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BGH Entscheidung vom 02.08.1961 – 2 StR 101/61
2. Strafsenat
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2 StR 101/61 Da
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ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Lehrling Rudolf S (uuEEEEEEENEED aus Krp-DEMED, geboren and. ED WED in Cam,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEEENED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. Dezember 1960 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten, den der Eröffnungsbeschluß einen besonders schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zur Last legte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugenästrafe von einem Jahre verurteilt. Die Strafe hat sie durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision hält die Ausführungen der Jugenikammer über die Wirkung des Schlages mit dem Rohrnippel; den der Angeklagte zunächst gegen seine Tante, Frau vo Ti. führte, für rechtlich fehlerhaft. Sie meint, die Jugendkammer hätte einen Sachverständigen zuziehen müssen und nicht aus eigener Sachkunde entscheiden dürfen; denn es sei nicht auszuschließen, daß auch Schläge mit einem solchen Rohrnippel. tödlich sein könnten und daß der Angeklagte dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe. Die Rüge geht fehl.
Die Jugendkammer hat auf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigen Dr. Sch@iiB und Dr. KUEiEB in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung festgestellt, daß der Schlag weder allein noch in Verbindung mit den weiteren Schlägen mit anderen Gegenständen ursächlich für den Tod der Frau vg@ TB var. Im übrigen schließt sie es nicht aus, daß mit einem Rohrnippel töäliche Verletzungen einem Menschen beigebracht werden können; sie verneint dessen Tauglichkeit hierzu nur im vorliegenden Falle wegen der besonderen Art seiner Verwenaung. Die Folgerung der Jugendkammer, äüer Angeklagte
habe deshalb eine tödliche Verletzung seiner Tante durch den Schlag mit dem Rohrnippel nicht gewollt und die Möglichkeit einer solchen auch nicht angenommen, ist daher nicht zu beanstanden. Einer besonderen Sachkunde bedurfte sie hierzu nicht; sie hat daher ohne Verletzung ihrer Aufklärungspflicht von der Beiziehung eines Sachverständigen für diese Frage abgesehen.
2.) Die Jugenäkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei von dem geplanten Raube freiwillig zurückgetreten. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie trägt vor, daß nach den Feststellungen der Angeklagte bei dem Anblick seiner Tante, die nach den weiteren Schlägen blutend mit zerschlagenem Kopfe am Boden lag, einen Schrecken bekam und befürchtete, er habe sie schwer verletzt oder gar getötet. Hiernach bestünde aber, wie die Revision meint,
äie Möglichkeit, daß der Angeklagte durch innere Hemmungen zur Aufgabe des Raubes bewogen worden sei; in diesem Falle wäre sein Rücktritt nicht freiwillig gewesen. Dem ist nicht beizutreten.
8 46 Nr. 1 StGB setzt nur voraus, daß der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Es kommt somit entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Täter zurücktritt. Es ist nun zwar richtig, daß der Abgeklagte seine Tante nur betäuben wollte, Die später angewandte stärkere Gewalt, die ihm nach den Feststellungen nicht zuzurechnen ist, hatte entgegen Seiner Absicht schwere Verletzungen seines Opfers zur Folge. Dies schließt aber die Freiwilligkeit seines Rücktrittes nicht aus. Hierfür ist wohl die Vorstellung, die sich der Täter über die Durchführung seines Planes macht, von wesentlicher
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Bedeutung; sie ist jedoch allein nicht ausschlaggebend, Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die weitere Durchführung seiner Tat noch für möglich hält. Falls sich daher der Täter in einer Lage befindet, die seinen Willen nicht zwingend bestimmt, kann er noch freiwillig zurücktreten (BGHSt 7, 296 Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1959
- 2 StR 535/58 -). Hier konnte trotz des seiner Vorstellung nicht entsprechenden bisherigen Verlzufes der Angeklagte das Verbrechen noch durchführen und vollenden.
Er hatte diese Möglichkeit auch erkannt; denn er war, wie das Urteil feststellt, sich klar darüber, daß er, nachdem er seine Tante nieddrgeschlagen hatte, das Geld nunmehr noch wegnehmen könne. Der Angeklagte hat hiervon nicht deshalb Abstand genommen, weil der ursprüngliche Plan gescheitert war; vielmehr kam er auf Grund der Vorstellung, daß es verwerflich sei, einer Schwerverletzten ‘oder Toten Geld wegzunehmen, zu dem sittlich beachtenswerten Entschluß, sich der Polizei zu stellen und für seine Tat zu sühnen. Es hat ihn somit nicht eine psychische Unfähigkeit, weiter zu handeln, sondern seine bessere Einsicht bewogen, von seinem Vorhaben abzulassen (siehe auch RGSt 47, 74, 79 £f;, 68, 82, BGHSt 7, 296; 9, 48; BGH NW 1959 S. 777).
Die Ansicht der Revision, zwingende innere Hemmungen oder seelischer Druck hätten den Angeklagten zur Aufgabe des Raubes gezwungen, trifft daher nicht zu. Der Hinweis auf RGSt 68, 238 geht fehl. Abgesehen davon, daß der Senat Bedenken hat, dieser Entscheidung uneingeschränkt beizutreten, hatte in dem dort zu entscheidenden Falle der Täter bei dem Anblick des Erfolges seines ersten Schlages einen derartigen Schock bekommen, daß er den Mut verlor, sich noch Geld oder sonstige Gegenstände seines
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Opfers anzueignen, Der Sachverhalt war somit in dem enischeidenden Punkte anders gelagert. ‘:z.ch allem sind die
Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB und damit die Frei-
willigkeit des Rücktritts zu Recht bejaht worden.
3.) Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision,
der Angeklagte habe deshalb nicht freiwillig zurücktreten können, weil er möglicherweise in diesem Zeitpunk® noch unzurechnungsfähig und nicht in der Lage gewesen sei, seinen Willen zu bestimmen. Nach den Feststellungen hatte der besondere Geschehensablauf dazu geführt, daß der Angeklagte infolge seines beschränkten Hirnleistungsvermögens die Selbstbeherrschung völlig verlor, so daß er im letzten Akt der Tat, dem Zuschlagen mit Ger Bierflasche und dem Bügeleisen nicht mehr in der Lage war, seine Handlung zu steuern und zu unterbrechen. Die fehlende Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB erstreckte sich eindeutig nır auf diese beiden Handlungen. Die Feststellungen über seine Erwägungen und sein weiteres Tun nach diesen Schlägen lassen auch keinen Zweifel, daß der Angeklagte nun wieder fähig war, den freien Willensentschluß zu fassen, von seinem Vorhaben Abstanä zu nehmen.
4.) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach 8 42 b StGB hat die Jugendkammer rechtlich fehlerfrei begründet. Die Vermutung der Revision, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten möglicherweise von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, findet im Urteil keine Stütze.
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5.) Die Nachprüfung des Urteils läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur vertreten, soweit sie gegen die Annahme eines freiwilligen Rücktritts gerichtet war:
Baldus Busch Dotterweich
Menges Meyer