Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 5 StR 111/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 111/61 | 2176 023
IimNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Paul FE (EEE
aus Hm, dort geboren am EEE» 1950,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schnitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ei» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.November 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Dem Angeklagten wird die nach dem 29.November 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- Do
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind ebenfalls unzulässig, soweit sie sich auf neue Tatsachen stützen oder die Beweiswürdigung als solche beanstanden.
Im übrigen sind sie unbegründet:
1. Zu den Betrugstaten vom 3.Januar 1959 und 22.Januar 1959 (Fall 1 und 2 des Urteils) stellt die Strafkamner fest, der Angeklagte habe nicht "von vornherein die Begehung beider Taten und die Tatverwirklichung in ihren wesentlichen Grundzügen" gewollt (UA S.17). Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Vorbringen der Revision verträgt sich nicht mit den Feststellungen.
2. Unbeachtlich ist auch, was die Revision zum Kauf des Siemens-Staubsaugers ausführt. Über diesen Vorfall äußert sich das angefochtene Urteil nicht, weil das ‚Verfahren "insoweit gemäß § 154 Abs.2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden ist,
3. Mit Recht sieht das Landgericht vollendeten Betrug darin, daß sich der Beschwerdeführer von der Firma Flektro-I] einen Staubsauger "zum Preise von 340 DM beschafft hat.
Allerdings teilt das Urteil nicht mit, ob in diesem Falle - wie die Revision behauptet -— Abschlagszahlungen vom Angeklagten geleistet worden sind, Darauf würde es aber nur bei wesentlichen Teilzahlungen ankommen. Auch die Revision beruft sich jedoch lediglich auf zwei - verhältnismäßig unwesentliche -— Abschlasszahlungen. Aus solchen Leistungen ergibt sich kein Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang an nur den Zweck verfolgt, "das Gerät zu Geld zu machen", er sei bei diesem Geschäft weder
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zahlungsbereit noch zahlungsfähig gewesen. Denn diese Darlegungen beziehen sich auf die übernommene Vertragsverpflichtung, ratenweise den vollen Kaufpreis zu zahlen.
4. Im Falle x» (Fall 7 des Urteils) ist der Angeklagte nicht aus § 266 StGB, sondern aus § 246 StGB verurteilt worden. Das Landgericht stellt hierzu fest, daß "ihm das Geld mit einer bestimmten Zweckbestimmung übergeben" und deshalb "anvertraut" worden sei (UA S.21). Die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung (Veruntreuung) ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
5. Im Falle § 8 (OMEEEEE) hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten angenommen, er habe für das Fernrohr 159,-- DM bezahlt. Deshalb sieht sie in der Erlangung des Fernrohrs auch keine strafbare Handlung, sondern erblickt den versuchten Betrug allein in der Vorlage einer gefälschten Postquittung zum Zwecke der Erlangung zukünftiger (rechtswidriger) Vorteile. Das aber ist rechtlich unbedenklich. Daß es dem Angeklagten bei seinem Vorgehen nicht um die Pflege ordentlicher (d.h. nicht betrügerischer) "Geschäftsverbindungen" ging, ergibt sich deutlich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere auch aus der Wahl des Täuschungsmittels,.
6. Entgegen der Behauptung des Rechtsmittels ist auch im Falle 12 (PB) festgestellt, daß sich der Beschwerdeführer durch eine Täuschungshandlung den Besitz der Bücher verschafft hat. ("Der Angeklagte hat seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt und so seinen Vertragspartner veranlaßt, ihm Vermögensgegenstände auszuhändigen, die er alsbald verkaufte" - UA 8.17). Mit Recht ist er daher wegen Betruges und nicht wegen Unterschlagung bestraft worden,
7. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen 13 und 14, 15 und 16 sowie im
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allgemeinen scheitern an der Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe jeweils einen neuen Vorsatz gefaßt,
8. Überwiegend unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision zur Straffrage.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr