestand des § 1§ 3 StGB vorliegt; jedenfalls hat sich aber der Angeklagte vor der Tat gerade vergewissert, welche Personen auf der Straße waren,unäd bemerkt, daß zunächst das Mädchen und erst in einer gewissen Entfernung von diesem eine ältere Frau sich seinem Fenster
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näherte. Er hat sich, wie das Urteil feststellt.
für den Augenblick bereitgestellt, in dem Monika
an dem Fenster vorbeigehe, und zu diesem Zweck die Fenstergardine zurückgezogen und seinen erregten Geschlechtsteil in die Hand genommen. Als das Mädchen an dem Fenster vorbei,ing, hat der Angeklagte es angerufen und fest angesehen. Hieraus ergibt sich aber, daß der Angeklagte wohl das Ziel hatte, in wollüstiger Absicht das wädchen zum Anblick seines erregten Gliedes zu bestimmen, daß er aber nicht von weiteren Personen gesehen werden wollte und damit nach seiner Vorsteilung auch nicht rechnete. äüs entfallen somit die Voraussetzungen der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses nach § 1§ 3 StGB (BGH NJW 1953, 710)-
Dies hat zur Folge, daß das Urteil im Strafausspruch aufzuheben ist. Zur Strafbemessung sei noch
darauf hingewiesen, daß der Schutz der Jugenä gegenüber Sittlichkeitsverbrechern bereits bei der Fest-
setzung des Strafrahmens berücksichtigt worden ist (RsSt 57, 379).
Baldus Busch " Dotterweich
Scharpenseel Meyer