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BGH Entscheidung vom 20.06.1961 – 5 StR 238/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 238/61 2177 041

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gast- und Landwirt Karı J

aus WED “rei: EEE. geboren am EEE 1910 in SEE (Mecklenburg),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten Karl JB gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4.Februar 1961 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 4.Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Karl J@8 unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs.l Nr.3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB und mit versuchtem Verbrechen nach § 173 Abs.l StGB, wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 173 Abs.1 StGB, wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit vollendetem Verbrechen nach § 173 Abs.1 StGB und wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrages beanstandet, ist unbegründet.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkamner beantragt,

"ein erbbiologisches Gutachten einzuholen,

damit festgestellt werden kann, daß der Angeklagte Karı JEW als Erzeuger des von

seiner Tochter Gerda Ji@® geborenen Sohnes

Michael auszuschließen ist, um letztliche verbliebene Zweifel aufzuklären".

Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß

"auf Grund des Blutgruppengutachtens des Sachverständigen Prof.Dr.Dotzauer zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß der Angeklagte Karl SB keinesfalls als Vater des Kindes der Angeklagten Gerda Mg ausgeschlossen ist.

Einmal haben Blutgruppengutachten einen größeren Wahrscheinlichkeitswert als erb-

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- 3.

biologische Gutachten unä schließen regelmäßig jeden Gegenbeweis aus.

Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, daß der Angeklagte Karl JB auf Grund des positiven C"_lerkmals, das nur bei dem Angeklagten Karl JB und dem Kinde Michael I@, nicht aber bei der Angeklagten Gerda AB vorhanden ist, wahrscheinlich der Erzeuger des Kindes Michael ist, zumal dieses Merkmal nur bei 0,0129 % der Bevölkerung vorkommt. *

Die so begründete Ablehnung des Beweisamtrages ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtun.

Die Auffassung der Strafkammer, daß Blutgruppengutachten einen größeren Wahrscheinlichkeitswert als erbbiologische Gutachten hätten und regelmäßig jeden Gegenbeweis ausschlössen, ist zwar in dieser Allgemeinheit nicht richtig (vgl. hierzu BGHSt 5,34; BGH NJW 1951, 558°). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Falle nicht an.

Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben, daß die Strafkammer die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens abgelehnt hat, weil sie der Überzeugung gewesen ist, daß das Gegenteil der Tatsache, die durch das erbbiologische Gutachten bewiesen werden sollte, durch das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Dotzauer bereits erwiesen sei. Diese Begründung entspricht der Vorschrift des § 244 Abs.4 Satz 2 erster Satzteil StPO. Sie ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe festgestellt, daß nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen Prof.Dr.Dotzauer vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung die Vaterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen ist. Hierdurch allein war allerdings das Gegenteil der Tatsache, die durch das erbbiologische

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Gutachten bewiesen werden solite, noch nicht erwiesen, Sinn des Beweisamtrages war es zu beweisen, daß der Angeklagte nicht der Vater des Kindes Nıchael JB sei. Das Gegenteilt hiervon ist, daß er der Vater ist. Die Urteilsgründe ergeben indessen, Gaß die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des Prof.Dr.Dotzauer auch von der Vaterschaft des Angeklagten überzeugt war. Bei der Bildung dieser Überzeugung ist die Strafkammer erkennbar von der Erwägung ausgeganzen, daß nach dem Gutachten des Prof.Dr.Dotzauer das positive c"_Nerkmal nur bei dem Angeklagten Karl J@9 und dem Kind Michael WB, nicht dagegen bei der Kindesmutter Gerda IB vorhanden ist, dieses Merkmal nur bei 0,0129 % der Bevölkerung vorkommt und daher nach der Auffassung des Sachverständigen der Angeklagte wahrscheinlich der Erzeuger des Kindes ist. Diese Wahrscheinlichkeit ist für die Strafkammer zur Gewißheit geworden, weil Anhaltspunkte dafür, daß Gerda JB nit seinem anderen Mann als dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe, nicht bestanden. Sie waren weder in dem Beweisamtrag behauptet worden noch scnst ersichtlich. Auch die Revision trägt Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß der Tatrichter eine solche Gewißheit von der Vaterschaft des Angeklagten in Fällen erlangen kann, in denen ein Blutgruppengutachten Folgerungen auf die Vaterschaft nahelegt, hat der Bundesgerichtshof bereits anerkannt (vgl. BGHSt 5,34,37). Daß die Voraussetzungen, unter denen nach }) 244 Abs.4 Satz 2 zweiter Satzteil StPO öje Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ausnahmsweise nicht abgelehnt werden darf, im vorliegenden Fall gegeben wären, ist weder von der Revision behauptet worden noch sonst ersichtlich.

2. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

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a) Das Urteil stellt zu dem in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB verübten fortgesetzten vollendeten Verbrechen der Blutschande nach § 173 Abs.1 StGB, das der Angeklagte an seiner Tochter Gerda begangen hat, fest, daß es mindestens in einem der beiden Fälle, in denen der Angeklagte mit seiner Tochter Gerda geschlechtlich verkehrte, zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Beweiswürdigung, auf der diese Feststellung beruht, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß es mindestens in einem der beiden Fälle zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist, aus der Tatsache gefolgert, daß Gerda JB vei einem der beiden Vorfälle ein Kind empfangen hat. Diese Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, die Schlußfolgerung der Strafkammer sei nicht zwingend, weil eine Befruchtung auch möglich sei, wenn eine Vereinigung der Geschlechtsteile nicht stattfindet, geht fehl. Auf die Behauptung, daß ein vom Tatrichter gezogener Schluß nicht zwingend sei, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

b) Der Hinweis auf das Urteil BGH NJW 1960, 3951? ist ebenfalls ohne Erfolg. Die Entscheidung betrifft den Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten aufund absteigender Linie. Der Angeklagte hat sich, soweit er die Taten in der Sowjetzone beging, der versuchten Blutschande nach § 173 Abs.1 StGB dadurch schuldig gemacht, daß er versuchte, mit seiner leiblichen Tochter Marianne MP geschlechtlich zu verkehren.

c) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden

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ist, in vollem Umfange geprüft. Das Urteil läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Mayr