Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.05.1961 – 4 StR 73/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
154 069
Tg 2 12 #7 00
IL.naNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kranfiihrer Wolfgang M EEE zus Bo; dort geboren an @ BD ;
wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr, Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Dezember 1960, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte MB ist wegen versuchter Notzucht za drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur im Strafausspruch begründet. Der Schuldspruch läßt dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ihn greift der Beschwerdeführer im einzelnen vergeblich an.
l. Soweit die kevision beanstandet, der innere Tatbestand der versuchten Notzucht sei nicht ausreichend festgestellt worden, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Las Revisionsgericht ist somit an die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen gebunden.
2. Fehl schlägt auch der Angriff der Revision darauf, daß die Strafkammer einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten JMD von Versuch verneint hat.
In der Begründung des angefochtenen Urteils heißt es dazu: Erst als Frau Gertrud DB avfdie Zurufe der vom Angeklagten Mb beärängten Frau Irmgard Sg, die Polizei zu holen, weggegangen und der Angeklagte Min vom Mitangeklagten HE davon in Kenntnis gesetzt worden sei, habe der Angeklagte Kiilp "es mit der Angst zu tun" bekommen, sei gegenüber Frau Sp freundlich geworden und habe ihr gegenüber weitere Gewaltanwendungen unterlassen. Das sei aber kein freiwilliger Rücktritt gewesen, obwohl dem Angeklagten Mb im Hinblick auf seine körperliche Überlegenheit gegenüber Frau SW auch
jetzt noch möglich gewesen sei, mit ihr zum Geschlechtsver. kehr zu kommen. Denn nunmehr habe die Gefahr für ihn bestanden, daß die Polizei alsbald einschreite., Daß der Angeklagte MB sein Verhalten gegenüber Frau Sg geändert habe, sei lediglich deswegen geschehen, weil dieser in Zürze "Hilfe zuteil werde" und weil er "noch mehr zur Rechenschaft gezogen werden konnte, falls er seine Gewaltanwendungen fortsetzte oder gar die Notzucht vollendete", Die drohende Entdeckung sei somit der einzige Grund gewesen, der den Angeklagten MB veranlaßt habe, "die Ausführung der beabsichtigten Notzucht aufzugeben", Dieser psychische Zwang stehe aber der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegen.
Diese Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MilB erkennen. Zwar vollendete der Angeklagte danach die Notzucht nicht und trat von der Vollendung dieses Verbrechens zurück, ohne unhitbtelbar durch äußere Störungen davon abgehalten worden zu sein. Aber innere Hemmungen hinderten ihn, die Tat zu vollbringen. Ihm drohte die Gefahr baldiger Entdeckung und Bestrafung wegen vollendeter Notzucht, wenn er sein Ziel weiter verfolgte, Dies drängte sich ihm derart auf daß er - wie das
angefuchtene Urteil erkennbar werden läßt, beides vernünftigerweise nicht auf sich nehmen konnte und wollte und daher von der Ausführung der Tat Abstand nehmen mußte und nahm (vgl. BGHSt 9, 48, 50 ff). Somii ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Angeklagte Mertens an der Vollendung der Notzucht durch einen Umstand gehindert worden ist, der von seinem Willen unabhängig war (§ 46 Nr. 1 StGB).
Tergeblich wendet die Revision gegen die Gedankengänge des angefochtenen Urteils ein, der Angeklagte a] habe nicht "entdeckt" werden können, weil er Frau Sg vekannt gewcsen sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt deutlich, daß das Wort "Entdeckung" sich nicht auf die Person des Angeklagten bezieht, sondern auf die weitere Durchführung der beabsichtigten Tat.
Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen versucht als der Tatrichter, kann auf die Ausführungen unter 1 Bezug genommen werden.
3. Keinen rechtlichen Bestand hat dagegen der Strafausspruch.
Die Befugnis zur Ermäßigung der Strafe nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB stand der Strafkammer sowohl deswegen urteilt hatte, als auch deswegen, weil sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hatte. Daß sie von dieser doppelten Minderungsmöglichkeit bewußt nicht vollen Gebrauch gemacht hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Infolgedessen läßt sich nicht ausschließen, das Landgericht habe übersehen, daß es die infolge Zubilligung mildernder Umstände in Betracht komnende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis (§ 177 Abs. 2 StuB) zwei Mal nach § 44 Abs. 3 StuB, wegen Versuchs und nochmals gemäß § 51 Abs. 2 nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs, ermäßigen konnte, während es dies nur ein Mal getan und demzufolge als "Mindeststrafe"drei Monate Ge-Tängnss angesehen hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Landgericht. Ob und inwieweit es nunmehr
von der ihm .durch § 44 Abs. 1 und 3 StuB und durch §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 StüB gegebenen Befugnis Gebrauch machen will, unterliegt seinem Ermessen. Nur darf es das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Krumme - j Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner