Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 02.08.1961 – 2 StR 307/61

2. Strafsenat

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InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Autoschlosserlehrling Dieter P ip aus Si. dort geboren am: aD m:

- Sachbezeichnung: AB u.A. -

wegen Hehlerei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1961, an der teilgenommen haben:

penatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt EEREREED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. Mai 1960 hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Hehlerei sowie im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, und zwar auch mit Wirkung für den Mitverurteilten Schg#>:

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2 —

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten des einfachen Diebstahls in drei Fällen, des schweren Diebstahls in zwei Fällen und der gemeinschaftlichen Hehlerei in einem Falle schuldig befunden; ste hat gegen ihn auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft erkannt.

Mit seiner Revision beantragt der Angeklagte, ihn von dem Vorwurf der Hehlerei freizusprechen; er rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts und ist der Auffassung, das Gericht habe die Voraussetzungen des § 259 StGB irrig bejaht.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Am 19. Dezember 1959 entwendeten zwei andere Täter einen Kraftwagen Opel-Rekord, den sie nach Benutzung auf einer Straße abstellten. Als am Abend des Tages der Angeklagte zusammen mit dem MitverurtVeilten Schmitz ginen der Täter aufsuchte, um sich bei ihm Diebeswerkzeug zu holen, teilte ihnen dieser den Sachverhalt mit. Der Angeklagte und Sch, die an sich geplant hatten, auch ihrerseits einen Kraftwagen zu stehlen, entschlossen sich daräufhin, diesen von den anderen bereits gestohlenen Wagen an sich zu nehmen. Der von ihnen besuchte Täter war damit einverstanden. Den Plan führten sie aus.

Die Strafkammer hat den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch@B auf Grund dieser Feststellungen der gemeinschaftlichen Hehlerei schuldig befunden.

Ter Sachverhalt ergibt jedoch nicht eindeutig die Straftat der Hehlerei. Wenn die Vortäter, die den Yagen gestohlen hatten, ihn in der Stadt auf der bezeichneten Straße abgestellt hatten, um ihn damit aufzugeben, kam die Übertragung einer Verfügungsmacht durch sie an den Angeklagten und den itverurteilten Schmitz nicht mehr in Betracht. Denn die Diebe waren dann hinsichtlich des Wagens nicht mehr Gewahrsamsinhaber. Das Urteil spricht allerdings davon, daß der von dem Angeklagten und Sch aufgesuchte Dieb ihnen sein "Einverständnis" dazu gab, den Wagen an sich zu nehmen; das läßt die Möglichkeit offen, daß die Diebe denWagen mit dem Abstellen auf der Straße nicht aufgegeben hatten, sondern ihn damit nur für ihre eigenen weiteren Zwecke bereit hielten. Er hätte dann noch in ihrem Gewahrsam und in ihrer Verfügungsgewalt gestanden. Von dieser Frage hängt die rechtliche Beurteilung ab: Hatten die Diebe den Wagen aufgegeben, so handelte es sich bei dem von ihnen gestohlenen Kraftfahrzeug jetzt um eine Sache, die in keinem Gewahrsam mehr stand. Alsdann konnten sich der Angeklagte und Sch» durch eine Aneignung nur der Unterschlagung schuldig machen (vgl. BGHSt 13, 43).

Dagegen könnte Hehlerei vorliegen, wenn sich die Diebe mit dem Abstellen des Wagens noch nicht ihres Gewahrsams entäußert, ihn vielmehr nur für ihre weiteren Zwecke bereitgestellt hatten; denn dann käme wegen des erklärten Einverständnisses eines der Diebe, der Angeklagte und Sch@# könnten den Wagen an sich nehmen, für diese möglicherweise ein abgeleiteter Srwerb in Sinne des § 259 StGB in Betracht. Indessen ist auch das nicht zweifelsfrei. Es könnte nämlich das erklärte zZinverständnis des Diebes lediglich dahin gegangen sein, daß der

Angeklagte und Sch@@D den Wagen nur vorübergehend für ihr Vorhaben an sich nehmen und nach Gebrauch wieder auf seinen Platz zurückbringen sollten. Dann käme lediglich ein auf Antrag verfolgbarer unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch in trage (§ 248 b StGB), so daß auch in diesem Falle Hehlerei ausscheiden würde.

Die hiernach unzureichenden Feststellungen des Urteils nötigen im Umfange der Revision zu seiner Aufhebung nebst den dazu getroffenen Feststellungen, und zwar mit Wirkung für beide Angeklagten (§ 357 St?®). Dies hat die Aufhebung der gegen den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch» erkannten Jugendstrafen zur Folge.

Baldus Busch Dotterweich Menges Meyer