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BGH Entscheidung vom 05.05.1961 – 5 StR 527/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 5tR 527/60 2180 028

ImnNamnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

l.

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wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Leo Km». ED ra VB gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13.Mai 1960 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten Leo Ku wird die nach dem 13.Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

3.

Gründe§

A. Revision des Angeklagten Leo Ki»

I. Die Verfahrensrügen

sind offensichtlich unbegründet. An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der gesamten Hauptverhandlung hat der Senat keinen Zweifel.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet,

1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen verurteilt worden ist, bedarf einer Erörterung nur der erste Betrugsfall (Betrug anläßlich des zweiten Preisausschreibens).

Die Ausführungen der Strafkammer über den Schaden bei dem zweiten Teilakt dieses Betruges sind nicht frei von Rechtsirrtum. Es handelt sich bei dem Angebot der Füllfederhalter nebst Werbeprämien um ein einheitliches Geschäft. Die Kunden haben nur insoweit einen Schaden erlitten, als die ihnen gelieferten Füllfederhalter zuzüglich der gelieferten Prämien weniger wert waren als der von ihnen gezahlte Betrag.

Indessen ist die abweichende rechtsirrige Auffassung der Strafkammer im Frgebnis ohne Bedeutung. Der Schuldspruch wird durch den Rechtsirrtum nicht beeinflußt, Beim ersten Teilakt dieses Geschäfts liegt nach der äußeren und inneren Tatseite zweifellos ein Betrug vor. Aber auch bei dem zweiten Teilakt bleibt immer noch ein vollendeter Betrug bestehen, auch wenn der Schaden geringer ist, als die Strafkammer angenommen hat. Diejenigen Kunden, die für drei Füllhalter (einschließlich des Werbeprämienfüllhalters) 2 x 4,90 DM = 9,80 DM bezahlt haben, sind jedenfalls um 0,80 DM geschädigt, da nach den Feststellungen jeder Füllhalter

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höchstens einen Wert von 3 DM hatte. Nach der Überzeugung des Senats ist der Strafausspruch nicht durch die Annahme eines zu hohen Schadens beeinflußt. Von den insgesamt 200.000 gelieferten Füllhaltern fallen nach UA Seite 53 mindestens 150.000, also drei Viertel, auf das erste Geschäft. Ein gewisser Schaden ist, wie dargelegt, auch bei dem Weihnachtsgeschäft mit Sicherheit entstanden. Das spekulative Moment, das die Strafkammer zugunsten des Angeklagten würdigt, war bei dem Weihnachtsgeschäft, bei den die Kunden durch Weiterverkauf einen verhältnismäßig erheblichen Gewinn machen wollten, sehr viel stärker als beim ersten Angebot. u

2. Auch die Verurteilung wegen Meineides bei dem Offenbarungseid vom 16.August 1954 ist nicht zu beanstanden,

Die Strafkammer legt dar, daß der Offenbarungseid des Angeklagten in einer Reihe von Punkten unrichtig war und daß der Angeklagte. dies gewußt hat.

Zweifelhaft kann allerdings sein, ob es sich bei Eingehung und Bezahlung der Wechselverpflichtung im Falle von der Linde um eine unentgeltliche Verfügung des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau gehandelt hat, und ob die Forderung gegen die Firma Lingia, wie die Strafkammer darlegt, dem Angeklagten zustand oder vielmehr seiner Ehefrau,

Indessen komt es hierauf nicht an,

Diese beiden Punkte waren im Verhältnis zu den übrigen Punkten, in denen der Eid unrichtig war, verhältnismäßig untergeordnet. Überdies hätte der Angeklagte die beiden Geschäfte in jedem Fall angeben müssen,

. Stand die Kaufpreisforderung an die Firma Lingia nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau zu, so war dies eine Folge der anfechtbaren Übereignung der Baracken und hätte

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deshalb bei der Beantwortung der Frage über die unentgeltlichen Veräußerungen an die Ehefrau mit angegeben werden müssen. An den Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite würde sich hierdurch nichts ändern,

Die Auffassung der Strafkammer, daß es sich bei Übernahme und Bezahlung der Wechselverpflichtung gegen Frau von der Linde um eine unentgeltliche Verfügung des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau gehandelt hat, ist jedenfalls vertretbar. Im Offenbarungseidsverfahren müssen aber auch Geschäfte angegeben werden, die nur möglicherweise unter § 807 Abs,1 Satz 2 Nr.1-3 ZPO fallen, Komplizierte zivilrechtliche Frager können nicht im Offenbarungseidsverfahren geklärt werden. Vielmehr soll der Gläubiger durch den Offenbarungseid in die Lage versetzt werden, diese Klärung selbst vorzunehmen (vgl.BGH IM StGB § 1547.20),

Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte die Wechseleinlösung deshalb nicht angegeben habe, um seinen Gläubigern nicht die Möglichkeit zu geben, im Wege der Gläubigeranfechtung gegen seine Ehefrau vorzugehen und dadurch den unter ihrem Namen in Vorbereitung befindlichen Schmuckblatt-Vertrieb in Frage zu stellen, Damit ist die innere Tatseite in jedem Fall ausreichend festgestellt.

3. Den Offenbarungseid vom 31.März 1954, den der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des NWV auf Antrag des Verlages Neue Presse geleistet hat, hält die Strafkammer deshalb für unrichtig, weil der Angeklagte darin etwa 8000-9000 Käuferadressen aus der Aktion Jotha-Liliput 1953 nicht angegeben habe,

Auch insoweit ist die Verurteilung gerechtfertigt.

