Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 04.07.1961 – 1 StR 210/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StE_210/61 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gogen
den Arbeiter Hans-Georg VD aus vB zeooren am EB 1935 in CE: zur Zeit in Untersuchungs-
haft, viegen iWlordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident br.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.pPeetz Bundesrichter Lr.Seibert Bundesrichter ir.Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erzannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 13. Dezember 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von kechts wegen
Gründe;
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte dauernd aberkannt, weil er in der Necht zum 8. August 1960 die Lirne Ilse Tg - nach Ansicht des Gerichts vorsätzlich und aus niedrigen 3eweggründen - getötet hat. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Nechts.
Sie hat xeinen Erfolg.
ı, Lico Verfahrensrüge:
Las Schwurgericht hat zur Frage der Zurechnungsfähigzeit des Angeklagten den OMR a.L. Prof.Lr.Schmidt als Sachverständigen vernommen. Lie Revision bringt vor, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten nicht von einer bestimmten Menge des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Bieres ausgegangen, sondern habe von sich aus "nur eine leichte Alkoholwirkung unterstellt". Sie rügt als Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, daß das Gericht nicht zur Erforschung der Wahrheit ein Gutachten eingeholt have, Gas auf der tatsächlich vom Angeklagten genossenen Alkoholnenge beruhte.,
Soweit hierin der Vorwurf enthalten ist, das Schwurgericht habe dem Sachverständigen bestimmte Vornaltungen nicht gemacht oder Fragen nicht gestellt, ist die Rüge unzulässig, denn die Revision kann nicht darauf gestützt verden, daß ein Beweismittel nicıt völlig ausgeschöpft worden ist,
Falls aber die Revision geltend machen will, das Schwurgericht hätte ein weiteres Gutachten über die Wir-
kung des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit erholen müssen, ist diese Rüge unbegründet. Es Tehlt ihr schon die tatsächliche Grundlage,
denn es ist nicht dargetan, daß der vernommene Sachverstän-
dige von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Es ist schon an sich äußerst unwahrscheinlich, daß der Sachverständige Lr.Schmidt, der 1t. Sitzungsprotokoll an der Beweisaufnahme teilnahm, bei seiner gutachtlichen Außerung über die Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols nicht von der Alkoholmenge ausgegangen sein sollte, die vom Schwurgericht festgestellt worden ist. wenn der vernommene Sachverständige zu dem Ergebnis kam, daß rur eine leichte Alkonoleinwirkung beim Angeklagten vorlag, so ergibt sich hieraus nicht das Gegenteil. Überäies hatte der Sachverständige schon seinem schriftlichen Gutachten (Fl. 300 ff d.A.) zugrunde gelegt, daß der Angeklagte in den Stunden vor der Tat etwa acht bis neun Glas Bier getrunken hat. Das entspricht der nach den Urteilsfeststellungen vom Angeklagten in der Zeit von etwa 21 Uhr bis 24 Uhr getrunkenen Biermenge. Auch das am Nachmittag vom Angeklagten genossene Bier hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten in Betracht gezogen. Er ist hier unter Berücksichtigung des eingetretenen Abbaues zu einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,5 %o zur Zeit der Tat gekommen. Es bestent hiernach nicht der geringste Anhalt dafür, daß die Ansicht des Sachverständigen, der Angeklagte habe unter leichter Alkoholeimirkung gehandelt, eine bloß willkürliche Annahme ist. Das Schwurgericht war jedenfalls in dieser Beziehung nicht ge-Grängt, einen weiteren Sachverständigen zu hören oder den vernormenen Sachverständigen zur Erstattung eines weiteren Gutachtens zu veranlassen,
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2,) Lie Sachbeschwerde:
Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge nat keinen Rechtstenler ergeben, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte.
Nach den reststellungen hat der Angeklagte die Ilse Unger üurch Erwürgen getötet. Aus den Verletzungen der Halsschlagadern hat das Schwurgericht den Schluß gezogen, daß der Angeklagte das Wäcdchen mit äußerster Kraft gewürgt hat. Hieraus und aus der Lauer des Würgens, die nacn den Feststellungen mindestens 30 Sekunden betrug, hat das Schwurgericht in denkgesetzlich nicht zu beanstandender weise geschlossen, daäö der Angeklagte den Tod seines Opfers mindestens in Kaul genommen und gebilligt habe. üs nat also beäingten Tötungsvorsatz bejant, der auen für § 211 StGB genüst (RGSt - 70, 259).
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angcklagte das Mädchen aus Zorn gewürgt, weil es ihn nicht in der von ihm gewünschten - normalen - \ieise den Geschlechtsverkehr ausüben lieö. Hierin sieht das Schwurgericht mit Recht einen niedrigen Beweggrund, auch wenn es davon ausgeht, daß der Angeklagte den Dirnenlohn bereits entrichtet hatte und sich nun in seinen Erwartungen zum Teil getäuscht sah. Vier nur aus Verärgerung und Zorn über eine solche Enttäuschung einen Menschen tötet, hanaelt gemein und verächtlich und damit aus niedrigem Bewegsrund (vgl. BGHSt 2, 60, 62).
Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob das Schwursericht - im Gegensatz zu Anklage und Eröfinungsbeschluß - eine Tötung "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs":
mit kecht verneint hat. Es hat hierzu nur geprüft, ob der Angeklagte mit Gem Ziel getötet naben Könnte, an der Leiche den Geschlechtsverkehr auszuüben, Das hat es auf Grund der sonstigen Umstände verneint. Morä erfordert jedoch nur bedingten Vorsatz. Es wird daher die Meinung vertreten, daß eine Tötung "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" auch dann vorliege, wenn bei der Handlung, die zur Befriedigung des Geschlechtstriebs führen soll, die Tötung nur billigend in Kauf genommen wirä. Hiernach würde Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch im Falle der Notzucht (§§ 177, 178 StGB) gegeben sein, wenn Ger Wäter die \ötung auch nur bedingt in seinen Willen aufgenommen hatte (so LX 8. Aufl. Anm. II 1 Abs. 3 zu
$S 211 StGB; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil
2. Aufl, § 2 ITIIB co; a.A. Schönke-Schröder 10.Aufl.
Ann. V ?% b zu § 211 StGB). Jedoch braucht zu dieser Rechts-Trage, die im Falle BGHSt 7, 355 nicht gestellt war, nicht abschließend Stellung genommen zu werden, da § 211 StGB auch beim Vorliegen nur eines der Umstände, die die Tötung zum Morä stempeln, eine fest bestimmte Strafe vorsieht,
La zueh im übrigen, insbesondere zur Frage der Aurechnungsfähigkeit, kein den Angeklagten beschwerender Bechtsirrtum ersichtlich ist, muß die Revision verwor-
{en werden.
Er.Geier Lr.Peetz Seibert Hübner Fischer