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BGH Entscheidung vom 02.08.1961 – 2 StR 351/61

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Kurt PR geboren en 8. EEE GE in : yo , zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

hat der 2, Strafseant des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1961, ar der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dustizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben:

1.) im Strafausspruch, soweit er wegen räuberischer Erpressung, Notzucht im Fall Zee, schweren Diebstahles und Diebstahles verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, wegen Notzucht in zwei Fällen, devon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls, jeweils im Rückfall begangen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen ihrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der kevision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend, Er hat nur teilweise Erfolg.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisamtrag gestellt:

"Zum Beweise dafür, daß der Angeklagte im Laufe des 7. August 1960 so erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat, daß er zur Zeit der Straftat an der Zeugin Zip sich in einem Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB befand, beantrage ich

a) den Arbeiter August VeEEENED. ein VED-WBstrasse W;

b) die Eheleute Helga und Willi DE, Ku; trasse (gegenüber der Sch)

als Zeugen zu vernehmen. Die Zeugen haben den Tag über zusammen mit dem Angeklagten gezecht.

Darauf hat das Landgericht den Beschluß verkündet; "Der Beweisamtrag wird gemäß § 244 Abs. 3 StPO ab-

gelehnt, weil die angebotenen Beweismittel dem Gericht völlig ungeeignet erscheinen."

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Die Revision macht geltenä, die Ablehnung verstoße gegen § 244 Abs. 3 St?O; die Verteidigung sei dadurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Diese Rüge greift durch.

Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet, wenn sein gänzlicher Unwert von vornherein mit Sicherheit feststeht (BGH NJW 1952, 191), Der Beschluß läßt aber nicht erkennen, daß die benannten Zeugen nicht in der Lage gewesen wären, Wahrnehmungen über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols zu machen und diese Wahrnehmungen vor Gericht zu bekunden, Zwar hat die Verteidigung im Beweisamtrag weder ziffernmäßig die Menge noch die Art des genossenen Alkohols angegeben. Gleichwohl war die Tatsache, über die die Zeugen aussagen sollten, hinreichend bestimmt. Das Beweisthema war auch nicht etwa dahin zu verstehen, Gad die Zeugen sich zu der Frage äußern sollten, ob der Angeklagte sich in einem Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe, als er auf Frau Zee traf; denn dies ist eine rechtliche Würdigung, die allein dem gericht gebührt.

Ersichtlich hat das Landgericht sich bei der Ab- ) lehnung des Beweisamtrages von der Erwägung leiten lassen, daß das Verhalten des Angeklagten bei dem Angriff auf Frau Zip und unmittelbar danach planvoll und zweckgerichtet gewesen ist und daß weder Frau Zeyen noch Frau N; zu der er einige Stunden nach den gegen Frau Ze verübten Straftaten mit einen gestohlenen Moped fuhr, beim Angeklagten Anzeichen der Angetrunkenheit bemerkt haben, Die Strafkammer hat daraus geschlossen, der Angeklagte sei nicht angetrunken gewesen, als er Frau Zw notzüchtigte und

erpreöte. Sie, hat also das Gegenteil der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen angesehen und es für nicht möglich erachtet, daß ihre Überzeugung durch die Vernehmung der genannten Zeugen erschüttert werden könnte. Die Ablehnung des Beweisamtrages läuft demnach auf eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus, Die Strafkammer meint, was auch immer die namhaft gemachten Zeugen über den Alkoholgenuß des Angeklagten vor den gegen Frau Zg> verübten straftaten bekunden würden, auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme steht fest, daß der Angeklagte auf keinen Fall sich im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Diese Vorweznahme ist, wie der erkennende Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 1956 - 2 StR 4158/55 - bereits entschieden hat, auch bei Beurteilung der Beweismitteleignung nach § 244 Abs. 3 StPO nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher liegt hier nicht vor, Zudem hat die Strafkammer ersichtlich außer acht gelassen, daß erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Täter zwar weiß, was er tut, wenn jedoch seine Fähigkeit, sich nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu verhalten, erheblich vermindertist, Dies ist gerade bei übermäßigem Alkoholgenuß häufig der Fall.

Die Ablehnung des Beweisamtrages war demnach unzulässig. Dadurch kann jedoch nur die Verurteilung wegen schweren und wegen einfachen Diebstahles, sowie wegen der gegen Frau Zip verübten Hotzucht und Erpressung beeinflußt sein, und auch dies nur zum Strafausspruch, falls nämlich die Strafkammer im Hinblick auf die Bekundungen der benannten Zeugen nicht ausschließen könnte, daß der Angeklagte bei Begehung

dieser Straftaten in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist. In diesen Umfange ist deshalb das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Sachlichrechtliche Fehler sind dagegen nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Landgericht bei Festsetzung der Strafe wegen der an Christel Nu» verübten Notzucht kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend

verwertet.

Beldus Busch Dotterweich

Menges Meyer