Allerdings liegt der Fall hier hinsichtlich der Verschweigung der Käuferadressen anders als bei dem unter 2 abgehandelten

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Offenbarungseid. Dort handelte es sich um in Säcken befindliches Adressenmaterial, das der Angeklagte schon vorher mehrfach gegen Entgelt anderen überlassen hatte. Derartiges Adressenmaterial gehört zu den Vermögensstücken des Schuldners, und zwar handelt es sich insoweit um bewegliche Sachen,

Die Käuferadressen aus der Jotha-Liliput-Aktion befanden sich am 31.März 1954 bei der Leistung des Offenbarungseides auf Einzahlungsbelegen der betreffenden Käufer, die aus buchhaltungstechnischen Gründen in besonderen Ordnerr abgeheftet waren.

Die Anlegung derartiger Ordner gehört zur ordnungsmäßigen Buchführung; solche Ordner müssen daher als Geschäftsbücher im Sinne des § 811 Nr.11 ZPO angesehen werden. Geschäftsbücher sind aber nach der angeführten Bestimmung nicht pfändbar.

Trotzdem ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Adressenmaterial im Offenbarungseidsverfahren angeben mußte. Grundsätzlich müssen auch unpfändbare Gegenstände im Offenbarungseid angegeben werden. Freilic brauchen ihrer Natur nach zweifellos unpfändbare Gegenstände nicht angegeben zu werden (RGSt 71,300,302). So zweifellos war aber hier die Rechtslage nicht, weil es in der Hand des Angeklagten lag, diese Geschäftsunterlagen ihrem ursprünglich Zweck zu entfremden, was er auch später getan hat,und weil der Angeklagte schon vor Ableistung des Offenbarungseides mit einer Firma CM wegen etwaiger späterer käuflicher Überlassung des Adressenmaterials in Briefwechsel gestanden hatte,

Daß der Angeklagte sich seiner Pflicht bewußt war, die Adressen im Offenbarungseidäsverfahren anzugeben, stellt das Urteil fest.

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4. Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verleitung zum Falscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer stellt rechtsirrtumsfrei fest, daß in dem Vermögensverzeichnis der Frau KOEEEEED eine Reihe wertvoller, ihr gehöriger Gegenstände nicht mit angegeben war, und daß der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen hat, diese in das von ihm gefertigte Vermögensverzeichnis auf-

zunehmen,

Bedenken könnten bestehen, ob, wie die Strafkamner meint, der Hausrat in das Vermögensverzeichnis der Ehefrau KO nicht aufgenommen werden durfte. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß dieser Hausrat in Wahrheit dem An-

geklagten gehörte, Immerhin war dies angesichts des Ehe-

vertrages nicht völlig unzweifelhaft, so daß schon aus diesem Grunde die Aufnahme des Hausrats das Vermögensverzeichnis nicht ohne weiteres unrichtig machte. Es kam hinzu, daß der Angeklagte gerade dadurch, daß er selbst den Hausrat in

das Vermögensverzeichnis seiner Ehefrau aufnahm, sich damit seiner Interventionsmöglichkeiten gegenüber Gläubigern des KCEEEB-Veriages, als dessen Inhaberin Frau KB nach außen auftrat, begab.

Indessen kommt es hierauf nicht an, da dieser Punkt bei der Gesamtbewertung der Verleitung zum Falscheid, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, keine Rolle gespielt hat.

Ob, wie die Strafkammer meint, in dem Vermögensverzeichnis der Frau KW hätte angegeben werden müssen, daß sie den KiB-Verlag nur als Strohmann ihres Ehemannes führte, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall hätte in diesem Verzeichnis, da Frau KB als Figentümerin im Handelsregister eingetragen war und deshalb im Außenverhältnis zu

Dritten Inhaberin des Verlages war, angegeben werden müssen, welche Einnahmen dieser Verlag hatte, und. daß diese Einnahmen auf Grund interner Vereinbarung dem Angeklagten zuflossen,

5, Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keine Rechtsfehler; daß § 157 StGB zugunsten des Offenbarungseidsschuldners keine Anwendung findet, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

B. Die Revision des Angeklagten Te

erhebt nur die Sachrüße. Sie erschöpft sich in- unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung-

Die Strafkammer legt rechtsirrtumsfrei dar, daß der Angeklagte FB den Angeklagten KO bei üessen im Rahmen des Jotha-Liliput-Geschäftes begangenen Betrug vorsätzlich Beihilfe geleistet hat.

Auch die Strafzumessung gegenüber diesem Angeklagten ist nicht zu beanstanden,

C. Die Revision des Angeklagten Vegguu>

erhebt nur die Sachrüge. Auch sie.ist unbegründet. Nach den

Feststellungen hat der Angeklagte eg Gen Angeklagten KOEEEED vorsätzlich bei der sogenannten 1.- DM-Aktion

| anläßlich des dritten Preisausschreibens unterstützt, inden

er ihm die Postkarten hierzu zur Verfügung gestellt hat,

obgleich er den betrügerischen Charakter dieser Aktion

erkannte und insbesondere wußte, daß die Postkarten in

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Wahrheit keinen wirtschaftlichen Wert hatten. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten We wegen Beihilfe zum Betrug. Bedenken gegen die Strafzumessung bestehen auch bei diesem Angeklagten nicht.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Mayr