Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 5 StR 93/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ber Y “
5 StR 93/61 | 2176 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Gerhard GC EEE zus HERE, geboren an EB 1929 in se (Thür. ),
- Sachbezeichnung:s Bggp u.a. -
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Mai 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (de als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Ci gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.0ktober 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe?
Die Revision des Angeklagten Cw rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
l, Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß in folgenden:
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten u.a. zur Last, sich des gemeinschaftlichen versuchten Betruges schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt. Der Angeklagte ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden.
Zu Recht macht die Revision geltend, daß hierdurch § 265 StPO verletzt worden ist. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Vorschrift auch dann verletzt worden wäre, wenn der Tatrichter den Angeklagten nach der Verlesung der Urteilsformel, aber vor der Eröffnung der Urteilsgründe auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hätte. Das kann zweifelhaft sein, weil die Verkündung des Urteils erst mit der vollständigen Eröffnung der Urteilsgründe abgeschlossen wird (vgl.RGSt 47,323; 61,388,389). Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Tatrichter den Angeklagten auch nach der Verlesung der Urteilsformel nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat. Der Vorsitzende "hat zwar "vorgeschlagen", in die Verhandlung wieder einzutreten, um den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hinzuweisen, daß er statt wegen versuchten Betruges auch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bestraft werden könne. Diesem "Vorschlag" ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht entsprochen worden.
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Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß gegen § 265 StGB. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe den Sachverhalt, den der Eröffnungsbeschluß als gemeinschaftlich versuchten Betrug, die Strafkammer in ihrem Urteil dagegen wegen fehlender Tatmitherrschaft des Angeklagten nur als Beihilfe zum versuchten Betrug beurteilt hat, sowohl der .- äußeren als auch der inneren Tatseite nach in vollem Umfange zugestanden. Der Senat hält es bei der gegebenen Sachlage für ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegenüber. dem Vorwurf der Beihilfe zum Betrug anders hätte verteidigen können, als er es gegenüber dem Vorwurf des gemeinschaftlich versuchten Betruges getan hat. Dies gilt um so mehr, als auch die Revision selbst nichts darüber vorträgt, inwiefern der Angeklagte sich nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders verteidigt haben würde. Die Möglichkeit, die Strafe des Gehilfen nach den §§ 49 Abs.2, 44 StGB zu ermäßigen, hat die Strafkammer berücksichtigt.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge sonst noch vorträgt, geht fehl. Da dem "Vorschlag" des Vorsitzenden, in die Verhandlung wieder einzutreten, nicht entsprochen worden ist, brauchte dem Angeklagten nicht nochmals das:!letzte Wort erteilt zu werden.. Es bedurfte auch nicht einer nochmaligen Beratung des Gerichts. an |
2. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkamner festgestellten. Sachverhalt ist frei ‚von Rechtsirrtun. Insoweit: erhebt auch die
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Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Mayr