Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 5 StR 121/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 02
5_ StR 121/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polizeiamtmann Walther H > aus SE, dort geboren am Em 1902,
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Mai 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ie»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Walther Hgg gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Juli 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben. Auch das Einzelvorbringen der Revision vermag solche nicht darzutun.
l. Die Strafkammer hat in allen 27 Fällen, in denen sie den Angeklagten verurteilt hat, zunächst rechtlich einwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte Vorteile im Sinne des § 332 StGB angenommen oder gefordert (Fall D cc) hat. | .
a) Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch insoweit, als die Vorteile nicht dem Angeklagten persönlich übergeben worden sind, sondern seinem Sohne Winfried. Wie die Revision selbst vorbringt, war der Sohn nach den Urteilsfeststellungen nur der Überbringer der Pakete, die für den Angeklagten bestimmt waren. Was der Verteidiger demgegenüber vorträgt, ist als Angriff gegen die auf Grund einer ‚rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der Strafkammer unbeachtlich. |
b) Hinsichtlich des "Studienzuschusses" (Fall A d - UA 3.10) für die Söhne des Angeklagten ist allerdings nicht festgestellt,. "daß der Angeklagte das Geld für sich verbraucht hätte oder die Übergabe des Geldes für die Söhne nur eine Tarnung sein sollte". Darauf kommt es ‚jedoch nicht an. Selbst wenn man davon ausgeht; der Angeklagte habe. das Geld nur für seine Söhne verwandt, so hat er dennoch im Sinne des § 332 StGB einen Vorteil empfangen. Dieser Vorteil braucht dem Angeklagten nicht für seine Person,- kann vielmehr auch einem Angehörigen versprochen werden, um hierdurch den Beamten zu einer rechtswidrigen Handlung zu bestimmen. Der dem nicht beamteten Angehörigen zugewendete Vorteil muß nur mittelbar auch dem Beamten zugute kommen (vgl. RG HRR 1940,872; RGSt 13,396; BGH NJW 1961,4721?). Daß die Söhne des An-
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geklagten bei der Annahme des Studienzuschusses schon volljährig waren und "selbst ihr Geld verdienten", ist nicht von Belang.
c) Die Ausführungen zum Falle A d ergeben schon, daß die Strafkammer auch in dem Weihnachtsgeschenk einer elektrischen Kaffeemühle an die Ehefrau des Angeklagten (Fall A c - UA S.10) mit Recht einen Vorteil für den Angeklagten gesehen hat.
d) Im Falle D c (Fordern eines Darlehens von 150 DM - UA S.12/13) vertritt die Revision den Standpunkt, der Tatbestand der Bestechung setze voraus, daß ‚der Darlehensnehmer. bei der Hingabe des Darlehens wenigstens wisse, daß es sich um ein "unechtes Darlehen" handeln solle, und der Darlehensgeber das Darlehen nicht zurückverlangen wolle. Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß auch die Gewährung eines (echten) Darlehens ein Vorteil ist.
2. Die Urteilsgründe ergeben auch, daß die dem Angeklagten unmittelbar oder über seine Angehörigen zugewandten Vorteile für eine Amtshandlung gegeben worden sind.
a) Hierfür ist es allerdings nicht ausreichend, daß die Strafkammer als widerlegt ansieht, daß die Geschenke dem Angeklagten und seiner Familie '"aus Freundschaft gemacht worden seien", daß sie vielmehr "allein mit der dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten in Verbindung standen". Denn nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit ‘einer Amtsharidlung gewährte Vorteil muß für eine Antshandlung gegeben sein (vgl. BGH NJW 1961,469,472). Das ist dann nicht der Fall, wenn er seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit hat, denen. sich ein Beamter schwer entziehen kann, wenn er nicht gegen gesellschaftliche Formen verstoßen wili.
Um- derartige Vorteile handelt es sich hier jedoch in keinem Falle. Das konnte im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision die Strafkammer'in allen Fällen äus der Art
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und dem Wert des Geschenkes folgern.
b) Sowohl der Tatbestand des § 332 als auch der des § 331 StGB setzen voraus, daß die Vorteile dem bestochenen Beamten für eine in sein Amt einschlagende Handlung gewährt werden. Weil die Bestechungstatbestände voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung "für" die Amtshandlung gedacht ist, muß diese eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelhandlungen keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen (BGH NJW 1961,467;
1961,47220 474).
In dieser Beziehung könnten die Urteilsausführungen insoweit zu Bedenken Anlaß geben, als es in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung heißt, der Angeklagte habe erkannt, daß die Zuwendungen von den je- ‚weiligen Firmeninhabern mit der Willensrichtung gegeben worden seien, ihn in ihrem Sinne günstig zu beeinflussen und sie bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen. Er habe sich durch die Annahme der Zuwendungen Vorteile verschafft, durch die er sein Ermessen innerlich belastet habe, weil er infolge der Zuwendungen nicht mehr unbefangen und unvoreingenommen an die von ihm zu treffenden Entscheidungen herangehen konnte (UA S.24/25).
Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Angeklagte Ermessensbeamter war, sondern (vorweg), welche (Ermessens-) Handlungen von ihm erwartet wurden. Das ergibt sich im vorliegenden Falle jedoch mit genügender Deutlichkeit aus den Feststellungen. der Strafkammer (UA S.15), dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß die Existenz der (vorteilgewährenden) Firmen von der Erteilung von Aufträgen seines Ressorts abhängig war, und daß die Inhaber dieser Firmen mit den Zuwendungen erreichen wollten, bei der Hergabe von Aufträgen von ihm berücksichtigt zu werden. Das ist im Zusammenhang mit den Angaben an anderer Stelle, welche Gegenstände die betreffenden
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Firmen vertrieben, eine ausreichende Feststellung der von dem Angeklagten erwarteten Amtshandlung.
3. Diese Amtshandlung muß nun, um zu einer Verurteilung nach § 332 StGB wegen schwerer Bestechlichkeit zu führen, pflichtwidrig sein.
a) Auch in dieser Beziehung genügt wiederum nicht der Hinweis allein auf die Eigenschaft des Angeklagten als Ermessensbeamten. Es reicht nicht aus, daß die Strafkammer bei der Schilderung des Tatgeschehens sagt, die Inhaber der Firmen hätten, dem Angeklagten "erkennbar", mit den Zuwendungen erreichen wollen,
"bei der Hergabe von Aufträgen im Rahmen ihrer Produktionsstärke berücksichtigt zu werden",
b) In diesem Zusammenhange besagt es auch nichts, "daß der Angeklagte als Beamter und zuvor als Angestellter mit Beamtenfunktion" wußte, daß er "in Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung keine Geschenke annehmen durfte". Denn es kommt nicht auf die Pflichtwidrigkeit an, sondern auf die Pflichtverletzung, die dem Beamten als Gegenleistung für den Vorteil angesonnen wird (vgl. BGH NJW 1961,469,471 unter III 2).
c) Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß .die Strafkammer davon überzeugt war, er habe die für ihn "erkennbare" Absicht der Vorteilsgeber auch wirklich erkannt.
4) Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, "daß er seine Aufträge nur .nach sachlichen Erwägungen vergeben hat" (UA.8.25). Die Revision meint, deshalb komme eine Bestrafung aus § 332 StGB nicht in Frage. Demgegenüber ist in BGHSt 15,88,93 ff bereits ausführlich dargelegt, daß es nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gehört, daß der Beamte sich wirklich entschließt, die pflichtwidrige
Handlung zu begehen. Dem hat sich der Senat schon mehrfach angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr