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BGH Entscheidung vom 09.08.1961 – 1 StR 312/61

1. Strafsenat

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1_StR_312/61 2108 094

Im Nanen des9g- Volkes In der Strafsache gegen

den Ofensetzer Gerhard SC zus 1: Kreis HOME, geboren an EEE 1925 in zup- >.

wegen versuchter Unzucht mit einem Kind

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr .Dotterweich

Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Fischer

- Bundesrichter Mai ”

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschalt,

Justizobersekretär ersrrn4 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. März 1961 wird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung wegen Beleidigung weg.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind, Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr, 3, 43 StGB, in Tateinheit mit Beleidigung; Vergehen gegen § 1§ 5 StGB, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Einzelpunkt Erfolg.

1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einen Kind.

Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe aus eigenem Antrieb von Diane SW abgelassen, aus seinem Verweilen in der Nähe der Wohnung des Kindes könne nicht geschlossen werden, daß er mit dem Määchen noch etwas vorhatte, gehen in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn der Tatrichter festgestellt hat; sie müssen deshalb unbeachtet bleiben.

2. Die Annahme des ersten Richters, daß der Angeklagte sich in Tateinheit mit der versuchten schweren Unzucht einer tätlichen Beleidigung des Kindes schuldig gemacht habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Beleidigung darin gefunden, daß der Angeklagte das Mädchen festhielt, streichelte und küßte. Diese Handlungen, die nach den tatrichterlichen Feststellungen zusammen mit der Frage nach dem Keller und der Aufforderung , wieder auf die Straße herunterzukommen, einen einheitlichen Vorgang bildeten, gehen nicht über das hinaus, was zur Ausführung eines

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vollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB notwendig oder mindestens regelmäßig erforderlich ist. In solchem Fall geht nach ständiger Rechtsprechung die Beleidigung in dem Tatbestand des vollendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrechens auf (RGSt 73,

211, 212). Deshalb muß die Verurteilung wegen Beleidi-

gung aufgehoben werden, was der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann.

Die irrtümliche Annahme einer tateinheitlich begangenen Beleidigung hat die Höhe der wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verhängten Strafe ersichtlich nicht beeinflußt. Die Bemessung dieser Strafe läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. |

Seibert Dotterweich : Hübner Fischer . Mei