Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 11.08.1961 – 4 StR 268/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

A StR 268/61 2174 017

—— an rei un kren

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Isolierer Horst Walter T ip aus Del: geboren am &. NED ED ir beim:

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.,Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts in Essen vom 12. 4. 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöfiengericht) in Bottrop zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz in Tateinheit mit Übertretungen nach §§ 367 . Abs. 1 Nr. 8, 368 Nr.7 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum äußeren Tatbestand des Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr.2 Waffengesetz und der Übertretung nach § 367 Abs. 1 Iir.8 lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. erkennen.

Bedenken unterliegt es dagegen, ob der Angeklagte auch den äußeren Tatbestand der Übertretung nach § 368 Abs.1 Nr.7 StGB verwirklicht hat. Hierzu gehörte, daß sein Schießen eine Feuersgefahr zur Folge hatte, Darüber spricht sich das angefochtene Urteil aber nicht aus. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Eintritt einer solchen Gefahr unwahrscheinlich.

2. Rechtlich angreifbar sind ferner die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestand des Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz.

a) Der Angeklagte hat sich insoweit damit verteidigt, er habe aus der Tatsache, daß das seinem Schwager gehörige, von ihm zum Schießen benutzte Kleinkalibergewehr ohne Waffenerwerbschein erworben werden könne, "den falschen Schluss gezogen, auch das Führen der Waffe sei waffenscheinfrei." Das Schwurgericht geht davon aus, dies

lasse sich dem Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegen. Infolgedessen habe er gegen § 26 Abs.1 Nr. 2 Waffengesetz nicht vorsätzlich verstoßen. Jedoch habe er fahrlässig gehandelt. Denn "in jedem Waffengeschäft oder bei der Behörde" hätte er jederzeit leicht erfahren können, "daß das Führen des Gewehres außerhalb des befriedeten Besitztums waffenscheinpflichtig ist." |

b) Mit diesen Darlegungen ist indessen die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes des Angeklagten gegen 8 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz nicht hinreichend begründet. Denn sie lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte in der Lage, in der er sich befand, als er das Kleinkalibergewehr"führte", pflichtwidrig nicht erkannte, daß er gegen das Gesetz verstieß. Ein Schuldvorwurf würde den Angeklagten nicht treffen, wenn ihm die Erfüllung seiner Pflicht unter den gegebenen Verhältnissen nicht zumutbar war. Unter kerücksichtigung der bisher getroftenen Feststellungen hätte sich das Schwurgericht daher im angefochtenen Urteil damit auseinandersetzen müssen, welche Anforderungen an den Angeklagten, der Alkohol nur schlech‘ verträgt und in seiner Allgemeinbildung zurückgeblieben ist, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8%0 zur Tatzeit trotz der —- möglichen - Erregung, in die er durch die Androhung seines Schwagers geriet, ihn zu verprügeln, gestellt werden konnten, Dazu gehörte die Prüfung, ob dem Angeklagten in seiner Lage überhaupt Zweifel darüber hätten kommen müssen, daß er zum "Führen" des ihm nicht genörenden Kleinkalibergewehres etwa einer behördlichen Erlaubnis bedürfe, bejahendenfalls, ob ihm in seiner Lage zugemutet werden konnte, sich in der im angefochtenen Urteil geforderten Weise darüber au unterrichten, ob unä wo er das Gewehr "führen" äürfe.,

- AU -

d) Der bezeichnete sachliche Mangel des angefochtenen Urteils nötigt zu dessen Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an das Schöffengericht in Bottrop (§§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 25, 28 GVG, § 354 Abs. 2, 3 StPO).

3. Das Schöffengericht wird sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung auch mit den nicht behandelten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen und folgendes zu beachten haben:

a) Bei Werten bis zu 2 %o Alkoholgehalt entspricht es der medizinischen Erfahrung, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen nicht anzunehmen. Es gibt aber Menschen, bei denen schon ein geringerer Alkoholgehalt auf die Zurechnungsfähigkeit überdurchschnittlich einwirkt. Es ist deshalb nicht unbedenklich, die- alkoholbedingte Bewußtseinsstörung nur aus bestimmten Promillesätzen zu folgern. Denn sie ist

eigentlich nur an Hand der Täterpersönlichkeit und der

Tatumstände zu beurteilen (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 270). Dies ist jedenfalls dann zu beachten, wenn Anzeichen für eine geringe Alkoholverträglichkeit vorliegen, die bei dem Herzklappenfehler des Angeklagten und dessen Folgen möglicherweise gegeben sein konnte,

b) Der Richter hat auf:Grund des vom Sachverständigen festgestellten Befundes grunäsätzlich selbst darüber zu befinden, ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung, so sollte sich der Richter ihm in der Regel nicht einfach "anschließen", Geschieht dies aber aoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen sich aus dem Urteil ergeben und deutlich wer-

-5-

den lassen, daß ihnen richtige Vorstellungen zugrundeliegen (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113).

c) Im angefochtenen Urteil ist im einzelnen nicht behandelt worden, ob der Angeklagte den inneren Tatbestand des § 367 Abs. 1 Nr. 8 und des § 368 Nr. 7 StGB verwirklicht hat. In beiden Fällen muß das Handeln vorsätzlich geschehen; im übrigen genügt Fahrlässigkeit.

Rotberg . Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler