Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 04.07.1961 – 5 StR 234/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2179 024

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den landwirtschaftlichen Arbeiter Erich " m , zuletzt wohnhaft in Fe “reis Ton geboren amED 1957 in SCHE Kreis Tag

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Nayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär uw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 23,Februar 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben,

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.

Was die Revision im einzelnen vorgetragen hat, vermag ihr allerdings nicht zum Erfolge zu verhelfen. Daß die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen auf die zu dem Werdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht ausdrücklich eingegangen ist, ergibt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer braucht nicht jeden einzelnen Strafzumessungsgrund als solchen hervorzuheben, Nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände müssen angeführt werden (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO).

Es ist auch nicht richtig, daß sich das Landgericht bei der Begründung, warum es von der Kannvorschrift des 8 44 Abs.1l StGB keinen Gebrauch gemacht habe, auf die Frklärung beschränkt habe, die Kammer habe hiervon abgesehen, Es heißt im Urteil vielmehr: "Daß es beim Versuch eines Notzuchtsverbrechens geblieben ist, ist nicht sein - des Angeklagten -— Verdienst, sondern nur darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte gestört worden ist."

Gerade diese Begründung begegnet jedoch Bedenken. Wenn es nämlich das Verdienst des Angeklagten gewesen wäre, daß es beim Notzuchtsversuch geblieben ist, so hätte er nach § 46 Nr.1 StGB wegen versuchter Notzucht überhaupt nicht bestraft werden können, sondern nur nach § 176 Akbs,.1l Nr.1 StGB (mit der Nindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis gemäß § 176 Abs.2 StGB, gegenüber einem Jahr Gefängnis nach 8 177 Abs.,2 Stc$).

Die Ausführungen der Strafkammer zu § 44 StGB erwecken daher die Besorgnis, daß sie die Möglichkeit, die Strafe beim Versuch zu mildern, aus einem rechtlich fehlerhaften

Grunde abgelehnt hat und damit von einen unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Hierauf kann die Entscheidung über die Strafe berubken, weil die weiteren Strafzumessungseründe nicht klar ergeben, die Strafkammer habe unabhängig von der beanstandeten Erwägung auf keinen Fall von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch machen wollen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschaft,.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Mayr