Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 22.04.1966 – 4 StR 71/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 11/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Vukasin Dr ED 2: PER
DB, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am
1944 in PD Susosiawien,
wegen Notzucht.
Pl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident. Scharpenseel
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, .
Dr. Flitner |
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal | als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt aD
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanmter der Geschäftostelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Oktober 1965 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und dcs sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Aufklärungsrügen gehen fehl.
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß Peter CD nicht als Zeuge vernommen worden ist. Über die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat selbst konnte er nichts aussagen. Wie die Urteilsgründe-ergeben, hätte er bei einer - vom Verteidiger auch hilfsweise beantragten - Vernehmung gegebenenfalls bekunden können, daß sich die Zeugin Christel DD entgegen den nach wechselnder Darstellung in der Hauptverhandlung schließlich von ihr gemachten Angaben ihm freiwillig hingegeben habe. Gerade ;hiervon und damit ‚ vonder Unrichtigkeit ihrer Aussage über dieses Erlcbnis ist das Landgericht aber zugunsten des Angeklagten auch ausgegangen, nachdem es Günter RE hierzu als Zeugen gehört hatte. Inwiefern eine Vernehmung des Peter OD =. einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Die Revision meint zwar, sie sci notwendig gewesen, um festzustellen, in welchem Haße Christel EBD selbst unter Anarohung höchster Strafen zu einer falschen Aussage fähig sei; dann hätte sich klar herausgestellt, daß sie "völlig" unglaubwürdig sci. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens ist sich das ‚Landgericht der Bedeutung des als falsch untorstellten Teils der Aussage bewußt gewesen. Es weist im Urteil ausdrücklich darauf hin, daß die unrichtigen Bekundungen selbstverständlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit überhaupt und damit auch an der Glaub haftigkeit der Schilderung des Vorfalls mit dem Angeklagten wecken könnten. Das Landgericht hat also die von der Revision hervorgehobenen Bedenken nicht außer acht gelassen: Vielmehr ist es unter deren Berücksichtigung’ der Darstellung des Mädchens über das Erlebnis mit dem Angeklagten gefolgt;
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und zwar letztlich deshalb, weil andere Umstände, insbesondere die mit dieser Darstellung übereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei und vor den Haftrichter, die Richtigkeit der Bekundungen bestätigten. Bei dieser Sachlage.mußte sich der $trafkammer die Vernehmung des Poter OD als Zeugen nicht aufdrängen.
2. Ebensowenig kann ein Verstoß gegen die richterliche:. Aufklärungspflicht darin gesehen werden, daß das Landgericht über die Glaubwürdigkeit des zur Zeit der Hauptverhandlung 17 Jahre und 5 Monate alten Mädchens keinen Sachverständigen gehört hat. Die Würdigung von Zougenaussagen gehört scit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher such im: geltenden deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt selbst dann, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer einco an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Dio Zuzic-
‚hung cincs Sachverständigen mit besonderen jugendpsychologi-
schen Kenntnissen ist nur geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild dos Kindesoder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentünlichkeiten aufweist, für deren Beurteilung die eigene Sachkunde
. des Gerichts nicht ausreichen würde (BGHSt 8, 130, 131 mit
Nachweisen; BGH NJW 1961, 1636). Solche Besonderheiten sind vorliegend weder dem Urteil zu entnehmen noch sonstwie ersichtlich. Anzeichen dafür, daß die Pubertät bei Christel EEE 20%: nicht abgeschlossen gewesen würe, sind nicht vorhanden. Auch andere Umstände, welche dic Fähigkeit des Gerichts ausnahmsweise überstiegen, den \ert der Aussage der Siebzehnjährigen zu beurteilen, liegen nicht vor. Gegen das Mädchen sprachen allein ihre widersprüchlichen und falschen Aussagen über das Vorerlobnis.
Damit hat sich das Landgericht 'aber im Urteil so sorgfältig auscinandergesetzt, daß Zweifel an sciner Sachkunde
. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit’ der Jugendlichen Zeugin nicht aufkommen können. Das gilt um so mehr; ale deren Aussagce hier nicht allein, sondern, wie schon erwähnt, nur in Zusammenhang mit den Geständnissen des Angoklägten dic Grund. lage der Verurteilung bildete (vgl. auch BGHSt 7, 82, 85; BGH Urt. v. 20. Juni 1961 - 5 StR 157/61 -). Aus diesen Gründen brauchte das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, "irgendwelche" Erkundigungen beim Jugendamt.und bei den Lehrern des Mädchens einzuziehen.
3, Soweit äle Revision eine Aufklärung dahin vernißt, wie 08 möglich scin köhno, daß keinerlei Spuren. der Gewalteinwirkung von Seiten des’ sich heftig wohrenden Mädchens bei dem Angeklagten festgestellt werden konnten, ist dic Rüge nicht. ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dic Revision gibt die Beweismittel nicht an, dio das Landgericht noch‘ hätte benutzen können (BGHSt 2, 168).
4. Die übrigen Aufklärungsrügen, mit denen die Revision wohl dartun will, daß. die Verwertung der Gestündnisse des Angeklagten unzulässig gewiesen sei, gehen fchl. Wie die Urteilsgründe "ergeben, hat sich das Landgericht davon überzeugt, daß ‘der Angeklagte über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und die ihm ertoilten Belehrungen und die Bedeutung seiner Aussagen richtig verstanden hat. Diese Überzeugung gründet sioh- zunächst auf die Bekundungen der beiden Kriminalbeamten und des Haftrichters; ‘vor denen der Angeklagte die Geständnisse abgelegt hat. Danach hat dieser bei seiner- polizeilichen Vernehmung ausdrücklich auf die Zuziehung 'eines Dolmetschers verzichtet
und bei seiner richterlichen Vornehmung um einen solchen nur für die Hauptverhandlung gebeten; die Verständigung mit ihm war gut und ohne Schwierigkeiten durchführbar; er hat auf jede ihm gestellte Frage eine sinnvolle Antwort gegeben und insbesondere auch klar zum Ausdruck gebracht, daß er das Mädchen mit Schlägen für den Geschlechtsverkehr habe gefügig machen wollen und daß er um die Strafberkeit seines Vorgehens wisse; keiner der genannten Vernehmungspersonen ist jemals der Gedanke gekommen, daß ein Mißverständnis vorliegen könne. Zudem beruht die Überzeugung des Landgerichts auf dem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, der er - ebenfalls - sehr gut hat folgen können, ohne auf die Mitwirkung cincs Dolmetschers angewiesen zu scin. Unter diosen Umständen hatte das Landgericht keinen Anlaß, über die Anhörung des Angeklagten durch den Haftrichter die dabei noch anwcsenden Personen, nämlich die ?rotokollführerin und den Polizeibeamten, als Zeugen über die Verständigung mit dem Angcklagten oder gar einen Sachverständigen über die deutschen Sprachkenntnissc des Angeklagten zu vernehmen. Die Bedenken der Revision gegen die Verwertung der Geständnisse sind daher unbegründet.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Straf-
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ausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. | |
Scharpenseel Flitner " Mayr
"Sanders el Hürxthsl