Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 1 StR 180/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 034
1_StR_180/61
Im Nanen des Volkes
In der Stralsache
gegen
den Drechsler u. Monteur Lorenz 5 EEE au: num: geboren an NEED 191: in OH, 1.x::5. VE
wegen fortgesetzter erschwertex Unterschlagung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichtier Dr. Willms
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizangestellier ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürih vom 6. Dezember 1960
1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung verurteilt wird und die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt,
2. im Strafaussvpruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war Kraftfahrer eines Omnibusunternehmens. Dabei oblag ihm auch der Fahrkartenverkauf. Von Herbst 1953 bis zu seiner Festnahme Anfang Februar 1960 eignete er sich einen erheblichen Teil der aus dem Berufsverkehr mit Wochen- und Monatskarten eingenommenen Fahrtentgelte an, und zwar monatlich 300 bis 400 DM, insgesamt etwa 25.000 DM. Um die Unterschleife zu verschleiern, trug er in den Köpfen der Fahrkartienblocks, die er bei der Abrechnung vorlegte, geringere Beträge als die wirklich eingenommenen ein. Außerdem siellte er für gine Fahrtgruppe von mehreren Personen, die regelmäßig auf einer bestimmten Strecke mitfuhren, einen Sammelfahrschein aus, vermerkte jedoch auf dem Abrechnungsabschnitt nur den Fahrpreis für eine Person. Das Landgericht hai den Angeklagten wegen rortgesetzier erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit forigesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnnisstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Gle Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. | |
.I, Die Verfahrensbeschwerden sind durchweg unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren £rörterung.
1i. Sachrüge
Auch was die Revision im einzelnen zur Sachrüge vorbringt, geht fehl. Es erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen, die in diesem Rechtiszuge nicht beachtet werden können.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat folgendes ergeben:
Die Revision muß durchgreifen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Denn hier hat es verkannt, daß die Herstellung einer unechten Urkunde nur dann gegeben ist, wenn über die Person des Ausstellers getäuscht, also der Anschein erweckt wird, daß der wirkliche Aussteller der Urkunde eine.andere Person sei als diejenige, von der sie in Wahrheit berrührt (BGHSt 9, 44). Bei den unrichtigen Eintragungen, die der Angeklagte in den der Abrechnung dienenden Teilen der Fahrkartenblocks vornahn, handelte es sich um einen Fall der schriftlichen Lüge, der vom Tatbestand des § 267 SiGB nicht erfaßt wird.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen erschwerter Unterschlagung wird von den Feststellungen getragen. Daß der Angeklagte sich in Tateinheit damit auch der Untreue schuläig gemacht hat, ist vom Landgericht mit der nicht zutreffenden Begründung verneint worden, daß die Aufgabe Ges Angeklagten und sein Pflichtenkreis zum weitaus überwiegenden Teil in der Kraftfahrertätigkeit bestanden habe; indessen schließt es dieser Umstand nicht aus, daß das Einkassieren und Abrechnen der Fahrgelder eine Hauptverpflichtung des Angeklagten war. Es kommt noch hinzu; daß der Angeklagte jeweils nur wöchentlich oder monatlich abrechnete und von seinem Arbeitgeber ermächtigt war, weitgehend selbständig in dessen Interesse u.&. zur Bezahlung von Treibstoff und Reparaturen über die eingenommenen Gelder zu verfügen. Kraft dieser ihm durch seinen Arbeitgeber eingeräumten weitgehenden Befugnisse
oblag ihm die Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Durch die Aneignung eines Teils der Einnahmen verstieß er gegen diese Pflicht und fügte damit seinen Arbeitgeber Nachteile zu. Daß er sich all dieser die Anwendbarkeit des Tatbestands des § 266 StGB in der Form des Treubruchs begründenden Umstände bewußt war, ist den Peststellungen gleichfalls zu entnehmen.
Der Schuldsgruch ist entsprechend zu ergänzen. Dem steht nicht im Wege, daß die Nichiverurteilung vieegen Untreue den Angeklagten nicht beschwert. Der Wegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung erzwingt die Aufhebung des Strafausspruchs., Dem neuen Strafausspruch muß ein rechtlich richtiger Schuldspruch zu Grunde liegen. Aus § 265 StPO ergibt sich für die Berichtigung kein Hindernis, weil der Angeklagte in der Taisachen-
verhandlung auf die Möglichkeit der zusätzlichen Anwen-
dung des: § 266 SiGB hingewiesen wurde und Gelegenheii zur Verteidigung erhielt. Auch in äar Revisionsverhand-Lung wurde die Möglichkeit einer Verurteilung wegen in Tateinheit mit der Unterschlagung begangener Untreue vom Vorsitzenden ausdrücklich zur Erörterung gestelli.
Da die Handlungen, die das Landgericht Techts-Ayiig als Urkundenfälschung beurteili, wenn auch — was das Landgericht verkannie — nicht zur Erfüllung des Tatbestands der Unterschlagung, so doch zur Erfüllung des Taibestands der Untreue beitrugen, konnte ein ausdrücklicher Freispruch vom Vorwurf der Uxrkundenfälschung (vgl. BayObLG in NJW 1960, 2014 Nr. 23) nicht in Erwägung gezogen werden.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) würde dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 266 StGB dann nicht im Wege stehen, wenn die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe zusammen mit der in erster Linie zu erkennenden Gefängnnisstrafe die im ersten Urteil ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr nicht
übersteigt. Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
Willms Fischer