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BGH Entscheidung vom 18.08.1961 – 4 StR 284/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2174 011

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen den technischen Leiter Rudolf Heinrich W uuiERnEEED aus Bad IC; dort geboren ang. EMEEEREE> ED,

wegen Volltrunkenheit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Börtzler

als besitzende Richter,

Oberstaatsanwalt «EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I]

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 12. Mai 1961 im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fehrlässi-. ger Wolähtrunkenheit verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte war mit seinerdamaligen Braut und jetzigen Frau am 5. November 1960 bei dem englischen CoD PB eingeladen. Als Getränke wurden ihm

Gin und Wisky mit Orangensaft in Gläsern, die die Größe von

Wassergläsern hatten gereicht. Als die Gastgeber und die Verlobte des Angeklagten das Haus für wenige Zeit verlassen hatten, begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der 13 1/2jährigen Tochter Di und berührte sie unzüchtig. Zu dieser Zeit befand er sich im Zustand der Volltrun- <xenheit. Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte mit "natürlichem Handlungswillen" den Tatbestand des § 176 Abs. Ziff, 3 StGB erfüllt hat. Es hat ihn des Vergehens nach

§ 330 a StGB für schuldig erachtet. Es nimmt an, daß er sich fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt habe.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und erhebt ferner die allgemeine Sachrüge.

Die Verfahrensrügen sind nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich fshrlässig in den Zustand des Vollrausches versetzt, mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Es erschien jedoch erforderlich, im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, daß sich der Angeklagte des Vergehens des § 330 a StGB nur durch fahrlässige Begehung schuldig gemacht hat.

Dagegen war die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs begründet. Das Landgericht erachtet es als einen straferhöhenden Umstand, daß der Angeklagte sich an der Tochter einer befreundeten Familie und gerade des Gastgebers dieses Abends vergangen hat, Gegen diesen Strafzumessungsgrund bestehen insofern Bedenken, als der Angeklagte die Tat im Vollrausch begangen hat und ihm daher dieser Umstand möglicherweise nicht zum Bewußtsein gekommen ist oder kommen konnte. Abgesehen hiervon war zu berücksichtigen, daß der Gastgeber den Angeklagten zu dem starken Alkoholgenuß veranlaßt und schließlich mit seiner Tochter und seinen Jungen in seiner Wohnung allein gelassen hat. Hierdurch trifft ihn eine Mitverantwortung an dem weiteren Geschehensablauf. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß er die Trunkenheit des Angeklagten offensichtlich bewußt herbeiführte, während dieser selbst seinen Vollrausch nur fahrlässig bewirkt hat. Dieser Strafzumessungsgrund ist nicht erörtert worden. Er drängte sich aber nach dem Sachverhalt auf.

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Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben

werden.

Senatspräsident Dr.Rotberg

und Bundesrichter Pörtzler

sind beurlaubt und verhin-

dert zu unterschreiben. Krumme

Krumme

" Flitner

Lang-Hinrichsen